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schuldbar schulden Schuldener schuldig schuldigen Schuldiger Schuldner
Schúld~bar, a.:
1) Schuld tragend. Schottel 326b. Dazu: Eine Sch–keit [Schuld, Verschuldung], die an Frevel grenzt. DMus. 1, 1, 590; Sch–keit [Schuldigkeit] und Pflichterfüllung. Keler gH. 4, 200 etc.
2) in Zsstzg., entsprechend denen v. schuld(ig)en (s. d.), nam.: Ent-: Ein Fehler, e. [zu entschuldigen] nur in dem Maße, als etc. Droysen Y. 1, 409; Kohl A. 2, 347; JvMüller 1, 291; Un-e. D Museum 1, 2, 85; Die Un-E–keit ihrer That. OLudwig Th. 1, 220 etc.
~en, tr.:
schuldig (s. d.) sein, schuldigen (s. d.): 1) Einem Etwas sch., z. B.: Geld, vgl.: Der mir 50 Gulden soll. Logau (L. 5, 215) etc.; auch: Was ich bin, Dir schuld’ [dank] ich es nur. Cham. 3, 234 etc. 2) Etwas sch., sich zu Schulden kommen lassen; Unrechtes begehn. Was schuldeten die Unglücklichen? Goltz 3, 428; dazu: Schuldung [Schuld, Vergehn]. Rückert W. 4, 133. Zsstzg. z. B.: Ab-: Etwas a., die Schuld abtragen, es vergelten. Lohenstein A. 1, 521; 2, 257. An- [2]:
1) Einem Etwas a., Schuld geben, zur Last legen: Wegen einer ihm angeschuldeten Empörung. W. 18, 261; Cic. 1, 108 etc., s. auf-sch.
2) Einen (eines Verbrechens) a., anklagen, s. be-sch.
3) Diese beiden Anschuldungen. W. (1791) 5, 178 [„Anschuldigungen“. 3, 301]. Āūf-: an-sch. 1 (s. aufbürden): Eine Unaufmerksamkeit, die schwerlich dem Vf. auf-zu-sch. ist. Zelter 5, 218. Be-:
1) an-sch. 2: Daß man sie darum sollt b. Rollenhagen Fr. 353; Mich zeitlich das Gewissen mein | der Sünden viel besch üldet. Spee Tr. 83 etc.
2) mit Schuld beladen, z. B.: Die blutbeschuldete Hand. Sch. 1036b, s. Blutschuld.
3) (vralt.) s. ver-sch.:
a) mit Schulden beladen: Zwar etwas beschuldete, doch ansehnliche Grundstücke. Leipz. Avant. 2, 121.
b) Etwas b., es als Folge des Thuns verdienen, z. B. von etwas Schlimmem. Simplic. 2, 157 etc., von etwas Gutem. Ayrer Proc. 3, 6 etc.
c) die Verpflichtung zum Dank für erwiesnes Gutes anerkennen und ihr nachzukommen sich bestreben (ab-sch.). Berlichingen 5; Schweinichen 1, 206; Simplic. 2, 160 etc.
Ent-:
1) von Schuld frei machen etc.: Wo find’ ich Worte, | zu e. meine That? Langbein L. 475; Waldis Es. 4, 98.
2) Ggstz. zu be-sch. 3a: von Schulden frei machen. Uber-: mit Schulden überladen: Eine überschuldete Erbschaft zurückweisen (Gum- pert, Nat.–Z. 15, 35), ablehnen (464) etc. Ver-:
1) be-sch. 3a (vgl. über-sch.): Er starb, arg verschuldet. Ense T. 2, 168; Weil er durch seine Spielwuth unsere .. Lehngüter so sehr verschuldet hatte. Mühlbach NB. 1, 56 etc.
