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ehhaft Ehehaft
Eh(e)haftEh(e)haft, a. (veralt., s. echt und Ehe, Anm.):
rechtsgültig, vom Gesetz anerkannt, z. B.: E–e Noth, . s. Schmeller 1, 5; Aus solcher e–iger Noth, Luther 1, 393b; jetzt gw. nur noch juristisch in der Form: Die E–en, z. B.: E–e Hinderung, eine rechtmäßige Verhinderung ... In der neuern Zeit fing man an, das Wort „Ursache, Verhindrung“ wegzulassen, und so stempelte denn der Sprachgebrauch das Wort E–en zum Subst. Glück Pand. 3, 525 (vgl. Nothhaft); Da die Krüppels gern dienten und die schönen Leute meist E–en haben wollten [Gründe, die sie vom Militärdienst frei machen]. G. Stein 1, 218; Sie hätten denn (wir wollen billig sein) | uns E–en anzuführen, die lauter als ein Redner schrein. Gotter 1, 56; In E–en .. oft den Hausfrieden gestört. Musäus M. 3, 30.