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schuldbar schulden Schuldener schuldig schuldigen Schuldiger Schuldner
Schúld~bar, a.:
1) Schuld tragend. Schottel 326b. Dazu: Eine Sch–keit [Schuld, Verschuldung], die an Frevel grenzt. DMus. 1, 1, 590; Sch–keit [Schuldigkeit] und Pflichterfüllung. Keler gH. 4, 200 etc. —
2) in Zsstzg., entsprechend denen v. schuld(ig)en (s. d.), nam.: Ent-: Ein Fehler, e. [zu entschuldigen] nur in dem Maße, als etc. Droysen Y. 1, 409; Kohl A. 2, 347; JvMüller 1, 291; Un-e. D Museum 1, 2, 85; Die Un-E–keit ihrer That. OLudwig Th. 1, 220 etc. —
~en, tr.:
schuldig (s. d.) sein, schuldigen (s. d.): 1) Einem Etwas sch., z. B.: Geld, vgl.: Der mir 50 Gulden soll. Logau (L. 5, 215) etc.; auch: Was ich bin, Dir schuld’ [dank] ich es nur. Cham. 3, 234 etc. — 2) Etwas sch., sich zu Schulden kommen lassen; Unrechtes begehn. Was schuldeten die Unglücklichen? Goltz 3, 428; dazu: Schuldung [Schuld, Vergehn]. Rückert W. 4, 133. — Zsstzg. z. B.: Ab-: Etwas a., die Schuld abtragen, es vergelten. Lohenstein A. 1, 521; 2, 257. — An- [2]:
1) Einem Etwas a., Schuld geben, zur Last legen: Wegen einer ihm angeschuldeten Empörung. W. 18, 261; Cic. 1, 108 etc., s. auf-sch. —
2) Einen (eines Verbrechens) a., anklagen, s. be-sch. —
3) Diese beiden Anschuldungen. W. (1791) 5, 178 [„Anschuldigungen“. 3, 301]. — Āūf-: an-sch. 1 (s. aufbürden): Eine Unaufmerksamkeit, die schwerlich dem Vf. auf-zu-sch. ist. Zelter 5, 218. — Be-:
1) an-sch. 2: Daß man sie darum sollt b. Rollenhagen Fr. 353; Mich zeitlich das Gewissen mein | der Sünden viel besch üldet. Spee Tr. 83 etc. —
2) mit Schuld beladen, z. B.: Die blutbeschuldete Hand. Sch. 1036b, s. Blutschuld. —
3) (vralt.) s. ver-sch.:
a) mit Schulden beladen: Zwar etwas beschuldete, doch ansehnliche Grundstücke. Leipz. Avant. 2, 121. —
b) Etwas b., es als Folge des Thuns verdienen, z. B. von etwas Schlimmem. Simplic. 2, 157 etc., von etwas Gutem. Ayrer Proc. 3, 6 etc. —
c) die Verpflichtung zum Dank für erwiesnes Gutes anerkennen und ihr nachzukommen sich bestreben (ab-sch.). Berlichingen 5; Schweinichen 1, 206; Simplic. 2, 160 etc. —
Ent-:
1) von Schuld frei machen etc.: Wo find’ ich Worte, | zu e. meine That? Langbein L. 475; Waldis Es. 4, 98. —
2) Ggstz. zu be-sch. 3a: von Schulden frei machen. — Uber-: mit Schulden überladen: Eine überschuldete Erbschaft — zurückweisen (Gum- pert, Nat.–Z. 15, 35), ablehnen (464) etc. — Ver-:
1) be-sch. 3a (vgl. über-sch.): Er starb, arg verschuldet. Ense T. 2, 168; Weil er durch seine Spielwuth unsere .. Lehngüter so sehr verschuldet hatte. Mühlbach NB. 1, 56 etc. —
