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Zins Zinse zinsbar Zinse zinsen Zinser zinshaft zinsig Zinsler zinslich Zinsner zinzelieren
Zins, m., –es; –e; –chen (Gotthelf U. 2, 103), lein. Zinse, f.; –n (ahd., mhd. zins, von lat. census, veralt.:
Zinst, m. HSachs G. 2, 144; 146; 154 etc. und Mz.: Zinser, s. Frisch 2, 479b):
1) Abgabe, die man einem Oberherrn (s. d.) zu zahlen hat: Ist’s recht, daß man dem Kaiser „zinse“ gebe? Matth. 22, 17 [Steuer. Eß]; Von wem nehmen die Könige auf Erden den Zoll oder „zinse“ [Abgaben. Eß]? .. Von den Fremden. 17, 25; Esr. 4, 13; 20; Ich erlaß jetzt allen Juden den Schoß, den „Zins“ vom Salz, die Kronsteuer. 1. Macc. 10, 29; Dasselbe ist die Summa der „Zinse“, die der König Salomo aufhob, zu bauen des Herrn Haus. 1. Kön. 9, 15 [Diese Bewandtnis hat es mit der Frohn, die der König erhob etc. Zunz] etc.; Der Fürst lässt sich steuern, Z. und Schoß etc. Alexis H. 1, 1, 182; Freiligrath SW. 5, 15; Die Steuern einer Welt, der Z. von 50 Reichen. Lichtwer 211; Luther SW. 23, 27; Vom Frieden ward jährlich als Z. gezollt | des Getreides Gold. Simrock Fr. 34 etc.
2) Abgabe, die man dem Grundherrn (s. d.) zu entrichten hat (vgl. Gülte), z. B.: Daß mir das Wieslein einen Sommerhahnen zu Z. gab. Berlichingen 226 u. V., auch: Soweit meine Markung, Z. und Gült [s. d.] reicht. 225, das Gebiet etc. (vgl. Grenz-Z.). Bsp. der Mz.: Die alten Grundgerechtsame und Zinse der Sanktjohanniterverlassenschaft. Gutzkow R. 5, 93; Opfer- und Seelpfennige sind gefallen, Z–e sind nicht da. Luther SW. 53, 331; Ein Bauer, der die Z–e brachte. Ramler F. 2, 535 (oder weibl. Ez. ?) etc.; ferner: Ein Schaffner .., der die Zinsen und Zehnten einnimmt. G. 18, 9; Die Pächte und die Z–en reichen nicht zu. Immermann M. 1, 126; Ihm „Zinnsen“ und Dienste ferner zu leisten. Rabner 3, 115 etc.
3) Abgabe, die man dem Miethsherrn für etwas Gemiethetes zu entrichten hat (die Miethe, Pacht): Ein Haus in Z. nehmen, in einem theuren Z. sitzen; den Z. bezahlen, entrichten, erhöhen etc. Adelung; Oft zieht der Miethsmann aus und bleibt dem Besitzer einen Theil des Z–es schuldig. Meißner NAd. 1, 5; Miethet man die Kühe [ihren Milchertrag] überhaupt für 7 Fl. Z–e das Paar. Moll 2, 28 etc.
4) (s. 3) oberd. Miethswohnung: In diesem Hause sind drei Z–e zu verlassen. Adelung.
5) Das, was man für geliehenes Kapital zu entrichten hat; der dadurch entstandne Kapitalzuwachs, die Interessen, eigentl. und bildl., z. B.:
a) Zins als Ez.: So wollte er soviel Geld am Z. haben als der Hof gelten würde. Gotthelf U. 1, 253 [gw.: auf Z–en, s. c]; Als Kapital an guten Z. legen. Zschokke 8, 250; That sein Geld an sichern, obgleich geringen Z. Nov. 3, 374 etc.; fer- 222 ner: Z. auf Z. nehmen etc. (s. Zinses-Z.); „Jhr] schießt vor | und nehmt an Z–en (s. c), was Euch nur gefällt.“ Auch Z. vom Z. der Z–en? „Freilich.“ Bis | mein Kapital zu lauter Z–en wird. L. Nath. 1, 3; Luther 1, 195a etc., ugw. (s. b): Ihr sollt ihm kein [vom Herausgeber ge- ändert in: keinen] Z. auflegen. Mendelssohn (2. Mos. 22, 24) etc.