2) (s. 1) Einem verschuldet [in Dessen Schuld, ihm verpflichtet] sein: Ich bin Euch mit jedem Dank verschuldet. MBeer Arr. 25; Wie verschuldet ist [wieviel dankt] Racine in seinem Britannikus den reichen Vhen des Hofes! Gervinus Lit. 3, 434 etc.
3) (vralt.) Einem Etwas mit Dank v. (Luther 1, 100b), es um oder gegen ihn v. Schm., s. be-sch. 2c.
4) refl.: sich versündigen (s. 5). 3. Mos. 4, 13ff.; Sich an Einem (Jer. 51, 5; Susann. 62) oder gegen ihn v.; Sich an (3. Mos. 5, 4 ff.; Hes. 22, 4) oder mit (25, 12) Etwas v. 5) Etwas v.:
a) gw. nur mit allgm. Fw. als Obj.: sich Etwas zu Schulden kommen lassen, sündigen (vgl. 4): Hiob 34, 6; Ich will gegen Die Nichts ver-sch., die etc. G. 20, 255; Eine viel zu gelinde Strafe für einen Verbrecher, der so viel verschuldet hat. W. Luc. 6, 261 etc.
b) (s. a) durch Schuld des Subj. Etwas als Folge eintreten machen; bewirkend Schuld an dem Eintreten oder Statthaben des Obj. sein: Jenes Apfels .. Genuß | hat aller Welt unendlich Weh verschuldet. G. 13, 310; Die Sünde, welche die Sündfluth verschuldet hat. Klencke Parn. 1, 172; Was Pombal als tyrannischer Reformer fehlte, hat seine Zeit mit verschuldet. Scherr Bl. 1, 176; Schwegler (47) 916 etc.
c) (s. b) Etwas (Schlimmes) als Folge unsres Thuns, durch unser Thun verdienen (s. be-sch. 3b): Das haben wir an unserm Bruder verschuldet. 1. Mos. 42, 21; Es nicht verschuldet haben, den Kelch zu trinken. Jer. 49, 12; Jes. 24, 6; G. 15, 276; Warum soll die Strafe nicht allgemein sein? Was die Rebellen durch ihre Thaten, haben die Übrigen durch ihr Unterlassen verschuldet. Sch. 837a etc. Vralt. auch: etwas Gutes (als Lohn des Thuns) verdienen, s. Adelung; Schm. 6) substant. Infin. (s. 7), z.B. (s. 1) Das V. der Güter etc., nam. auch (s. 4; 5a) = Schuld (2): Durch oder ohne mein V. etc. 7) (s. 6) Die Verschuldung der Güter etc. und nam. = Schuld 2: Kurz Sonn. 77; Unschuld trägt die Strafe der Verschuldung. Tiedge Ur. 9; Zunz (2. Chr. 28, 10) etc., bes. auch st. der Mz. von Schuld (s. d. 2a). 8) adjekt. Partic. pass. und Ggstz., z. B.: (Un-)verschuldete Güter (s. 1) und nam. (s. 5c): (Un-)verschuldetes Elend, Leiden; Dieser unverschuldete Vorwurf. Rabner Br. 223; Zu einem so schlimmen Handel so unverschuldet gekommen. W. 16, 69 etc., auch zuw.: Die Bankeruttierer sind nicht alle verschuldete Schuldner. Gutzkow R. 7, 387, am Bankbruch Schuld.
~ener: s. Schuldner. ~ig, a.:
1) (s. Schuld1) o. Steigr. (s. b): zur Zahlung oder Leistung von Etwas verpflichtet (s. Sch–keit):
a) in Bezug auf Geldzahlung: Einem (so und soviel) Geld (für die Waare), meton.: die Waare sch. sein, s. „sch üldig“. Luk. 16, 5 ff.; Einem 100 Thaler sch. bleiben (vgl. b; Rest 7) etc.
