bürgen
Bürgen, intr. (haben) und tr.:
für Etwas Bürgschaft, Sicherheit leisten, Bürge sein, gutsagen, haften:
1) intr.: Für Etwas, für Einen b.: Da bin ich, für den er gebürget. 63a; Wenn alle Engel .. für ihre Unschuld bürgten. 201a; Sie bürgten für den Knesen Iwan, | daß er zahlen werd’ in sieben Tagen. 2, 20 etc.; zuw. auch: Dir bürg’ ich. 2, 259 = für dich bürg’ ich, — vgl.: Ich bürge dir für ihn etc. Versch.: Wer bürgt vor gleichem Schicksal mir? [giebt mir Sicherheit, daß nicht gleiches Schicksal mich treffe]. 1, 106 etc. — tr.:
a) Etwas b., es ver-b., dafür b.: Meine Rechnung bürgt Ihr. 2, 259; [Der Schwur], mit dem er dir des Bruders Rettung bürgt. Maß f. Maß 5, 1 etc. —
b) mit Angabe des Erfolgs: Einen frei, los b. 341; 128, durch Bürgschaft frei machen etc.
Zsstzg. z. B.: Āūs- [2]: durch Bürgschaft auslösen (veralt.): [Der Gefangene] wird schwerlich wieder ausgebürgt. Stumpf 406b; Carolina §. 213; Frank Chr. 196b; Haltaus etc. — Lōs- [2b]. Opitz 2, 247; V. Sh. 2, 205 etc. — Ver- [2a]: tr. und refl.: Einem Etwas ver-b.; sich gegen Einen für Jemand oder Etwas ver-b., Bürgschaft, Sicherheit geben, Gewähr leisten für Etwas etc.: Das Beständige der ird’schen Tage | verbürgt uns ewigen Béstand. G. 6, 8; So tiefer Schmerzen heiße Qual verbürgt | dem Augenblick unendlichen Gehalt, | mir aber auch Verzeihung. 13, 299; Wenn ihr euch gegen den Fluß verbürgt und euch als Schuldnerin bekennen wollt. 19, 324; Ich verbürge mich für den Freiherrn. Immermann M. 3, 296; Seine Mienen schienen mir zu verbürgen, daß etc. Rückert Mak. 1, 46; 76 etc. — Ein unverbürgtes Gerücht, wofür man keine Bürgschaft übernimmt, dessen Wahrheit man nicht vertritt etc. — Seltner tr.: Einen v. = ihn (oder ihm) versichern (s. d.): Meinen Namen nenn’ ich eh’r nicht, sei verbürgt! Rost. 98b.
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