Bürger
Bürger, m., –s; uv.:
I. bürgende Person: Zeugen ernstes Grimms und B. treuer Schwüre. 1, 52. Gewöhnl. vermieden, wegen der Berührung mit II., und weil man für diesen Begriff „Bürge“ (s. d.) hat. — II. von Burg (s. d.), namentl. insofern Dies die befestigte mit Mauern umgebne Stadt im Gegensatz des offnen, platten Landes bez., bald in engrem, bald in weitrem Sinn: Der wird als B. sich bewähren, | der seine Burg zu schirmen weiß. 128. —
1) Stadtbewohner, im Ggstz. des Landbewohners (s. Bauer); zuw. auch Ciner, der nicht in der Stadt selbst, aber doch in dem dazu gehörigen Gerichtsbezirk etc. wohnt (s. Pfahl- B.): B. der Stadt. 1. 34, 20; 5, 13, 13; 21, 6; Nib. 1238 etc.; B. und Bauer scheidet Nichts als die Mauer. Sprchw.; „Was giebt’s, B.?“ Ich bin nur ein Bauer. „Wir sind Alle B.“ [s. 4]. 10, 124; Der Thore weite Flügel | setzet .. Cybele ... Und die neuen B. ziehen .. | in das gastlich offne Thor. 56b etc. —
2) ein des städtischen Bürgerrechts theilhafter Stadtbewohner, gewöhnl. im Ggstz. der bloßen „Beisassen, Schutzverwandten“ etc., mit vielen Abstufungen; namentl. früher — doch auch wohljetzt — galt zumalin den Reichsstädten der Unterschied zwischen rathsfähigen B–n (adligen B., Patricier, Edel-B., Groß-B., die in den Rath gewählt werden können und also Theil an der Regierung mithaben) und den sogen. unrathsfähigen, denen die Bezeichnung: Ehrbare B. galt; zumal in der Schweiz hießen auch wohl nur Jene B., diese Einwohner u. ä. m., vgl. 1, 199. —
3) insofern das Bürgerrecht namentl. den freien Betrieb der sogen. bürgerlichen Nahrungszweige sichert (z. B.: Wer Meister in einer Handwerks-Zunft werden will, muß vorher B. sein oder werden), bezeichnet B. eine Person aus dem Bürger- oder sogen. dritten Stand im Ggstz. der bevorzugten adligen und geistlichen Stände, des Wehrstands, theilweise auch im Ggstz. zu einem vierten Stand, dem noch nicht die Rechte der Stadtbürger zugestanden sind: Wäre ich ein Edelmann . .., da ich aber nur ein B. bin. 17, 11, vgl.: Der gesittete Bürgerton aus Rom und Athen, der, als vor Gleichen, freimüthig mit Achtung und Glimpf redet und soweit von der schleichenden Höflichkeit wie von dem zuplumpenden Bauernstolz sich entfernt. Myth. 1, 5 [s. Urbanität]. — 4) erweitert und übertr. von dem Begriff der Stadt auf den des Staats heißt B. auch der Genosse, das Mitglied einer staatlichen Gemeinschaft bald allgemein, bald beschränkter, insofern er der bestimmten staatsbürgerlichen Rechte theilhaft ist: In einigen deutschen Staaten sind die Juden noch nicht B. etc.; 10, 124 (s. 1); Die Ameisrepublik ... Ein Ameis-B. Fab. 68. — 5) in noch weitrem Sinne der Genosse irgend einer Gemeinschaft, Bewohner eines großen Ganzen etc.: Akademischer B. (Student); Ich lobe seine Welt, darin ich B. bin. 236; Hört, B. der Natur! 256; Was ich als B. dieser Welt gedacht. 277b; 278a; In aller Pracht, | worin des Himmels B. ihn [Zeus] bestaunen. 14a; Man ist eben so gut Zeit-B. als man Staats-B. ist 1151b [gehört seiner Zeit, wie seinem Staate an]; Burger des Meeres, Lufts und der Erden. 227 und so in vielen Zsstzg. — 6) (Schiff.) Schiffseigenthümer, Rheder, insofern in den Hansestädten nur B. Dies sein konnten. 7, 401. — 7) Zoolog.: eine Abtheilung sehr gewöhnlicher Tagschmetterlinge, Papiliones plebeji urbicolae.
Anm. Oft namentl. oberd. und schwzr. — ohne Uml. z. B. 3, 318; 329; A. 1, 227; 85; 11a; 1, 9; 242 etc. Auch veralt.: Die Frauen der Burgersen in den Städten. 18 (s. Mannsen, Weibsen etc.). — Weiblich Bürgerin, z. B.: In das gastliche Thor zieht sie [Cybele] als B. ein [s. 1]. 76a; Ich bin nicht dieses Reiches B. [4], bin eine freie Königin dēs Auslandes. 412a; Wollt ihr als eure B. mich [das Fräulein von Bruneck] schützen? 552b. — Versch. davon die oft verwechselten: Bürgerfrau (s. 3), eine Frau aus dem Bürgerstande und Bürgersfrau, Frau eines Bürgers: Der Graf heirathete eine Bürgerfrau, das adlige Fräulein einen Bürgerlichen und wurde so eine Bürgersfrau etc.