b) allgm., z. B. mit abhäng. daß. Hebel 3, 295 etc., gw. mit Infin. und zu: Luk. 17, 10; Gal. 5, 3; L. Samps. 1, 7 etc.; ferner z. B.: Einem Dank, Viel sch. sein, zu danken haben; Einem keine Pflicht (s. d. 1: G. 35, 49) sch. sein etc.; Wie ich es sch. bin = sch–er-maßen, -weise (Cham. 5, 89); Die sch–e Dankbarkeit, Rücksicht, Ehrfurcht etc., die gebührende, die man zu fordern berechtigt; Mit sch–er im Kurialstil auch: sch–ster Hochachtung etc., s. Zsstzg.; „Ihr thatet Alles, was ihr sch. wart“. Und sind noch Alles sch. (a), was wir thaten. Haug etc.; Einem Etwas sch. bleiben, z. B. die Antwort. L. 13, 52 etc.; Er wollte ihrer Entscheidung sein Schicksal sch. sein [zu danken haben]. G. 17, 277; Zum Herrn bist du dich sch. dem verwaisten Land. Sch. 513b, dies ist von dir zu fordern berechtigt, daß du dich ihm erhaltest; 922a etc.; Was größern Glanz ihr sch. war [zu danken hatte, von ihr empfing] als gab. W. 12, 139; Luc. 6, 172 etc.
c) (s. b und 2b): Sie war keines Mannes sch. geworden. Richter 11, 39, hatte sich keinem zu Eigen gegeben, war Jungfrau. 2) (s. Schuld 2) schuldbeladen; Schuld habend:
a) o. abhäng. Vhe: Sch. oder un-sch.; schuldlos (G. 10, 286); Der Sch–e; der sch–ere Theil, der Sch–ere; Hören muß sie auch den Sch–sten. Sch. 390b; Der Haupt-Sch–e; Der Sch.-Befundene (W. 8, 262) etc.; Dieser | hat alle Schuld, wenn ich mich sch. machte. G. 13, 148; Die 42 Richter haben | ihr „Sch.!“ ausgesprochen über Euch. Sch. 410b; Mit ungeweihter, sch–er Hand. 71b etc.
b) mit Genit. zur Angabe der Schuld, des Vergehns: Einer Missethat (3. Mos. 5, 1 etc.); des Bluts (17, 4) sch.; Dem des Mutterblutes [Muttermords] Sch–en. G. 13, 79; Seiner Schuld ist jeder Einzle sch. Meißner Gd. 10 etc.; iron.: Aufmerksamkeiten, deren sich seine Großmuth nie wieder sch. machte. Sch. 797a, die sie sich nie mehr zu Schulden kommen ließ.
c) mit Genit. zur Angabe der verwirkten Strafe: Des Todes, des höllischen Feuers sch., vgl. bibl.: des Raths (s. d. 7b), Gerichts (s. d. 4f) sch.
d) bibl.: Einem sch. sein (s. 1a), sich gegen ihn versündigt haben. Luk. 11, 4; Röm. 3, 19, ähnl.: An Einem oder Etwas sch. sein (vgl. 3). 1. Sam. 22, 22; 1. Kor. 11, 27. 3) An Etwas sch. sein (vgl. 2d), gw.: Schuld (s. d. 3). Daran ist nicht die Kunst, sondern der Mißbrauch sch. Moscherosch Gs. 1, 448; Den Sch–en an diesem Wochenbette. W. 12, 13 etc., s. un-sch. 3e. Zsstzg. z. B.: Blūt- [2b]: mit Blutschuld beladen. 4. Mos. 35, 33; FMüller 3, 328 etc. Dánk- [1b]: Butschky Kanzl. 470. Dīēnst- [1b]: 8; Unterd., s. unterdienstlich. wie es der Ehe gebührt. Fischart Ehz. 72.
