Ehe
III. Ehe, f.; –n; -:
die gesetzmäßige Verbindung von Mann und Frau zur Begründung einer Familie: In den Stand der E. treten, sich begeben; Zur (zweiten) E. schreiten; Eine E. schließen; In, ausser der E. leben; Jemand (m. und fem.) zur E. nehmen; Kinder (aus) der ersten, zweiten E.; Die E. brechen (s. d. 2m.); Eine E. zwischen zwei Personen stiften; Die E. trennen, scheiden, auflösen; Ebenbürtige, unebenbürtige E.; E. zur linken Hand etc.; E–n werden im Himmel geschlossen. Daß entweder eine E. oder Hurerei sein muß, wo Mann und Weib bei einander ist. 6, 317a etc.
Anm. Das ahd. êwa (vgl. goth. aivs. Zeit, gr. aêων, lat. aevum, Zeit, Ewigkeit, ἄei, immer, skr. ayus, Zeit) bez. 1) die Ewigkeit. 2) das Gesetz, die bleibende Satzung — so noch bei die alte, die neue Eh [Satzung des alten etc. Testaments] etc. — 3) die gesetzmäßige, dauernde Geschlechtsverbindung. Aus diesem êwa entwickelte sich vielleicht durch Aspiration hiwo (Gatte), hîwa (Gattin), hiwi (Ehe), hirât (Heirath, Ehe-Beredung). S. Spr. 99 u. vgl. je und Adel. Ph. 4, 167. — Belege zu den Bed. 1 und 2 von Ehe s. 1, 450; 1, 215 ff.; 1, 3 ff.; 1, 334, ferner ehaft und echt. Vgl. noch: Man nennt bei uns die Dienstboten „Ehalten“. D. 1, 172 (s. 1, 623: „der das Gebot eines Andern hält“, welches Wort doch auch für Ehemann, Ehegenosse gilt: Sara .. ist ihrem lieben Ehalten gehorsam gewest. Prof. 8, wie „Ehehaltin“ = Ehefrau. Ehez. 21). Die Ketzer sammt ihren Ketzereien ehelich [gesetzlich] machen. B. 51b; Kinder ehe- lichen oder ebigen d. i. ewigen [legitim erklären], s. 1, 215c; 1, 131 etc. — Das einsilbige Eh findet sich als Bstw. in Zstzg., z. B. nicht bloß: Den Ebrecher und ebrüchige Mutter. 12a etc., sondern noch Eh[e]paar. 5, 6; 63; Eh[e]scheidung. W. 20; Ehmann. 26b ꝛ.
Zsstzg.: vgl. die von Heirath, z. B.: Alltags-. Auerbach D. 1, 225. —
Báll-: die auf einem Ball geschlossen wird. Raumer Päd. 3, 2. 168. —
Dóppel-: Bigamie, wie Ein-E. für Monogamie und Viel-E. für Polygamie. —
Gewíssens-: frz.mariage de conscience, Ehe zwischen Personen, die vorher schon in verbotnem Umgang gelebt, — bei Campe auch: Ehe ohne Beobachtung der gesetzlichen Formen. —
Glücks-:
1) glückliche Ehe. —
2) Auf unsern Bällen werden die Paare durchs Loos gezogen und diese s. g. G–n erhöhen sicher den guten Ton. Ph. 2, 244. — Hálb-: milder Ausdruck für Konkubinat. Unst. 2, 35, s. d. folg. — Kêbs-: Konkubinat, auch Un- E. 1, 216a. — Mísch-: zwischen Personen verschiedener Religionen, z. B. Juden und Christen. — Miß-: s. Mißheirath. — Un-: Kebs-E. — Vīēl-: s. Doppel-E. — Wínkel-: heimliche Ehe u. ä. m.
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