pachten
Páchten, tr.:
1) von Einem, der ein liegendes Grundstück od. ein auf solchem Grundstück haftendes Recht od. ein Hoheitsrecht (Regal) hat, nach einem abgeschloßnen Vertrag gegen eine darin festgesetzte Leistung (Zahlung), auf eine darin best. Zeit Besitz u. Ertrag (Nutznießung) des genannten Obj. erwerben, vgl.: Ein Haus miethen (s. d.); ein Chausséehaus p.; Ein Buchhändler kauft das Verlagsrecht eines Werks, pachtet aber, wo der Druck von Kalendern als Regal gilt, dies Regal; Die Zölle, Steuern, Accise, ein Gut, einen Acker, Garten, die Fischerei, Jagd eines Guts p., auf so und soviel Jahre von Einem p.; Sie p. große Bergwiesen und miethen dann ebenso den Bauern ihr Vieh ab. A. 1, 412; Außer einem Hofe, den ein Pächter bewirthschaftet, besitzen das übrige Land die Bauern, die, wie man hier sagt, sich selbst gepachtet haben [ihre eignen Pächter sind]. Reis. 358 etc. —
2) übrtr. u. verallgemeinert: Habt ihr den Pranger allein gepachtet? Gv. 393, so daß nur ihr ihn benutzen dürft; Habt ihr das Leben auf eine Ewigkeit gepachtet [vgl. erb-p.], daß ihr Jahrhunderte, dem Haß vergeudet, nicht für verloren haltet? 5, 61; Die Priester nähren ihn [diesen Glauben] und haben ihn gepacht [um ihn für sich auszubeuten]. 58; Wir [Männer] haben .. | den Funken des Prometheus nicht gepachtet. 1, 158, er ward nicht uns ausschließlich, sondern auch den Frauen zu Theil; Man ahme Frankreich nach! Doch traun, was mag es helfen, | daß man ein franzes Herz für deutsche Brüste pacht? 4, 1, 160), sich anzu- eignen sucht etc. —
3) dazu:
a) Pachtung, das P. u. das Gepachtete selbst (Pacht, Pachtgut etc.): Sein Park, seine Wasser, seine Pachtungen. 18, 56; Die Einen lüstern | nach Pachtungen des Staats. HB. 1, 28; Einige werben mit Gier Staatspachtungen. H. 2, 215 etc. —
b) Pachter (s. u.), auch oft mit Uml. (vgl. Schlachter und Schlächter etc.).
Zsstzg. z. B. (vergl. die von miethen u. Pacht): Áb-: 1 Einem Etwas a., es von ihm pachten Erbvgl. 326; Kohl A. 1, 249 etc. — 2) Einen a., ihn außer Pacht setzen, vgl. abmeiern u. aus-p. —
After-: v. einem Pächter (aus zweiter Hand) pachten. —
Án-: Etwas pachten, sich dort ansiedelnd: Eine Gärberei in Schlesien .. a. Immermann M. 1, 50, auch refl.: Sich dort a., s. ein-p. —
Āūs-:
1) Etwas a., das zu Verpachtende vereinzeln ver-p., es so auf Pacht austhun: Auf diesem von ritterlichen Gesammtpächtern an Einzelne ausgepachteten Blachfelde. Ländl. 1, 108. —
2) Einen a., ihn durch höheres Gebot aus dem Pacht ausdrängen: Ein junger Krüger pachtete ihn bei der [Guts-] Herrschaft aus. Leb. 21. — Eīn-: s. an-p.: Sich wo e. — Er-: pachtend erwerben, erlangen: Als königliche Pfand- und Pachtträger, die zugleich mit diesem Grund und Boden auch das Recht erpfändet und erpachtet hätten, unser Schiff und Gut ausschließend vor Allen zu retten, zu bergen, zu löschen etc. Rh. 2, 71; 11, 103; Stolz .. standest du da, als hättest du den Horizont von Genua erpachtet. 164b etc. — Erb-:
1) in Erbpacht haben, bekommen: Er hat das Gut geerbpachtet. —
2) in Doppelzsstzg.: Ver-e.: erblich verpachten, in Erbpacht geben: Auch die Kuhweiden zu ver-e. (55) 540b; Zwischen der ver-e–den Guts- und Grundherrschaft und dem Erbpächter. 2, 115; Auf den vererbpachteten Ländereien. 113; Die Vererbpachtung. 2, 193 etc. — Ver-: einem Pächter überlassen: Wenn für den Ge- brauch einer geliehenen Sache ein bestimmter Preis bedungen wird, so heißt das Geschäft ein Miethsvertrag; eine Sache heißt verpachtet, wenn dieselbe Jemandem gegen einen bestimmten Zins nicht nur zum Gebrauche, sondern auch zur Nutzung überlassen worden. I, tit. 21 § 259; Als er .. ein Gut kaufte, es verpachtete. 15, 19; Daß so hoch ein Propst sein Hirtenämtchen achtet | und seine Schafe schiert und ihre Milch verpachtet. 3, 80. Der Erbverpachter (s. Erbpächter). Ungw. st. vermiethen (s. d.): Ein tapeziertes Zimmer ver-p. 3, 143 etc., s. auch verleihen 1 etc.
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