b) Zinse, theils als weibl. Ez., theils als Mz. (nicht immer zu erkennen, welches von beiden), z. B.: Der Spiegel giebt euch nur zurück, was ihr ihm geliehen; er dankt euch nicht mit einem Lichtstrahl ärmlicher Z–e. Börne 4, 258; Muß ihr alle Wochen für den Thaler einen Pfennig Z–e geben. Gellert 3, 155; Wo nicht der Gläubiger zwei Z–e zusammenkommen lassen will. Gotthelf Sch. 254; Z–e liefen auf. ebd.; Zu mehren ihre Z–e und Güter. .. Die auf benannte Tage Z–e aufheben und frisch wiederum Dasselbe auch auf Z–e treiben, daß immer ein Z. (s. a) den andern treibe. Luther 1, 195a; Sie nahmen alle Monden Z–e [1 Procent, also jährlich 12, vgl. Mond- Z.]. SW. 23, 298; Und Z–e von den Z–en sparen. Nicolai 1,81; Du sollst von deinem Bruder keine Z–e nehmen, weder an Geld, noch Frucht, noch sonst eine Z–e. Mendelssohn (5. Mos. 23, 20); Als würden ihm jene Forschungen seiner Zeit noch die reichlichsten Z–e abwerfen. Möricke N. 360; Eine Bank, worin man sein Geld zur Sicherheit verwahren und allenfalls auch zwei vom Hundert als eine Z–e davon genießen könnte. Möser Ph. 2, 319; Kein Kapital gelöset, der Rückstand aller . . angelaufenen Z–en (s. c) bis auf ¹ erlassen und vor- erst Nichts weiter als eine alte und neue Z–e jährlich zu bezahlen angemuthet. 3, 348; Ob seine Z–e auch die Kosten mag ertragen. | Der Hauptstuhl ist sein Gott etc. Rachel 8, 474; Auf den Genuß ihrer Z–e beschränkt. Schmidlin 26; Der Verzug soll gute Z–e tragen. Weise Jak. 211; Sein Geld an Z–e liegen. W. HB. 2, 57 etc.
c) überwiegend in der Mz.: Zinsen, wofür es keines Belegs bedarf, außer etwa für die übertr. Bed.: Hat doch .. Weiße sein Lebelang von den Z–en eines weit ärmlicheren geistigen Kapitals gezehrt. Danzel 212; Gedenket, wie er Euch höhnte! | Alles könnt Ihr ihm nun mit reichlichen Z–en bezahlen. G. 5, 170; Der .. das Lehrgeld noch schuldig war und es nun mit schweren rückständigen Z–en abzahlte [büßte]. 17, 136; 31, 165; Ihren übermüthigen Quälern die zugefügten Kränkungen mit Z–en zurückzahlen. Heine 3, 308; Oppenheim 10, 27 u. o.
6) bei Alteren zuw. verallgemeint, z. B.: Die um der Z–e [des Geldes] willen Messe halten. Luther 6, 88b etc. und (s. 2; 5 etc.): Gott ist ein guter Kaufmann und gnädiger Händler, der uns Leben um Tod, Gerechtigkeit um Sünde verkauft und dafür eine Krankheit oder zwo eines Augenblicks lange zur Z–e aufleget, zum Zeugnis, daß er wohlfeiler giebt und freundlicher borgt denn die Fugger etc. 275a; Den käuflichen Zinnse [Profit etc.] habe ich hiemit nicht gemeinet; denn was ein rechter redlicher Kauf ist, Das ist kein Wucher etc. SW. 23, 338. Zsstzg. bes. zu 2, was unbez. bleibt, ungemein zahlreich und oft örtlich versch. in der ältern Rechtsspr. (s. Spate 2651, vgl. Lange histor. Entwicklung der deutschen Steuerverfassung. Berl. 1793 etc. und Zsstzg. von Geld, Hafer, Huhn), z. B.: Áb-: Haltaus 12; Frommann 3, 137 etc. Ácker- [2; 3]. Áfter-: Gatter-Z. Báckofen-: Die sprichwörtliche RA.: „den B. erheben“ ist eine rheinische und heißt soviel als: schmarotzen; einer guten Mahlzeit nachgehn, ohne daß sie Etwas kostet. vHorn Maj. 1, 311 etc. Bāūch-: Einer den B. geben (scherzh.), ihr fleischlich beiwohnen, s. Grimm. Bīēnen-: eines Zeidlers (Immen-Z.). Blāsen-: (s. Blase 2) Abgabe für das Recht des Branntweinbrennens. Möser Ph. 2, 150. Bōden-:
1) [2] Zins vom Grund und Boden (Grund-Z., vgl. Träger 1h): Zehnten und B–e sind umgewandelt in persönliche Leistungen. Gotthelf Käthi 2, 60; Die karthagischen Kaufleute entledigten sich des B–es, den sie bisher den Einheimischen hatten zahlen müssen. Mommsen 1, 314; Neumann Am. 1, 4; 99 etc.
