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Gut
II. Gūt, n., –(e)s; Güter; Gütchen, lein (Mz. Güterchen, lein); –s-, Güter-:
1) ohne Mz. etc.: das Gutsein, vgl. L. 5, 300: Von der Wirkung auf das G. oder Schlimme der Ursache schließen. Voigts H. 48.
2) (s. 1): Gott, das höchste G. . . in demselben Sinne, in welchem man ihn auch das vollkommenste Wesen nennt, weil nämlich alles Gute und Nichts als Gutes in ihm gesetzt sein kann. Schleiermacher 3, 2, 457.
3) allgemein, Alles, dessen Besitz fördernd und darum wünschenswerth erscheint: Wahre, wirkliche, scheinbare; irdische, weltliche, zeitliche, äußere, geistige, innre, ewige Güter etc.; Über den Begriff des höchsten G–es. Schleiermacher 3, 2, 446 ff.; Armuth ist die größte Plage, | Reichthum ist das höchste G. G. 1, 159; Wir bäuerisch treues Blut | sind dennoch immer euer [des Fürsten] bestes G. 6, 43; Ungleich vertheilt sind des Lebens Güter. Sch. 491b; Nicht an die Güter hänge das Herz, | die das Leben vergänglich zieren. 510b etc.
4) (s. 3) in bestimmter Anwendung, von einzelnen Gegenständen, die als das geistige oder leibliche Wohl fördernd besonders werth gehalten werden: Das hochwürdige G., vor welchem jeder Katholik niederkniet. Hebel 3, 353 = die geweihte Hostie (s. Venerabile). Ferner: Das liebe G.! [die liebe Gottesgabe, Brot etc.] Man muß es nun wegwerfen, es kann’s kein ehrlicher Mensch genießen. G. 10, 150.
5) (s. 3 und 4) Vermögen, Besitzthum an Geld oder Geldeswerth: G. und Blut [Vermögen u. Leben] für Einen hingeben, lassen, opfern; Der nimmt euch mehr als G. und Leib. Werner Febr. 86 etc.; G. macht Muth; Unrecht G. gedeihet nicht; Sein Gütlein verzehren; Gieb mir die Leute, die Güter behalte dir [von der Beute]. 1. Mos. 14, 21; Darnach sollen sie ausziehen mit großem G. 15, 14 etc.; Das [das Schwein] ist gestohlnes G. Chamisso 3, 204; Der Andrer G. durch seine Gurgel jagt. Lichtwer 255; Weisheit ist das Erbtheil Gottgesandter, | G. das Erbtheil Gottverbannter. Rückert Morg. 1, 111; Die Scheiter mit G. zu umhäufen. V. Od. 11, 31; So ihr selber verschlängt mein liegendes G. und was weidet. 2, 75 etc. Oft neben andern Ausdrücken für Arten des Besitzthums, um davon verschiedne zu bezeichnen: Esau nahm seine Habe und alles Vieh mit allen Gütern, so er erworben hatte. 1. Mos. 36, 6; Was frag’ ich Viel nach Geld und G.; Eh ich diesen Rain entbehre, | so meid’ ich lieber G. und Land. Gellert 1, 41 etc., namentl. oft: Hab’ und G., wo dann Jenes meist die beweglichen oder fahrenden, Dies die unbeweglichen oder liegenden Güter bezeichnet. Zu beachten ist, daß bei diesem zusammenfassenden Ausdruck neben dem gw. sächlichen auch das an Habe (s. d. u. Kreuz 4c) sich anschließende weibl. Geschlecht und demgemäß auch der uv. Genit. vorkommt: Mit Aufopfrung seiner Hab’ und G. Chamisso 5, 178; Mein Hab’ und G. an Möbeln und dgl. 186; Sein Hab’ und G. Musäus M. 2, 54; 5, 143; Sein ganzes Hab’ und G. W. 10, 274 etc.