Ehe-: Hálb-:
1) [2] Ggstz.: ganz schuldig. 2) [2] Ein H–er, Ggstz.: Voll-Sch–er, Leibeigner, dieser zu vollem, jener zu halbem Spanndienst pflichtig. Hāūpt- [2a]: Indem sie als H–en den Fürsten angab. Schwab V. 1, 147 etc. Mít-: mit Andern schuldig, z. B.:
1) [1b] Ihnen sind wir so manche Anlagen . . m. H. Ph. 10, 5, verdanken sie ihnen mit (mit schuldig). 2) [2] So stünde jetzt auch ich als pflichtvergessen, | m. etc. G. 13, 150; Die m–e Mutter. Möser Ph. 2, 131 etc.; In m–er Nacht [gleichsam personif.]. Creuz 1, 29 etc.; [2b] Wir sind m. der unbeständigkeit geworden. Ense D. 2, 315 etc.; bes. oft substant.: Dieser bekannte sich selbst als M–en ihrer Vergehungen. G. 16, 132; 7, 37; Die Zahl ihrer M–en. Sch. 831b; W. 27, 311 etc. Pflícht- [1b]: wie man’s der Pflicht gemäß schuldig ist; Pf–st. W. 11, 27 etc. Récht-: (vralt.) [1b] richtig: Im r–en Planeten geboren. Fischart B. 11a. Sélbst-: z, B. [3] S. an solchem Schaden. Luther 5, 267a. Un-:
1) ugw. als Ggstz. zu [1b]: Darnach sollt ihr.. „vnschüldig“ sein dem Herrn und vor [,fur“]Israel. 4. Mos. 32, 22 = eurer Schuldigkeit entledigt gegen den Ewigen und gegen Jsrael. Mendelssohn —, gw. als Ggstz. zu [2; 3], so —:
2) [3; 2b] mit an oder in gehobner Spr. mit Genit.: ohne Schuld an Etwas; frei von Verschuldung dabei:
a) Ich bin „vnschüldig“ an dem Blute dieses Gerechten. Matth. 27, 24; 2. Sam. 3, 28; Un-sch. an der Missethat. 4. Mos. 5, 31 [,,frei von aller Schuld“. Mendelssohn]; Daß ich hieran un-sch. bin wie ein neugeborenes Kind. L. 13, 225.
b) So werde ich .. un-sch. bleiben [frei, rein v.] großer Missethat. Ps. 19, 14; Die da un-sch. ist des sündlichen Bettes. Weish. 3, 13; Beschmutzt mit jedem Schmutz, un-sch. keiner Schuldung. Rückert W. 4, 133; So wahrlich ich der Unruh, die dich quält, | un-sch. bin. Tieck Okt. 42 etc.
3) o. abhäng. Vhe, mit ineinandergreifenden Nüancen:
a) ohne Schuld, in Bezug auf etwas Schuldgegebnes: Der Angeklagte ist un-sch.; für un-sch. erklärt etc.; Er ist un-sch., so strafbar er scheint. G. 35, 139; Eheliche Weiber „vnschüldiglich“ zu rügen. Luther 1, 219b; Zu denen ich ebenso un-sch. Vater sein muß. W. 16, 69; Sind u–er-weis an allen . . Mißgriffen Schuld. 32, 155 etc.
b) (s. a) vralt. = straflos. 2. Mos. 21, 19; 28; 1. Kön. 2, 19 etc.
c) bald mehr, bald minder prägnant: rein und frei von Schuld übrh. (s. d): Ich bin rein, ohne Missethat, un-sch. und habe keine Sünde. Hiob 33, 9 etc.; Rein u–es Thun umkehrend zu sträflicher Handlung. Eberhard Küchl. 6, 29; Meiner Schuld .. u–en Genossen. G. 13, 25; So u–e, kindliche Gesinnungen. 21, 227; Un-sch. wie ein neugeboren Kind. Laube DW. 5, 137; Fromme und u–e Leute. Luther 8, 251b; Ihn in das u–ste Licht setzen. Tiec DBl. 2, 82.