2) [3] Mieth-Z. für einen Haus-, Getreideboden etc.
3) = Buden- Z., Abgabe des mit einer Bude auf dem Markt Ausstehenden. Eīer-: in Zinseiern (s. d.) bestehnd, ähnlich: Flachs-, Frucht-, Getreide-, Korn-, Hafer-, Hühner-Z. etc. Spate, s. Natural-Z. Erb-: von einem E. - Gut: Wenn man auf E. es verkauft. Schlegel Haml. 4, 4 etc.; selten: Solche Darlage an der E–e abkürzen. Schweinichen 1, 374. Fāhr-:
1) Rutscher-Z.
2) Brückenzoll. Fáll-: der rechtzeitig erlegt werden muß, wenn das Gut nicht verfallen sein soll. Haltaus 422. Fêder-: Notariatssportel bei Lehnsbriefen etc. 444. Físch-: Zins von Fischerei. Fláchs-: s. Eier-Z. Fórst-: Abgabe für das Recht der Forstbenutzung (Wald-Z.). Frēī-: eine auf Grundstücken freigelaßner Leib- eigner haftende Abgabe (Freipfennig). Frōhn-: Einem als Herrn zu entrichten (Haltaus 543), in manchen Gegenden als Rutscher-Z. (Adelung). Frúcht-: s. Eier-Z. Gárten-:
1) [3].
2) [2] Abgabe von einem Garten. Gátter-: s. Gattergeld und Haltaus 589. Géld-:
1) [5].
2) [2] in Geld zu entrichten, Ggstz. Natural-Z. Getrēīde-: s. Eier-Z. Gewölbe- [3]. Gīēbel-: s. Giebelschoß. Grās-: z. B. [3] für das Weiden einer Kuh. Mol 2, 30. Grénz-: z.B. ein an der (Landes-) Grenze gelegner Zinshof: Jakut auf seinem G–e. Laube Band. 1, 10. Grúnd-: (s. Boden-Z. 1) z. B. in Mz.: G–e. JvMüller 6, 319 etc.; G–en. Gutzkow R. 6, 196 etc. Hāfer-: s. Eier-Z. Hámmer- [3]: H.: die Vergütung, welche dem Besitzer eines Hammerwerkes für die zeitliche Benutzung desselben im Interesse eines Andern von Diesem verabfolgt werden muß. Scheuchenstuel 122, ähnlich: Hütten-Z. 134; Poch- und Waschwerks-Z. 182 etc. Hāūs- [3]: G. 9, 380; Gotthelf Käthi 1, 155 (,Hauszienst“. HSachs G. 1, 136). Hêger-: von einem Hegergut. Hêrd-: dem Grundherrn von der Feuerstätte zu entrichten, vgl. Hofstatt-Z.“— Hōnig-: vgl. Eier-Z. Hǖhner-: vgl. Eier-Z. und Zinshuhn. Hūren- [1]: [Der Kirche giebt] der H. zu Rom soviel als der Juden-Z. (s. d. 1) zu Magienza. Fischart B. 56b. Hütten-:
1) s. Hammer-Z. und Hütte 3a.
2) [3] vgl. Haus-Z. Immen-: s. Bienen-Z. In-: dessen Entrichtung den Kolonus vor Abmeierung schützt, s. Haltaus 1035. Jāhr- [5]: s. Mond-Z.; Daß sie den gesetzlichen Wochen-Z. für das Pfund auf 2 Pfennige, den Jahres-Z. auf 2 Unzen .. festsetzten. Falke DLeb. 3, 297. Jūden-:
1) [1] das früher übliche sog. Schutzgeld, das die Juden zu zahlen hatten, s. Huren-Z.