6) (s. 5 u. vgl. 4) nach den verschiednen Gewerben etc. bezeichnet G. Verschiednes, doch immer nur etwas wesentlich, nothwendig Erscheinendes oder Etwas, wor- aus etwas für das Gewerbe Nothwendiges gewonnen wird: So „werden in Holstein die Rinder vorzugsweise das G. genannt“. V. Myth. 1, 112, vgl. Schm. 2, 86 etc. Ferner:
a) Bienenz.: das von den Bienen Eingetragne.
b) Essigbrauerei: G., Essig-G.: die in Essig überzuführende Flüssigkeit (s. e, h, Leim-G. etc.).
c) Gießerei: die Speise, z. B. Glocken- od. Stück- G., Glockenspeise, insofern Glocken od. Stücke (Kanonen) draus gegossen werden, s. Klein-G.
d) kaufm.: allgemeine Bezeichnung für Waaren: Der Kaufmann, Güter zu suchen | geht er. Sch. 82a, zuweilen nach ihrer Güte (s. Mittel-G. und g), namentl. aber insofern sie an einem Platz zum Verkauf lagern oder hingeschafft werden (s. Zsstzg.): Dem Fuhrmann, dem Schiffer, der Eisenbahn die Güter übergeben, so auch in weitrem Sinn von Nicht-Verkaufsgegenständen (s. Passagier-G. etc.). Daran knüpft sich G. wie Ding, Zeug etc. (mund- artlich) als allgemeine Bezeichnung eines Gegenstands überhaupt. s. Brem. Wörterb. 2, 527, und z. B. Irdnes G. [Geschirr], vgl. Stein-G.
e) Salzw.: die Soole, woraus das Salz gesotten wird (vgl. b) und der Antheil, den Einer an der Soole besitzt.
f) Schiff.: s. d; ferner = Tauwerk: Stehendes, laufendes G.; Lein- oder Lien-G., das dünne Tauwerk etc.
g) Tabacksbau (s. d): Bezeichnung der verschiednen Sorten, z. B. Cigarren-, im Ggstz. Pfeifen-G.; ferner: Boden- oder Sand-G., die untern früher zeitigen und deßhalb zuerst abgenommenen Blätter; Best-G., Ausschuß, Sand-G. und Erd-G. Karmarsch 3, 442; Karotten- und Schneide-G. ebd. etc.
h) Zuckersied. (vgl. b): der eingedampfte Saft: Kandis kann nie aus geklärtem und gedecktem G. gemacht werden. Knapp 2, 183.
7) (s. 5 und vgl. 6) ländliche, d. h. nicht zu einer Stadt gehörige Grundstücke von größerem Umfange: Indem wir die einzelnen Örter des Nationalreichthums, Grundstücke, Bergwerke, zum Erwerb bestimmte Gebäude, Güter nennen. Schleiermacher 3, 2, 456. S. die Zsstzg.: Die [Bauer-] Güter in diesem Dorf sind sehr verschuldet; Der Graf hat sich auf seine Güter zurückgezogen etc., zuw. auch speziell: das Herrenhaus auf dem Gut.
Anm. Veralt., mundartl. Mz.: Gute. Berlichingen 268, vgl. All-G. Für die Verkl. vgl. auch I. 19 u. Anm.
Zsstzg. vielfach, z. B.: After-: falsches, Schein- G.: Indeß geplündert dort ein Volk dem A–e | der Frevelfreiheit flucht. Seume Gd. 209.
