Pachter
Pächter)
Páchter(Pächter), m., –s; uv.; -:
Jemand, der — und insofern er — Etwas in Pacht hat, ohne Zusatz nam. ein Pachtgut; weibl.: P–in, sowohl eine weibl. Pers., die Etwas in Pacht hat (wofür es aber auch heißt: Sie ist mein P.), als auch die Frau des P–s (s. P.-Frau). Übrtr. (s. pachten 2): Der Pächter des Verstandes, | der Nichts vernünftig findt, wann es von ihm nicht quillt. 111, der den Verstand gepachtet zu haben wähnt, so daß Keiner sonst Verstand haben kann, s. General-P.
Anm. Die Form o. Uml. (s. pachten 3b), z. B.: Mit unsern Gerichtshaltern u. Pachtern. . . Die Tochter des Pachters. 18, 84; 88; 162; 17, 225; 227; 8, 70; 9, 39; Der erste Pachter. . . Der alte Pachter. .. Tüchtige Pächter. 27, 80; R. 1, 257; 2, 25; Kl. 2, 14; Irl. 1, 66 (Pächter ebd.); sohn 4, 1, 353; 7, 228; Mus. 1, 304; 2, 4; 3, 42; 4, 372; 98a; 312b; 651a; Von Pachtern bewohnt. 2, 19; Eine Art von Pachtern der Edelleute. 8, 188 etc.; dagegen: Pächter, z. B.: 2, 135; 1, 174; 15, 7; 27, 80 (s. o) etc.; Irl. 1, 37; 43; 66 etc.; 1, 245 etc.; 133a; 2, 109 etc.; Reis. 358 u. o. S. Pächt(e)rin. 1, 174; 2, 283 etc. Ähnl. Doppelf. für die Zsstzg.
Zsstzg. s. die von Pacht u. pachten, z. B.: Áfter-: s. Unter-P. —
Domaniāl-: s. Kammer-P. —
Erb-: Der Erbpächter. Strelitz. Gesetzsamml. 2, 111 etc.; Die Willkürp ächter und Zeitpächter in Erbpachter zu verwandeln. Kohl Irl. 1, 46; Der Vererbpächter, s. vererbpachten, vgl.: Von Erbpächtern. .. So wenig dem Erbverpachter über diese auch nur die mindeste Macht zugestanden werden kann. Möser Ph. 4, 174. —
Fischerēī-: der eine Fischerei gepachtet und so nach den versch. Pacht- objekten. — Gánz-. —
Generāl-: Staats-P. (publicanus, bei den Römern), auch z. B.: übrtr.: Generalpächter des Menschenverstandes. L. 10, 100, s. o. Haller. —
Gesámmt-: Auf diesem von ritterlichen Gesammtpächtern an Einzelne ausgepachteten Blachfelde. V. Ländl. 1, 108. —
Grōß-: der eine große Pachtung hat, Ggstz. Klein-P.: Junkerisch gesinnten Großpächtern. Arndt E. 93. — Gūts-. —
Hálb-: (s. Halbbauer 2). — Hólländer-. — Jāhr-. —
Kámmer-: Pächter eines Kammerguts (s. d.), ähnl.: Domanial-P. —
Klēīn-: s. Groß-P. —
Kūh-: Kuhpächter. Arndt E. 40, s. Holländer 3. — Lēīb-. —
Lotterīē-: Den Schlingen fremder Lotteriepächter bloßgestellt. Möser Ph. 1, 168. — Mǖhlen-. —
Öber-: im Ggstz. zu Unter- od. After-P., z. B.: Einem Oberpachter der königlichen Einkünfte. W. 9, 198; Kassen seiner Finanzaufseher und Oberpachter. 7, 124 etc. —
Stāāts-: General-P. — Stēūer-. —
Unter-: s. Ober-P.: In die Hände von Pächtern, Unterpächtern und Unter-Unterpächtern gegeben. Kohl Irl. 1, 43. —
Ver-: Der Verpächter kann mehr Geld von seinem Pächter ziehen. Möser Ph. 1, 106. — Wēīde-. — Wēīn-. —
Wíllkür-: dessen Pacht- Verh. aufzuheben in der Willkür des Verpächters liegt, s. Ggstz. Erb-P. —
Zēīt-: der Etwas nur auf Zeit gepachtet hat, s. Ggstz. Erb-P.: Wir sehen den eifrigen Landwirth eine Flur verlassen, die ihm als Zeitpächter Vortheil und Freude mehrere Jahre gewährt hat. G. 19, 98; Zeitpächter. Möser Ph. 4, 174. —
Zóll-: Schatzmeistern, Zollpachtern. W. 9, 82.
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