2) [5] s. Jude2: Wucher-Z.: Um J. .. leihen. Bertuch (Matthisson A. 9, 64); [Sie] berechnen ihren J. am Altare. Sch. 107a. Kapāūn-, Kápphahn-: vgl. Hühner-Z. Kȫnigs-: ein dem königl. Fiskus zu zahlender Rutscher-Z. Haltaus 1116. Kórn-: Getreide-Z.: Im Winter erfallen die K–en an Gerste, Hafer und Roggen. Immermann M. 1, 386. Küchen-: Natural-Z. in Küchenbedarf. Lāden- [3]. Lāger- [3]. Láß-: von einem Laßgut. Māīgassen-: Art Rutscher-Z., s. Adelung und Frisch 1, 652a. Mīēth- [3]: G. 29, 209; Lewald Gschl. 2. 6; W. Luc. 5, 87 etc.; M–e zahlen. Moll 2, 28. Mōnd-: s. [5], besonders [5b] Luther: Das sind nicht M–e oder Centesimae, d. i. jährlich zwölf aufs Hundert. .. Nicht Jahr-Z–e, auch nicht M–e, sondern Wochen-Z–e, rechter jüdischer täglicher Wucher. SW. 23, 302. Nāch-: Gatter-Z. Naturāl-: in Naturalien, nicht in Geld zu entrichten (s. Eier-, Korn-Z. etc.). Nēūbruch-: von einem Neubruch (s. d.), auch „Noval-Z.“ Lber-: s. Haltaus 1439. Öl-: (s. Natural-Z.) Das Kloster Massin .., welches .. mit Nutzung und Ö. ans Kloster St. Gallen gedienet. Stumpf 381a. Pácht- [3]: vgl. Mieth-Z. Pfāhl-: Art Zins von einem erbauten Wohnhaus in dem man „,,in seinen vier Pfählen“ wohnt, s. Haltaus 1465. Pfénnig-: Geld-Z. 2. Ders. 1478; Möser Ph. 3, 336. Póch-: s. Hammer-Z. Rútscher-: ein Zins, dessen Termin streng einzuhalten ist, weil er mit jedem (im Voraus best.) spätern Termin sich verdoppelt, s. Haltaus 1568. Síchel-: Ders. 1685. Stáll- [3]. Strāf- [5]: Zinsen, die man als Buße zu zahlen hat, s. Verzug-Z. Stūben- [3]. Thīēr-: lebender Natural-Z. (Ggstz. Frucht-3. etc.). Überschuß- [5]: Durch Ü–en und durch wohlthätige Gaben vergrößert. Klencke Gsp. 2, 99, wohl Zinses-Z. Verzūgs- [5]: Straf-Z–en wegen nicht innegehaltner Verfallzeit. König Saalf. 2, 226; Strel. Gesetzs. 2, 1, 388; 445 etc. Wáchs-: nach Adelung u. A. ein in Wachs zu entrichtender Natural-Z., dagegen nach Brem. W. 5, 204 als Zins eines eignen [s. d. 2b] Mannes, vgl.: Unter dem Namen von Territorialunterthanen Adel, Erbgesessenheit, Wachszinsigkeit, Erbpacht und Heuer durch einander gemengt. Möser Ph. 2, 6 etc.; Einen Pfennig- oder W. oder eine andere Auflage übernehmen. 3, 336 etc. Wáld-: s. Forst-Z. Wêhr-, Wêrth-: nach Adelung = Rutscher-Z.; dagegen nach Haltaus: Wert-, Wo(h)rt- Z., von der Hofstelle zu entrichten (s. Werder, Anm. 2). Wóchen-[5]: s. Jahr-, Mond-Z. Wúcher-[5]: wucherische Zinsen, z. B.: Man sollte von liegenden Gründen keinen W. geben. Luther SW. 23, 298 etc.; bes. Mz.: W–en. Freytag Hdschr. 1, 28; Spielhagen Pr. 7, 4 etc.; auch bildl.: Ich mußte die Zeche mit W–en bezahlen. Hackländer DSt. 5, 137; Das ist nicht vergessen und soll heimbezahlt werden mit W–en. Scherr Pilg. 1, 108 etc. Zínses- [5]: wo von den Zinsen des Kapitals wieder Zinsen genommen werden: Bei Procent Z–en. Gärberz. 8, 58a etc.