All-: Pflanzenname, Chenopodium bonus Henricus (s. Heinrich). Mz.: Die Allgute. Allodiāl- [7]: das freies Eigenthum ist, Ggstz. Lehens-G. Anspänner- [7]: Bauer- G., das dem Grundherrn mit Zugvieh zu Hofe dient. Bánn- [7]: innerhalb eines gewissen Bannbezirks liegend. Bāū- [5; 7]: Weil die Güter für den Bau- unterhalt mit den Pfründegütern zusammengeworfen waren .., indessen andere Kirchen ihre Baugüter behalten .. haben. G. 26, 256. Bāūer(n)- [7]: ein nicht zu einer städtischen Feldmark gehörendes Gut, das nicht die Gerechtsame von Rittergütern und andern privilegirten Gütern hat (s. Eichhorn Priv. 607), namentl. ein solches, wor- auf mindestens zwei Pferde zu halten sind, s. Anspänner-G. Behä́ndigungs- [7]: ein nur auf Lebzeiten eingegebnes Erbzins-G. Bérg- [5]: bergmännisch gewonnenes Gut. Matthesius Luth. 205b. Bérge- [6d u. f]: geborgnes Strand-G. Bést-, Bōden- [6g]. Bráck- s6d]: Ausschußwaaren. igárren- [6g]. Domǟnen-, Domaniāl- [7]: s. Kammer-G.
Eīgen-: Allodial-G. Eīsenbahn- [6d]: Gut, das mit der Eisenbahn befördert wird.
Erb-:
1) [5] das Erbe: Sein E. nicht so unweislich zu vergeuden. Musäus M. 4, 114; V. Od. 1, 378; 22, 61 etc.
2) Allodial-G. G. 15, 24etc.
3) Erb-Zinsgut. Erd- [6g]. Erden- [3]: irdisches Gut. G. 13, 261. Essig- [6b]. Fāhr- [5]: fahrende Habe. Fáll- [7]: das bei jedem Todesfall dem Herrn wieder anheimfällt. Famīli-en- [7]: das unveräußerlich bei der Familie bleiben muß, Fideīkommiß-G. Féld- [7]: Grundstücke außer der Hofstätte des Guts; mundartl. Land-G. Frácht- [6d]. Frāūen- [5]: die Gerade etc. Frēī-:
1) [6d] zollfreie Waare.
2) Allodial-G. 3) ein freies Bauerngut. G. 10, 171. 4) ein von Kriegs- u. andern Lasten freies Gut. Frémd- [5]: Das F., das er mit dem Schwert erbeutet. Heine Verm. 1, 93. Gemēīn- [3]: Allen gehöriges Gut: Als seien gerade solche Erlebnisse G. Gotthelf G. 119; auch = Almende (s. d.), Gemcindegut. Gesámmt-, Geschléchts-: Familien-G. Glócken- [6c]. Glücks- [3]: äußre vom Glück abhängige Güter. Gnāden-: jedes durch Gnade verliehne Gut, nam. durch Gottes Gnade. Hāūpt-: ein hauptsächliches Gut, z. B- [7] im Ggstz. der Nebengüter, die von jenem aus bewirthschaftet werden; ferner [5] Kapital, im Ggstz. zu den Zinsen. s. L. 5, 323. Hêger-: s. Heger 3. Hēīraths- [5]: Mitgift: Feststellung des H–s und der Gegensteuer. Musäus Ph. 2, 194. Hōf- [7]:
1) zu einem fürstlichen Hof gehöriges Gut, Kammer-G.
2) zu einem herrschaftlichen Hof gehöriges Gut.
3) ein hofhörig Bauergut.
