Jähren
Jahren)
Jǟhren(Jāhren), refl.:
jährig werden, hochd. gewöhnl. nur unpersönl. in Bezug auf etwas Zeitliches, seit dessen Geschehn grade ein Jahr oder eine Reihe von Jahren verflossen, so daß also der Jahrestag des Ereignisses etc. wieder eintritt: Heut jährt’s sich wieder. 3, 216; Nach Jahr und Tagen, als das Fest sich jährte. 4, 81; Hausbl. (56) 1, 184, s. jährigen.
Anm. Schwzr. auch ohne Uml., s. Tr. 62, vgl. Zsstzg.; bair. auch persönl.: Sie jährt sich zu Jakobi, ist dann geboren. — Gehört dazu: Ließ ein längstbegrabner Mann | dieses Fäßchen schon im Keller j. [= alten, vgl.: Bejahrter Wein]. 1, 133? Es als Nbnf. zu „ gären“ (s. d. und vergären) zu fassen, giebt einen minder guten Sinn und widerstreitet auch der Schreibweise: Ausgegohren. 142.
Zsstzg. theils mit, theils ohne Umlaut: An-: im Partic. ohne Uml. = etwas bejahrt, nicht mehr ganz jung: Müsst Euer Glück nicht auf die Jüngste setzen, | die Angejahrten wissen Euch zu schätzen. G. 12, 73. —
Aūs-: (ungewöhnl.) mitten im Jahr oder der Dienstzeit aus dem Dienst laufen. Bräker Tockenb. 16. —
Be-:
1) refl., unpersönl., mit Uml. = jähren: Heute bejährt sich seine Abreise. 2, 1; Als sich der Tod meiner Kinder bejährte. 6, 156. —
2) im Partic. ohne Uml., bei Jahren, alt, namentl. oft von Pers.: Ziemlich, hoch bejahrte Männer; Der bejahrte Jüngling. 18, 208, der trotz seines Alters sich im Aussehn jugendlich frisch Erhaltende etc., doch auch z. B.: Als Blüthe seines hochbejahrten Stammes [Hauses]. 13, 235; Bis, gesteigert und bejahret, | sie [die Kraft des Weins] des Freundes Fest verstärkt. 6, 39; Eine altbejahrte Eiche. Laienbr. 5; Den bejahrten Stamm der wilden Esche. 35b; Lyäus mit bejahrtem Wein. 2, 148; Manch bejahrter Wald. 188; Ein bejahrter Hain. 3, 269 etc. Dazu: Die Bejahrtheit. Sh. 3, 162; Die Bejahrung. 13, 293. — Er-, tr.: mit Uml., durch jahrelangen Besitz erwerben, vgl. ver-j.: So ist’s auch nicht ersessen und erjähret; sage du mir, woher mag er’s haben ? 1, 298. Dies veraltete Wort verdient wieder in Umlauf gesetzt zu werden. — Uber-:
1) intr. (sein), über die Jahre hinauskommen, zu alt werden: Sie müßte bald in eine Schule kommen, wenn sie nicht überjahren sollte. 2, 355. —
2) tr. (mit Uml.), ungewöhnl.: das Recht der Verjährung durch ein stärkres Recht überbieten: Ewigkeit . . . gehet über alle Gewähr und Verjährung . . . [Gott] will und muß ungefangen, ungewährt und unverjähret sein [d. h. auf Göttliches und Ewiges haben die für Zeitliches geltenden juristischen Bestimmungen keine Anwendung], oder er wird’s Alles überjähren und überwähren in der Hölle. 8, 6b. — Ver-: gewöhnl. mit Uml.: 1) intr. (sein), die auf Etwas ausgeübte Einwirkung der Jahre erfahren, hochd. nur von Dingen, (dagegen niederd.: Er ist unverjahrt, noch nicht zu alt, z. B. zum Heirathen etc.) — und zwar:
a) durch den langen Bestand Kraft, Festigkeit etc. erlangen, Wurzel schlagen etc., zumeist im Part. = alt ehrwürdig, durch das Alter heilig, durch langen Besitz zum fernen Besitz berechtigt, eingewurzelt etc., z. B.: Meines Amts verjährter Brauch, | daß ich [Merkur] die Schatten .. geleite. 6, 372; Meine Güte | scheint ihr ein altverjährtes Eigenthum. 13, 74; Den höchsten Grad von langer, verjährter und vertrauter Bekanntschaft. 5, 238; Das Koncilium Nicenum .. approbieret und bisher mehr als tausend Jahr verjähret und bestätiget. 1, 153a; Sie sitzen in der Gewähr und Verjährung, d. i. possessorium, praescriptio. Nu sagen alle Rechte, man solle Niemand aus der Gewähr heben etc. 8, 6a (s. Über-j.); Ehrfurcht erweckt, was Väter gethan, in dir, | du fühlst verjährter Zeiten Bedeutsamkeit. 2, 153; Nach verjährter Sitte. 37; Vor einem Wahn, den nur Verjährung weiht [das Alter heilig macht], | erzitterst du. 21a; Die in verjährt geheiligtem Besitz | in der Gewohnheit festgegründet ruht. 362b; So muß sich der Redliche hindurchzweifeln durch verjährten Wahnglauben und erneuten Priesterbetrug zur Wahrheit. Ant. 1, 166; 2, 369. — Ohne Uml.: Machten ihr die noch zu wunden Glieder leise | von den verjahrten Fesseln los. 2, 122. —
b) im Ggstz. zu a: durch Einwirkung der Jahre veralten, namentl. (Rechtsspr.) von Anrechten, Forderungen etc., die durch Nicht-Geltendmachen in einer Reihe von Jahren ihre Kraft und Berechtigung verlieren: Landesherrliche Regalien ver-j. nicht; Eine gewöhnliche Schuldfordrung verjährt in drei Jahren; Verjährungs-Gesetze; Der Menschheit unverjährte Rechte. etc. — So auch: Ihre unverjährbaren Rechte. Mißd. 23; 6, 240 etc. = durch Verjährung unverlierbar; ebenso: Ihr ewiges un- verjährliches Recht. R. 5, 94 etc. u. veralt.: Altem Gerichtsbrauch nach unverjährig geblieben. 2, 34 etc. — Auch: Verjährt ist Redlichkeit, Beständigkeit veraltet. Die ihr noch hängt am alten Aberglauben | und bei verjährtem Unsinn wollt beharren [der, weil er sich überlebt, keine Kraft mehr haben sollte]. 6, 271. —
c) zuw. = alt (allgm., vgl. a u. b): Die Stätte eines verjährten Windbruchs. Am. 322, — wo vor Jahren ein Windbruch Statt gehabt: Krachend beugen | die alt verjährten [die alten] Eschen ihre Krone. 480b. — 2) refl. (s. 1b): „Die Ursache, warum Sie den Namen hassen, ist so verjährt.“ Der Haß verjährt sich nie. 9, 1, 98. — tr. (selten): durch das Recht der Verjährung erwerben: Knechte . . können nie Etwas erwerben, Nichts ver-j. Ph. 1, 256.
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