2) (s. 1) Einem verschuldet [in Dessen Schuld, ihm verpflichtet] sein: Ich bin Euch mit jedem Dank verschuldet. MBeer Arr. 25; Wie verschuldet ist [wieviel dankt] Racine in seinem Britannikus den reichen Vhen des Hofes! Gervinus Lit. 3, 434 etc. —
3) (vralt.) Einem Etwas mit Dank v. (Luther 1, 100b), es um oder gegen ihn v. Schm., s. be-sch. 2c. —
4) refl.: sich versündigen (s. 5). 3. Mos. 4, 13ff.; Sich an Einem (Jer. 51, 5; Susann. 62) oder gegen ihn v.; Sich an (3. Mos. 5, 4 ff.; Hes. 22, 4) oder mit (25, 12) Etwas v. — 5) Etwas v.:
a) gw. nur mit allgm. Fw. als Obj.: sich Etwas zu Schulden kommen lassen, sündigen (vgl. 4): Hiob 34, 6; Ich will gegen Die Nichts ver-sch., die etc. G. 20, 255; Eine viel zu gelinde Strafe für einen Verbrecher, der so viel verschuldet hat. W. Luc. 6, 261 etc. —
b) (s. a) durch Schuld des Subj. Etwas als Folge eintreten machen; bewirkend Schuld an dem Eintreten oder Statthaben des Obj. sein: Jenes Apfels .. Genuß | hat aller Welt unendlich Weh verschuldet. G. 13, 310; Die Sünde, welche die Sündfluth verschuldet hat. Klencke Parn. 1, 172; Was Pombal als tyrannischer Reformer fehlte, hat seine Zeit mit verschuldet. Scherr Bl. 1, 176; Schwegler (47) 916 etc. —
c) (s. b) Etwas (Schlimmes) als Folge unsres Thuns, durch unser Thun verdienen (s. be-sch. 3b): Das haben wir an unserm Bruder verschuldet. 1. Mos. 42, 21; Es nicht verschuldet haben, den Kelch zu trinken. Jer. 49, 12; Jes. 24, 6; G. 15, 276; Warum soll die Strafe nicht allgemein sein? Was die Rebellen durch ihre Thaten, haben die Übrigen durch ihr Unterlassen verschuldet. Sch. 837a etc. Vralt. auch: etwas Gutes (als Lohn des Thuns) verdienen, s. Adelung; Schm. — 6) substant. Infin. (s. 7), z.B. (s. 1) Das V. der Güter etc., nam. auch (s. 4; 5a) = Schuld (2): Durch oder ohne mein V. etc. — 7) (s. 6) Die Verschuldung der Güter etc. und nam. = Schuld 2: Kurz Sonn. 77; Unschuld trägt die Strafe der Verschuldung. Tiedge Ur. 9; Zunz (2. Chr. 28, 10) etc., bes. auch st. der Mz. von Schuld (s. d. 2a). — 8) adjekt. Partic. pass. und Ggstz., z. B.: (Un-)verschuldete Güter (s. 1) und nam. (s. 5c): (Un-)verschuldetes Elend, Leiden; Dieser unverschuldete Vorwurf. Rabner Br. 223; Zu einem so schlimmen Handel so unverschuldet gekommen. W. 16, 69 etc., auch zuw.: Die Bankeruttierer sind nicht alle verschuldete Schuldner. Gutzkow R. 7, 387, am Bankbruch Schuld. —
~ener: s. Schuldner. — ~ig, a.:
1) (s. Schuld1) o. Steigr. (s. b): zur Zahlung oder Leistung von Etwas verpflichtet (s. Sch–keit):
a) in Bezug auf Geldzahlung: Einem (so und soviel) Geld (für die Waare), meton.: die Waare sch. sein, s. „sch üldig“. Luk. 16, 5 ff.; Einem 100 Thaler sch. bleiben (vgl. b; Rest 7) etc. —