4) = Hufen- G. Auerbach Gv. 327 etc. Hūfen- Bauergut, wozu eine ganze Hufe Ackers gehört. In- [5]: (mund- artlich) Hausrath. Jȫkel-: (Bergb.) gediegner Vitriol in Zapfen, s. Jökel. Kámmer- [7]: eig. Gut, das zur Schatzkammer gehört. Simrock N. 1094 etc.; jetzt = Domäne (s. d. und vgl. Schatullen-G.), von der sog. Finanzkammer verwaltet. Kämmerēī- [7]: ein einer Stadt gehörendes von der Kammerei verwaltetes Gut. Kanzlēī- [7]: unmittelbar unter einem Obergericht stehnd, s. kanzleisässig. Karmusīēr-: kleine nur zum Karmusieren (s. d.) oder Einfassen größerer taugliche Edelsteine. Karótten- [6g]. Kásten- [5]: wovon der Staat der Grundherr ist, s. Kasten 3. Kāūf- [6d]: Jes. 23, 18. Kāūfmanns- [6d]. Kínder- [6d]: K., Schiffs-K. (veralt.) das Gut der Schiffskinder (s. d.). Kírchen- [5]: einer Kirche gewidmetes, gehörendes Gut. Klēīn-: Kanonen, die am Boden über dem Zündloch nicht die gehörige Stärke haben, geschwächt Gut. Klōster- [5]: s. Kirchen-G. Kȫr- [7]: ein dem Körrecht oder der Kurmede unterworfnes Gut. Krōn- [7]: Kammer-G. Lánd- [7]: ländliche Besitzung, namentl. eines nicht zum Bauernstande Gehörigen. Láß- [7]: ein Einem gegen einen gewissen Zins unter verschiednen Bedingungen überlassenes Gut, z. B. eine Forst- oder Waldhufe, namentl. aber das Besitzthum eines Herrengünstlers (s. d.). Lêbens- [3; 5]: Reichliche Lebensgüter erfreuten ihn. V. Od. 14, 96. Lêh(e)n- [7]: im Ggstz. zum Allodial-G. Lēīb- [7]: Gut, wovon Einem ein Leibgeding ausgesetzt ist. Lēīm- [vgl. 6b etc.]: die Rohstoffe, welche der Leimsieder verarbeitet, das Leimleder. Knapp 2. 598. So: Sterz-G., das Hintertheil des Walfisches, woraus Leim und Thran bereitet wird. Lēīn-, Līēn- [6f]. Māhl- [vgl. 6b]: das zu mahlende Korn etc., vgl. Mehl-G.: Schleicht der Kontroleur dahin, um nachzusehn, ob das eingestellte M. seine richtige Quittung am Hals der Fruchtsäcke trägt. HKönig. Mánn- [7]: Mannlehne. Márkt- [6d]: auf einen Markt zum Verkaufbestimmte Waaren. Mêhl- [6d]: das durch Mahlen gewonnene Mehl. Karmarsch 2, 702, vgl. Mahl-G. Méß-: s. Markt- G. Míttel- [6d]: Waare von mittler Güte, auch übertr. zur Bezeichnung von etwas Mittelmäßigem: Der große Mann .. M. wie wir, | findt sich hingegen überall in Menge. L. Nath. 2, 5; Jenes abnorme M. gelehrter Frauen. Raumer Päd. 3, 2, 204. Im Bergb.: geringhaltiges zur Roharbeit genommenes Erz etc. Ferner auch [3] ein Gegenstand, der je nach der Anwendung gut oder schlecht ist, z. B. vom Geld: Seltsames M., das Schmerz und Lust gebiert. Lichtwer 253. Mútter- [5]: mütterliches Erbe. Nêben-: s. Haupt-G., zuweilen auch Frauen-G. im Ggstz. der Erbgüter. Passagīēr- [6d]: das Gepäck, das der Passagier auf der Post etc. mit sich führt. Pfáffen- [5]: Pf., Raffen-G. (Sprchw.). Matthesius Lthr. 122a; Weidner 66. Pfēīfen- [6g]. Pfêrde-: Anspänner-G. Pfrǘnde- [5; 7]: s. Pfründe und Bau-G. Póst- [6d]: mit der Post beförderte oder zu befördernde