Zins~bar, a.:
zinspflichtig (s. d.), eig. und übertr.: 1. Mos. 49, 15; 5, 20, 11etc.; Tributpflichtig oder z. gemacht. Fischart B. 145a; Den Hof zwar konnte Voltaire nie mit sich versöhnen, aber dafür waren ihm fremde Könige z. G. 22, 46; Da er auf eine so anlockende Art sich die Neugierigkeit und den läppischen Geschmack der jetzigen Zeiten z. zu machen gewusst. L. 11, 8; Opitz 2, 44; Rabner 1, 113; Die z–e Thorheit modesiecher Völker. Sturz 2, 161; W. 30, 25 etc.
~e, f.; –n:
s. Zins.
~en, tr. und ohne Obj.:
1) Zins geben, zahlen, bringen etc., z. B.:
a) mit Obj.: Der Moabiter König .. zinsete dem Könige Jsrael’s Wolle etc. 1. Kön. 3, 4; Dieser Distrikt Ihres Besitzes, der Ihnen Viel z. muß. Tieck N. 5, 404; Gärten, | welche die Frucht ihm z. V. 1, 13; Der Edelmann verzehrt, der Bauer zinset Geld. Wernike R. 233; Die Liebe zinset ihm den allergrößten Ruhm. Weichmann 1, 37 etc.
b) ohne Obj.: Fleißige Hand wird herrschen; die aber lässig ist, wird müssen z. Spr. 12, 24; Wenn er nicht zu z. oder demüthig um Stundung der Frist zu bitten hat. Auerbach SchV. 75; Die Tenne zollt mir ihre Gift, | mir z. Garten, Forst und Trift. B. 12b; [Er] wollte ja Niemanden betrügen, wollte z. und zahlen. Gotthelf Sch. 276; 156; Höfer V. 168 (s. zehnten 2); Die Insel . ., | welcher der Aufgang zollt und welcher zinset der Abend. Kosegarten D. 1, 46; So zinste ihm doch der Schatz seiner geheimnisvollen Weisheit reichlich. Musäus M. 3, 14; Ihm zinsten seine Huben mit ungemeßnem Gut. Simrock Gudr. 21; 563; Spindler J. 1, 219; St. 1, 55 etc.
c) Dazu: Die Zehnt- und Zinser. Reithard 325 etc.; daneben: Sie leben größtentheils als Zinsner auf den Gütern. Laube Band. 1, 10.
2) zuw.: Zins einfordern, nehmen: Daß kein wälscher Priester | in unserm Lande zehnten (s. d. 1) soll und z. Schlegel Joh. 3, 1. Zsstzg.: Ver-:
1) tr.: Zins und nam.: Zinsen von Etwas geben (vgl. verinteressieren): Daß man 100 Gulden mit fünf Gulden „verzinßet“. Agricola 225 etc.; Unverzinste Kapitalien etc.
2) (s. 1) refl.: Zinsen bringen (vgl. rentieren): Das Kapitalchen, das ich bei dem Baron angelegt habe, soll sich verz. Prutz Ob. 3, 162 etc.
~er, m.:
1) s. zinsen 1c, auch (schwzr.): Ein-Z.: der zu einer gemeinschaftlichen Zinspflichtigkeit seinen Beitrag liefern muß. Stalder.
2) Z–lein, eine Pflanze, Zizyphus vulgaris (it. Zenzurin). Oken 3, 1746.
~haft, a.:
zinsbar.
~ig, a.:
s. Wachszins.
~ler, m.:
s. Zünsler.
~lich, a.:
nam. in Zsstzg.: Ver-: zu verzinsend: Geld ver-z. unterbringen; Leicht v–en Vorschuß. G. 26, 61; Un-v. etc.
~ner, m.:
s. zinsen 1c.
Zinzelīēren, intr. (haben):
z. B. vom Ton der Nachtigall. Claj (Wackern. 2, 409³⁰; 411⁰), Tonw., lat. zinzilulare.