b) allgm., z. B. mit abhäng. daß. Hebel 3, 295 etc., gw. mit Infin. und zu: Luk. 17, 10; Gal. 5, 3; L. Samps. 1, 7 etc.; ferner z. B.: Einem Dank, — Viel sch. sein, zu danken haben; Einem keine Pflicht (s. d. 1: G. 35, 49) sch. sein etc.; Wie ich es sch. bin = sch–er-maßen, -weise (Cham. 5, 89); Die sch–e Dankbarkeit, Rücksicht, Ehrfurcht etc., die gebührende, die man zu fordern berechtigt; Mit sch–er — im Kurialstil auch: sch–ster — Hochachtung etc., s. Zsstzg.; „Ihr thatet Alles, was ihr sch. wart“. — Und sind noch Alles sch. (a), was wir thaten. Haug etc.; Einem Etwas sch. bleiben, z. B. die Antwort. L. 13, 52 etc.; Er wollte ihrer Entscheidung sein Schicksal sch. sein [zu danken haben]. G. 17, 277; Zum Herrn bist du dich sch. dem verwaisten Land. Sch. 513b, dies ist von dir zu fordern berechtigt, daß du dich ihm erhaltest; 922a etc.; Was größern Glanz ihr sch. war [zu danken hatte, von ihr empfing] als gab. W. 12, 139; Luc. 6, 172 etc. —
c) (s. b und 2b): Sie war keines Mannes sch. geworden. Richter 11, 39, hatte sich keinem zu Eigen gegeben, war Jungfrau. — 2) (s. Schuld 2) schuldbeladen; Schuld habend:
a) o. abhäng. Vhe: Sch. oder — un-sch.; — schuldlos (G. 10, 286); Der Sch–e; der sch–ere Theil, der Sch–ere; Hören muß sie auch den Sch–sten. Sch. 390b; Der Haupt-Sch–e; Der Sch.-Befundene (W. 8, 262) etc.; Dieser | hat alle Schuld, wenn ich mich sch. machte. G. 13, 148; Die 42 Richter haben | ihr „Sch.!“ ausgesprochen über Euch. Sch. 410b; Mit ungeweihter, sch–er Hand. 71b etc. —
b) mit Genit. zur Angabe der Schuld, des Vergehns: Einer Missethat (3. Mos. 5, 1 etc.); des Bluts (17, 4) sch.; Dem des Mutterblutes [Muttermords] Sch–en. G. 13, 79; Seiner Schuld ist jeder Einzle sch. Meißner Gd. 10 etc.; iron.: Aufmerksamkeiten, deren sich seine Großmuth nie wieder sch. machte. Sch. 797a, die sie sich nie mehr zu Schulden kommen ließ. —
c) mit Genit. zur Angabe der verwirkten Strafe: Des Todes, des höllischen Feuers sch., vgl. bibl.: des Raths (s. d. 7b), Gerichts (s. d. 4f) sch. —
d) bibl.: Einem sch. sein (s. 1a), sich gegen ihn versündigt haben. Luk. 11, 4; Röm. 3, 19, ähnl.: An Einem oder Etwas sch. sein (vgl. 3). 1. Sam. 22, 22; 1. Kor. 11, 27. — 3) An Etwas sch. sein (vgl. 2d), gw.: Schuld (s. d. 3). Daran ist nicht die Kunst, sondern der Mißbrauch sch. Moscherosch Gs. 1, 448; Den Sch–en an diesem Wochenbette. W. 12, 13 etc., s. un-sch. 3e. — Zsstzg. z. B.: Blūt- [2b]: mit Blutschuld beladen. 4. Mos. 35, 33; FMüller 3, 328 etc. — Dánk- [1b]: Butschky Kanzl. 470. — Dīēnst- [1b]: 8; Unterd., s. unterdienstlich. — wie es der Ehe gebührt. Fischart Ehz. 72. —
Ehe-: Hálb-:
1) [2] Ggstz.: ganz schuldig. — 2) [2] Ein H–er, Ggstz.: Voll-Sch–er, Leibeigner, dieser zu vollem, jener zu halbem Spanndienst pflichtig. — Hāūpt- [2a]: Indem sie als H–en den Fürsten angab. Schwab V. 1, 147 etc. — Mít-: mit Andern schuldig, z. B.:
1) [1b] Ihnen sind wir so manche Anlagen . . m. H. Ph. 10, 5, verdanken sie ihnen mit (mit schuldig). — 2) [2] So stünde jetzt auch ich als pflichtvergessen, | m. etc. G. 13, 150; Die m–e Mutter. Möser Ph. 2, 131 etc.; In m–er Nacht [gleichsam personif.]. Creuz 1, 29 etc.; [2b] Wir sind m. der unbeständigkeit geworden. Ense D. 2, 315 etc.; bes. oft substant.: Dieser bekannte sich selbst als M–en ihrer Vergehungen. G. 16, 132; 7, 37; Die Zahl ihrer M–en. Sch. 831b; W. 27, 311 etc. — Pflícht- [1b]: wie man’s der Pflicht gemäß schuldig ist; Pf–st. W. 11, 27 etc. — Récht-: (vralt.) [1b] richtig: Im r–en Planeten geboren. Fischart B. 11a. — Sélbst-: z, B. [3] S. an solchem Schaden. Luther 5, 267a. — Un-:
1) ugw. als Ggstz. zu [1b]: Darnach sollt ihr.. „vnschüldig“ sein dem Herrn und vor [,fur“]Israel. 4. Mos. 32, 22 = eurer Schuldigkeit entledigt gegen den Ewigen und gegen Jsrael. Mendelssohn —, gw. als Ggstz. zu [2; 3], so —:
2) [3; 2b] mit an oder in gehobner Spr. mit Genit.: ohne Schuld an Etwas; frei von Verschuldung dabei:
a) Ich bin „vnschüldig“ an dem Blute dieses Gerechten. Matth. 27, 24; 2. Sam. 3, 28; Un-sch. an der Missethat. 4. Mos. 5, 31 [,,frei von aller Schuld“. Mendelssohn]; Daß ich hieran un-sch. bin wie ein neugeborenes Kind. L. 13, 225. —
b) So werde ich .. un-sch. bleiben [frei, rein v.] großer Missethat. Ps. 19, 14; Die da un-sch. ist des sündlichen Bettes. Weish. 3, 13; Beschmutzt mit jedem Schmutz, un-sch. keiner Schuldung. Rückert W. 4, 133; So wahrlich ich der Unruh, die dich quält, | un-sch. bin. Tieck Okt. 42 etc. —
3) o. abhäng. Vhe, mit ineinandergreifenden Nüancen:
a) ohne Schuld, in Bezug auf etwas Schuldgegebnes: Der Angeklagte ist un-sch.; für un-sch. erklärt etc.; Er ist un-sch., so strafbar er scheint. G. 35, 139; Eheliche Weiber „vnschüldiglich“ zu rügen. Luther 1, 219b; Zu denen ich ebenso un-sch. Vater sein muß. W. 16, 69; Sind u–er-weis an allen . . Mißgriffen Schuld. 32, 155 etc. —
b) (s. a) vralt. = straflos. 2. Mos. 21, 19; 28; 1. Kön. 2, 19 etc. —
c) bald mehr, bald minder prägnant: rein und frei von Schuld übrh. (s. d): Ich bin rein, ohne Missethat, un-sch. und habe keine Sünde. Hiob 33, 9 etc.; Rein u–es Thun umkehrend zu sträflicher Handlung. Eberhard Küchl. 6, 29; Meiner Schuld .. u–en Genossen. G. 13, 25; So u–e, kindliche Gesinnungen. 21, 227; Un-sch. wie ein neugeboren Kind. Laube DW. 5, 137; Fromme und u–e Leute. Luther 8, 251b; Ihn in das u–ste Licht setzen. Tiec DBl. 2, 82. —