Gegenstände, s. Fracht-G. etc. Ráff-, Rāūb- [5]: s. Pfaffen-G. Rēīse- [7]: Tochterlehen, das auch auf weibliche Erben übergeht oder reist“; auch [6d]: Passagier-G. Ritter- [7]: worauf keine Verpflichtungen haften als die dem Lehnsherrn zu leistenden Ritterdienste. Rōsen- [6d]: eine Sorte Zinkvitriol. Sámmt-: Gesammt-G. Sánd- [6g]. Sáttel- [7]: mit sattelfreiem Hof. Scháchtel- [6d]: „die stärkste und längste Sorte Borsten, in Schachteln. Schatúllen- [7]: Kammer-G., als Privateigenthum des Fürsten. Schēīn- [3]: Daß .. die Jugend, | von Leidenschaften überrascht, | statt eines wahren Guts ein bloßes Sch. hascht. Alxinger D. 192. Schíffs- [6d]: s. Fracht-G. Schíllings- [7]: Erbzinsgut, nach dem zu zahlenden „Zinsschilling“. Schúpf-: Fall-G. Spār-: erspartes Gut oder Geld: Sehr verächtlich wird von Horaz die rechnende Erwerbkunde, die alles Edle und Schöne erstickt, anrostende Sorge des Sp–s genannt. V. Ländl. 1, 28. Speditiōns- [6d]. Stāāts- [5]: demeStaat gehörig. Stámm-:
1) ein Gut [5; 7], insofern es von einem Stammvater herrührt, bei einem Stamm verbleiben muß (Familien-G.) etc. Thümmel 7, 14.
2) [7] Allodial-G. Stāpel- [6d]: stapelbare Waare. Stēīn- [6d]: eine erdige Thonwaare, aus einem sich weißbrennenden Thon, mit einem Zusatz von feingemahlnem Feuerstein (oder Kiesel- erde), mit einer durchsichtigen farblosen Bleiglasur überdeckt, zuweilen nach dem franz. faience italienne auch Fayence genannt, nicht, wie oft geschieht, zu verwechseln mit dem Steinzeug, welches eine glasige mit Kochsalz glasierte Thonwaare ist. Dazu das Ew.: Steinguten: aus St. gefertigt, z. B. St–ne Pfeifenköpfe, Teller etc. Stérz-: s. Leim-G. Stóck-:
1) Stamm-G. 1.
2) [7] ein durch Ausstocken, Ausroden eines Waldes zu Acker umgeschaffnes Grundstück. Stránd- [6d]: Gut, das von einem gestrandeten Schiff ans Ufer treibt. Stück- [6d]: aus einzeln verpackten Stücken bestehnde Frachtgüter, s. d. folg. Stúrz- [6d]: Frachtgut, das ohne Verpackung ins Schiff gebracht, „gestürzt“ oder geschaufelt wird, wie Korn, Kohlen, Salz etc. Stútz- [7]: lehnbares Bauergut, das „verstutzt“, d. h. getheilt und vertauscht werden kann. Tāfel-: Kammergut zur Bestreitung der Tafel, des Hofstaats etc., z.B. Thümmel 6, 43. Thāl- [7]: ein im Thal gelegnes Grundstück, so namentl. früher beim halleschen Salzwerk etc. Thēīl- [7]: theilbares, walzendes Gut. Töp- fer- [6d]: Töpferwaare, s. Stein-G. Unterthanen- [7]: im Ggstz. der Ritter- und Freigüter etc. Ǖr-: das ursprüngliche, ewige Gute: Dir strahlt der Wahrheit Urlicht, | dir glänzt das hohe Urschön, | dich tränkt des ew’gen U–s | goldener Becher. Kosegarten Rh. 1, 142. Vāter-: s. Mutter-G. Wêhr- [7]: wehriges Gut, dessen Eigenthümer mit zur gemeinen Vertheidigung dienen mußte. Möser Osn. 1, 43. Wīdem-: s. Witthum. Wúnder- [3]: wunderbar köstliches Gut: So ward auch mir ein W. beschert. G. 13, 231. Zíns- [7]: wovon Grundzins an den Grundbesitzer zu zahlen ist; Erb-Z. u. ä. m.