Zsstzg. von I. z. B.: Ácker-: sich vom Ackerbau nährend. —
Ált-: aus einem alten Bürgergeschlecht, im Ggstz. der neu eingewanderten Bürger — s. Neu- B. — Den steifen A. .., dem jüngern Geschlecht den Rücken bietend. Scherr Priester 74. —
Aūs-: ein auswärtiger, ein nicht in der Stadt wohnender oder heimischer Bürger, z. B.:
1) In diesen schweizerischen Urkantonen giebt es Familien, deren Väter vor 300 Jahren einwanderten und die dennoch für A. [Auswärtige, Fremde] gelten. A. 1, 321. Auch Außner. —
2) Da entstand, als der Umfang der Mauern die wachsende Menge nicht mehr begriff, eine große Anzahl A. [vgl. Pfahl-B.]. Schwzr. 1, 346; Sie erließen an alle Bürger u. A. ein Aufgebot. SW. 24, 157. —
3) ein Einwohner, der in einer andern Stadt das Bürgerrecht hat, Ggtz. In-B. — 4) Einer, der Bürger bleibt, obgleich er auswärts lebt. — Edel- [2]. — Ērden- [5]: Mensch. 3, 190. — Frēī-:
1) freier — nicht leibeigner — B. —
2) B. einer freien Reichsstadt. — 3) Schutzbürger. 7, 398. — Frōhn-: Bürger, der zur Frohne arbeiten muß, daher bei den Schlossern Einer, der schlechte Arbeit liefert, u. verächtliche Bezeichnung verwandter Handwerker. — Fūd-: veralt., der durch Heirath das Bürgerrecht erlangt; über die Abstammung s. Hunds-fott. ― Glêfen-: Spieß-B. — s. d. — vgl. 1, 355a; 2, 91; 1, 547 etc. — Góttseligkeits- [5]: Man ist hier — im Athoskloster — freier G. Or. 2, 38. — Grōß- [2]: im Ggstz. von Klein-B. — Hálb-: im Ggstz. des Vollbürgers. — Hímmels- [5]. — In-: s. Aus-B. 3. — Klēīn-: Ggstz. von Groß-B., oft in verächtlichem Sinn wie Spieß-B. 1, 262; 3, 71; A. 3, 215; 108. — Klíppen- [5]: Klippenbewohner. 7, 405. — Mít-: ein Bürger, insofern ihm diese Eigenschaft mit Andern gemeinsam ist, z. B. = Landsmann etc., aber auch — s. [6] — Mitrheder, einer von mehrern gemeinschaftlichen Besitzern eines Schiffs. — Míttel-: im Ggstz. der vornehmen. 6, 293. — Mōnd- [5]. — Nêben-: veraltend: Mit-B. 6, 12a; 4, 2, 108; 1, 251; 254 etc. — Nēū-: s. Alt-B. Mor. 1, 21. — Pákt-: Schutz-B. — Pfāhl-: ursprüngl. ein außerhalb der Mauern, aber innerhalb der Bann- und Gerichtspfähle der Stadt wohnender Bürger, Bewohner der Vorstadt etc. s. Aus-B. 2, zuweilen auch = 3; s. Ph. 4, 255; Röm. Gsch. 2, 87, — jetzt häufig in verächtlichem Sinn zur Bezeichnung des Bourgeois, Philisters etc., z. B. Ab. 272; Tag. 26; Ferd. 1, 97 u. o., s. Schild-, Spieß-B. etc. — Pflūg-: Pfahl-B., Acker- B. — Rēīchs-: B. einer freien Reichsstadt, zuweilen auch eines Reichs. — Ring-: am Ring, d. i. Marktplatz, wohnend. — Schíld-: ursprüngl. ein schildtragender Bürger, dann in verächtlichem Sinn wie Spieß-B. — s. d. — und dann auf die Bewohner von Schilda umgedeutet, das dadurch in den Ruf des deutschen Abdera gekommen, s. Burg Anm. Br. 2, 239 etc. — Schútz-: Schutzverwandter. 7, 398; Reis. 3, 239. — Spīēß-: ursprüngl. wie Glefen-B., ein spießbewaffneter Bürger als Fußsoldat; dann zunächst im Munde der Ritter, u. jetzt allgemein verächtliche Bezeichnung wie Philister — s. d. — Sp. der Tugend. Verm. 1, 64; Sal. 1, 132; Rev. 110 u. o. — Stāāts- [4]: Derjenige, welcher das Stimmrecht in dieser Gesetzgebung hat, heißt Bürger, citoyen, St., nicht Stadt bürger, bourgeois. 5, 389. — Vóll-: im Besitz des vollen Bürgerrechts. (Hausbl. 1, 287) etc. — Wásser- [5]. 7, 97. — Wélt- [5]: Kosmopolit: Sie meinen, in der Welt sei nichts Edlers als ein Spießbürger . . ., aber ich will W. sein. 8, 250; Bürger der Geisterwelt oder geistiger W. 19, 172; Allerwelts-B., verächtlich, im Ggstz. des Patrioten u. ä. m.
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