d) (s. c) nach Weise argloser Kinder ohne Kenntnis und Ahnung von Schuld und Sünde: Du gut’s, u–s Kind! G. 11, 129; Es ist ein gar un-sch. Ding, | das eben für Nichts zur Beichte ging. 112 etc.; so nam. in Bezug auf die Sünden gegen die Keuschheit: Ein u–es Kind verführen; Die U–e spielen etc.
e) (scherzh.) Es ist ein u–er Doktor.., d. i. man nennet ihn mit dem Namen, aber er ist nicht schuldig daran, man thut ihm [mit dem Namen] Unrecht. Agricola 446, s. 2a.
f) von Unpersönl.: unschädlich: U–e Arzneien, Vergnügen etc.; Diese Knüppel sehen weit u–er aus, als etc. Kohl J. 1, 401; Was man im Umgange von jungen Personen beiderlei Geschlechts u–e Freiheiten zu nennen pflegt. W. 4, 57 etc. Hierzu zuw.: Solche U–keiten [u–e Dinge]. Arndt Ber. 157, während zu den übrigen Bedd. das Hw. Unschuld (s. d.) gehört. s. halb-sch.
Vóll-:
~igen, tr.:
1) Einem Geld sch., schuldig sein, schulden (s. d.). 2) Einen sch., ihm Etwas Schuld geben, ihn anklagen, für schuldig erklären etc., z. B.:
a) o. abhäng. Vhe: Darum „schüldige“ ich mich. Hiob 42, 6; Röm. 9, 19; Schüldige [bestrafe. Mendelssohn] sie, Gott! Ps. 5, 11; Luther 1, 550a, 6, 40a; SW. 64, 80; V. Od. 1, 349 etc.
b) Einen sch. um Etwas (2. Mos. 22, 9; Weish. 12, 12 etc.) oder mit Genit.: Wiewohl ich nie keines Lasters .. geschuldigt. Hutten (Wackern. 3, 219⁴¹); Wer mag die Sonne der Falschheit | sch.? V. Ländl. 3, 41 v. 465 etc.; auch mit daß: Man schuldigt mich nicht, daß ich übel gelebt. Hutten (Wackern. 3, 220²²); V. Ov. 2, 308 etc. Gw. Zsstzg. (s. die von schulden): Án-:
1) Einem Etwas a. Ense T. 2, 288; 4, 388; König Kl. 3, 69 etc.
2) Einen eines Verbrechens etc. a.; Der Angeschuldigte. 3) Diese Anschuldigung. HHerz 243. Be-:
1) beschulden 1: Einen (einer Sache) b. Luk. 23, 11; Ap. 26, 2; 23, 29 etc.; Die Wahrheit Lügen b. LPHahn Ad. 106; Der Entwendung nicht einmal überwiesen, sondern bloß beschuldigt. W. 33, 55; [Ich] bekenne, was [= wessen, s. das 4] man mich beschuldigt. 3, 174.
a) Gegen-b., rekriminieren.
b) Beschuldigungen. G. 9, 240; 22, 234; L. 3, 277; W. 5, 138 etc., s. a.
c) Er war bedächtig, | nicht rasch, gleich den Beschuldigern. Shaksp. 6, 194.