d) (s. c) nach Weise argloser Kinder ohne Kenntnis und Ahnung von Schuld und Sünde: Du gut’s, u–s Kind! G. 11, 129; Es ist ein gar un-sch. Ding, | das eben für Nichts zur Beichte ging. 112 etc.; so nam. in Bezug auf die Sünden gegen die Keuschheit: Ein u–es Kind verführen; Die U–e spielen etc. —
e) (scherzh.) Es ist ein u–er Doktor.., d. i. man nennet ihn mit dem Namen, aber er ist nicht schuldig daran, man thut ihm [mit dem Namen] Unrecht. Agricola 446, s. 2a. —
f) von Unpersönl.: unschädlich: U–e Arzneien, Vergnügen etc.; Diese Knüppel sehen weit u–er aus, als etc. Kohl J. 1, 401; Was man im Umgange von jungen Personen beiderlei Geschlechts u–e Freiheiten zu nennen pflegt. W. 4, 57 etc. Hierzu zuw.: Solche U–keiten [u–e Dinge]. Arndt Ber. 157, während zu den übrigen Bedd. das Hw. Unschuld (s. d.) gehört. — s. halb-sch. —
Vóll-:
~igen, tr.:
1) Einem Geld sch., schuldig sein, schulden (s. d.). — 2) Einen sch., ihm Etwas Schuld geben, ihn anklagen, für schuldig erklären etc., z. B.:
a) o. abhäng. Vhe: Darum „schüldige“ ich mich. Hiob 42, 6; Röm. 9, 19; Schüldige [bestrafe. Mendelssohn] sie, Gott! Ps. 5, 11; Luther 1, 550a, 6, 40a; SW. 64, 80; V. Od. 1, 349 etc. —
b) Einen sch. — um Etwas (2. Mos. 22, 9; Weish. 12, 12 etc.) oder mit Genit.: Wiewohl ich nie keines Lasters .. geschuldigt. Hutten (Wackern. 3, 219⁴¹); Wer mag die Sonne der Falschheit | sch.? V. Ländl. 3, 41 v. 465 etc.; auch mit daß: Man schuldigt mich nicht, daß ich übel gelebt. Hutten (Wackern. 3, 220²²); V. Ov. 2, 308 etc. — Gw. Zsstzg. (s. die von schulden): Án-:
1) Einem Etwas a. Ense T. 2, 288; 4, 388; König Kl. 3, 69 etc. —
2) Einen eines Verbrechens etc. a.; Der Angeschuldigte. — 3) Diese Anschuldigung. HHerz 243. — Be-:
1) beschulden 1: Einen (einer Sache) b. Luk. 23, 11; Ap. 26, 2; 23, 29 etc.; Die Wahrheit Lügen b. LPHahn Ad. 106; Der Entwendung nicht einmal überwiesen, sondern bloß beschuldigt. W. 33, 55; [Ich] bekenne, was [= wessen, s. das 4] man mich beschuldigt. 3, 174. —
a) Gegen-b., rekriminieren. —
b) Beschuldigungen. G. 9, 240; 22, 234; L. 3, 277; W. 5, 138 etc., s. a. —
c) Er war bedächtig, | nicht rasch, gleich den Beschuldigern. Shaksp. 6, 194. —
2) = beschulden 3c. Zinkgräf 1, 112 etc. — Ent-:
1) von etwas Schuldgegebnem oder Schuldzugebendem ganz oder zum Theil frei machen oder frei zu machen versuchen: Jemand entschuldigt Einen, sich, Etwas, z. B. eine Handlung, das Ausbleiben etc. mit Etwas — und: Dies entschuldigt ihn — vollkommen, genügend, ganz, nur einigermaßen, nicht recht, kaum etc., vgl. außer rechtfertigen 4; erklären 2a (Börne), z. B.: Diese Beschuldigungen .. und deine Antworten! Gut genug, dich zu e.; nicht triftig genug, dich von der Schuld zu befreien. G. 9, 290; Entschuldige dich! reinige dich! Hölderlin H. 1, 63; Da stehet der Text, der mich und meinen