Zwinger
zwinglich
Zwingnis
Zwingolf
Zwing~er, m., –s; uv.:
1) Jemand, der — und insofern er — zwingt (weibl. Z–in): So ist Gott kein Z., daß er die Unwilligen beim Haar gen Himmel ziehe. 3, 375¹); Die Treiber oder Z. 6, 324a etc.; Be-Z., s. bezwingen 2h; Bist doch nicht der Bären-Z. [versch. 2], | nicht der Heldenniederringer. Osts. 1, 20; Land-Z. (vgl. zwingen 6), veralt. = Straßenräuber etc. 1192, auch Noth-Z. 1433 etc.; Er ist ein Seelen-Z., | durch seine Sanftmuth, Milde macht er Jünger. Gd. 260; Brimart, der Städte-Z. Tass. 17, 31 etc. —
2) ein umschloßner Raum, worin man lebende Wesen (bändigend) einsperrt, z. B.:
a) von einem Gefängnis, Thurm (s. d.): Es war ein festes und gutes Stück Arbeit, dieser alte Z. der Ungebärdigen und Tröster der etwa Reuevollen. R. 2, 13 etc. —
b) von Räumen, worin wilde Thiere eingesperrt sind: Auftht sich der weite Z. | und hinein .. | ein Löwe tritt etc. 70a; b; GschDr. 177; 75); 2, 70; Der Bären-Z. [versch. 1], ein stattlicher Bau. 13, 302b; Den herrlichen Raubthier-Z. 304a etc. —
c) (s. b, weidm.): Vom Jagdhunde-Z. und Ställen. . . An diesem großen Z. müssen noch zwei kleine Neben- Z. sein. 1, 118b; Hunde-Z. etc.; ferner in Fasanerien: Ein Z., 60“ breit und lang. .. Am Fasanen- Z. 135b etc. —
d) veralt.: Ihre [der Hufschmiede] Werkzeug ist .. Z., Nothstall (s. d.). 540a. —
e) scherzh.: Jungfern- 11, 179; 20, 44 etc.), Nonnen- (19, 268 etc.) Z. = Kloster. —
3) (s. Zwing 2, vgl. 2) in alten Burgen: Zwischen den Zingeln (s. d.) und der innern Mauer lag zunächst ein freier Raum, Z. (Zwingelhof, Zwingolf) genannt. Sch. 4, 254 und dann auch in Städten: Raum zwischen Stadtmauer und Graben (oder: der Graben selbst. 303b) 19, 388; 20, 178; N. 264; Die Z. neigen sich, die Wälle etc. 2, 49 (Die „Quinger.“ 2, 8) etc. —
~lich, a.: s. zwingbar, gw. nur in Zsstzgn: Be-: Ein fester, nicht leicht b–er Charakter. 22, 344; Anthr. 202; Schon ward Pergamos’ Höhe b. gemacht und bezwungen. Ov. 2, 314 etc., und bes. oft Ggstz.: So zwingt dich das Geschick denn auch, du Un-b–er! 9, 209; 277; Un-b. unser Muth. 12, 306; Eine un-b. thätige Neugier. 20, 20; 33, 103; Dieses Gestein ist dem Hammer fast un-b. 40, 193; Aug. 1, 115; 463b; 472a; Die un-b–e Begier. b; Die un-b–e Burg. 1130a; Un-b. argolischen Waffen. Än. 2, 176; 11, 114 etc.; In einer Verfassung, deren Gesetze und Vhe die Un-B–keit eines Naturgesetzes angenommen haben. 17, 373; Weltgsch. 1, 183 etc. — Er-: bes. verneint: [Die Fordrung] hielt ein Jeder für un-e. 6, 81 (vgl. un- erschwinglich). —
~nis, f.; –se: (selten) Zwang: Wenn ihr diese heilige Z. kenntet. Sal. 1, IX. —
~olf, m., –(e)s; –e: s. Zwinger 3. 556.
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