2) = beschulden 3c. Zinkgräf 1, 112 etc. Ent-:
1) von etwas Schuldgegebnem oder Schuldzugebendem ganz oder zum Theil frei machen oder frei zu machen versuchen: Jemand entschuldigt Einen, sich, Etwas, z. B. eine Handlung, das Ausbleiben etc. mit Etwas und: Dies entschuldigt ihn vollkommen, genügend, ganz, nur einigermaßen, nicht recht, kaum etc., vgl. außer rechtfertigen 4; erklären 2a (Börne), z. B.: Diese Beschuldigungen .. und deine Antworten! Gut genug, dich zu e.; nicht triftig genug, dich von der Schuld zu befreien. G. 9, 290; Entschuldige dich! reinige dich! Hölderlin H. 1, 63; Da stehet der Text, der mich und meinen Brief redlich entschuldigt und H. Georgen Schrift .. zu Schanden macht. Luther 6, 7a; Spät kommt ihr, doch ihr kommt. Graf Isolan, | der weite Weg entschuldigt euer Säumen. Sch. 331a; Man muß e., was man doch niemals billigt. IESchlegel 1, 250; So entschuldigte er sich .. auf Unkosten der ersten Person, die ihm einfiel und beschuldigte sie etc. W. 33, 70 etc.; Einen entschuldigt (G. 39, 297), für entschuldigt (Cham. 4, 283) halten, auch: Habt (s. d. I 20) mich entschuldigt! etc.; E. Sie = (ich) bitte um Entschuldigung (s. b) oft als abgeschliffne Höflichkeitsphrase.
a) Abhäng. Vhe, z. B. vralt. mit Genit.: Einen (Luther 6, 9a), sich (3, 108b; Ap. 19, 40) des Aufruhrs e. etc.; ferner: Dies möge ihn über manche Nachlässigkeit im Ausdrucke e. Fichte 6, 391; Dar- über brauch’ ich nur bei ihr mich zu | e. L. Nath. 5, 5; Einen, sich wegen Etwas bei Einem e.; Sich vor (,,für“) Gott e. Luther 8, 23a etc., seltner: Bern entschuldigte sich dem Papst. JvMüller 24, 334 etc.; Sich von Etwas e. (vgl. 2), sich e–d davon frei machen. G. 21, 161; 27, 354 etc.
b) Ich habe sie verlassen, ohne daß irgend ein Fehler .. von ihrer Seite einen Vorwand oder Entschuldigung dieses Meineids veranlasst hätte. G. 9, 269; Seine Entschuldigung zu führen, da von einer Vertheidigung nicht die Rede sein konnte. Lichtwer XXXIV; Lose und kahle Entschuldigungen. Weidner 53; Entschuldigungen! [Ausflüchte] Fort! dein Kopf soll mir dafür bezahlen. W. 10, 304; 17 u. v.
c) Nicht als Rechtfertiger, doch als Entschuldiger dieser Handlung etc.
2) von einer Schuld oder Verbindlichkeit frei machen, erklären, dechargieren etc.: Da ich gleich daran gehen muß, so werden Sie mich vom 3ten Stück e. G. Sch. 1, 117; Entschuldigung. Schweinichen 2, 147 etc. (vralt. auch = gerichtliche Freisprechung. Carolina. Ver-: ver- alt. statt verschulden 4: 2. Sam. 14, 13; 2. Chr. 19, 10. Dazu: Verschuldigung. Mathesius Pr. 131; Stumpf 392b etc.
~iger, m., –s; uv.:
1) nam. bibl. = Schuldner (s. d., vgl. schuldigen 1). Matth. 6, 12; Jes. 24, 2; 58, 3 etc.
2) Zsstzg., s. die von schuldigen; z. B.: Be-, Ent-Sch.
~ner, m., –s; uv.:
Einer, der und insofern er in Jemandes Schuld (s. d. 1) ist (s. schulden 1, vgl. Bildner etc.), z. B. allgm.: Röm. 1, 14; 8, 12 („verpflichtet“. Eß); 15, 27; Man mag noch so eingezogen leben, so wird man, ehe man sich’s versieht, ein Sch. G. 15, 180; Sie fühlte, daß sie sein zartes Gemüth verletzt habe, und fühlte sich als seine Sch–in. 203 etc., bes. in Bezug auf Geldschulden (s. Schuldmann). Hes. 18, 7; Luk. 7, 41; Böser (G. 11, 159), fauler (Lichtwer 255), schlechter Sch. etc.; Sein Haupt-Sch. etc. Ugw.: Blut-Sch. [der eine Blutschuld auf sich hat]. IP. 22, 25.