Brief redlich entschuldigt und H. Georgen Schrift .. zu Schanden macht. Luther 6, 7a; Spät kommt ihr, doch ihr kommt. Graf Isolan, | der weite Weg entschuldigt euer Säumen. Sch. 331a; Man muß e., was man doch niemals billigt. IESchlegel 1, 250; So entschuldigte er sich .. auf Unkosten der ersten Person, die ihm einfiel und beschuldigte sie etc. W. 33, 70 etc.; Einen entschuldigt (G. 39, 297), für entschuldigt (Cham. 4, 283) halten, auch: Habt (s. d. I 20) mich entschuldigt! etc.; E. Sie = (ich) bitte um Entschuldigung (s. b) oft als abgeschliffne Höflichkeitsphrase. —
a) Abhäng. Vhe, z. B. vralt. mit Genit.: Einen (Luther 6, 9a), sich (3, 108b; Ap. 19, 40) des Aufruhrs e. etc.; ferner: Dies möge ihn über manche Nachlässigkeit im Ausdrucke e. Fichte 6, 391; Dar- über brauch’ ich nur bei ihr mich zu | e. L. Nath. 5, 5; Einen, sich wegen Etwas bei Einem e.; Sich vor (,,für“) Gott e. Luther 8, 23a etc., seltner: Bern entschuldigte sich dem Papst. JvMüller 24, 334 etc.; Sich von Etwas e. (vgl. 2), sich e–d davon frei machen. G. 21, 161; 27, 354 etc. —
b) Ich habe sie verlassen, ohne daß irgend ein Fehler .. von ihrer Seite einen Vorwand oder Entschuldigung dieses Meineids veranlasst hätte. G. 9, 269; Seine Entschuldigung zu führen, da von einer Vertheidigung nicht die Rede sein konnte. Lichtwer XXXIV; Lose und kahle Entschuldigungen. Weidner 53; Entschuldigungen! [Ausflüchte] Fort! dein Kopf soll mir dafür bezahlen. W. 10, 304; 17 u. v. —
c) Nicht als Rechtfertiger, doch als Entschuldiger dieser Handlung etc. —
2) von einer Schuld oder Verbindlichkeit frei machen, erklären, dechargieren etc.: Da ich gleich daran gehen muß, so werden Sie mich vom 3ten Stück e. G. Sch. 1, 117; Entschuldigung. Schweinichen 2, 147 etc. (vralt. auch = gerichtliche Freisprechung. Carolina. — Ver-: ver- alt. statt verschulden 4: 2. Sam. 14, 13; 2. Chr. 19, 10. Dazu: Verschuldigung. Mathesius Pr. 131; Stumpf 392b etc. —
~iger, m., –s; uv.:
1) nam. bibl. = Schuldner (s. d., vgl. schuldigen 1). Matth. 6, 12; Jes. 24, 2; 58, 3 etc. —
2) Zsstzg., s. die von schuldigen; z. B.: Be-, Ent-Sch. —
~ner, m., –s; uv.:
Einer, der — und insofern er — in Jemandes Schuld (s. d. 1) ist (s. schulden 1, vgl. Bildner etc.), z. B. allgm.: Röm. 1, 14; 8, 12 („verpflichtet“. Eß); 15, 27; Man mag noch so eingezogen leben, so wird man, ehe man sich’s versieht, ein Sch. G. 15, 180; Sie fühlte, daß sie sein zartes Gemüth verletzt habe, und fühlte sich als seine Sch–in. 203 etc., bes. in Bezug auf Geldschulden (s. Schuldmann). Hes. 18, 7; Luk. 7, 41; Böser (G. 11, 159), fauler (Lichtwer 255), schlechter Sch. etc.; Sein Haupt-Sch. etc. Ugw.: Blut-Sch. [der eine Blutschuld auf sich hat]. IP. 22, 25. —