Pacht
Pácht, m., –(e)s; (–e), Pächte; -. — f.; –en:
der Pacht-Vertrag oder -Kontrakt; das Gepachtete selbst od. die Pachtung; der Pachtzins od. das Pachtgeld (s. pachten, vgl. Bestand): Etwas in P. haben, bekommen, nehmen, — geben, austhun; Der (od. die) P. läuft ab; Den (od. die) P. erneuern; Haben Lehengüter wie ein Freiherr, ziehen Schoß und Pächte. Rol. 2, 297; Wold. 2, 148; Ihnen um gewissen P. oder Zins eingethane Hufen, Äcker oder Wiesen. 325; An stehenden sichern P–en [P.-Geldern]. Bild. 1, 252; Im P–e des verlaßnen Gutes. 1, 175; Der P. ist schwer und von diesem Jahre müssen wir 60 Thaler schuldig bleiben. 9, 2, 95; Die Pächte und die Zinsen reichen nicht zu. M. 1, 126; Das Recht des bisherigen Pächters, auf seinem P. zu bleiben. Irl. 1, 37; Sie ihres P–es entsetzen. ebd.; Sie haben den P. nur so lange, als es dem Herrn beliebt, ihnen denselben zu lassen. 44; Den Pacht auf den Herbst antreten. Br. 1, 214; Der Gutsherr würde seine Pächte [Pacht-Zinse, -Erträge] alle in Natur empfangen. Ph. 1, 107; Sein Gut mit Zinsen, Pächten und Diensten erschöpfen. 140; 221; 3, 293; 4, 322 etc.; Zu Bezahlung ihrer P. 174 etc.; Zehn Procent von seiner P. Nachg. 65; Die P–en sehr erhöht. 90; Den rückständigen P. Pr. 9, 10 etc. Übrtr.: Zwar glaub’ ich nicht, daß Lieb’ um Liebe sei zu Kauf; | sie ist und bleibt ein P. [ein auflösl. Verh.]. 7, 227; Gieb .. dein Ohr dem Geklirre | der Gläser in P. Mak. 1, 100.
Anm. Aus lat. pactum (s. Pakt), mhd. pfaht(e), f.; Vertrag, Gesetz etc., dazu pfahten, durch Vertrag festsetzen, 62 bestimmen. S. 1453—1456 und z. B.: Pfacht bezahlen. 592a; 634a; und übrtr.: Gewalt, Gunst und Geld | den Pfacht behält, s. Sprchw. 66 etc., vgl.: Zeitpfächter . .. Erbpächter. Ph. 4, 174. 1, 304 und nam. 1, 160, auch: pfächten: eichen (Maß, Gewicht etc. nach festgesetztem Verh. einrichten), s. fechten II, fachen 5 und z. B.: „Abpfachten (fachten), das Abmessen der zugeführten Holzkohlen in den gesetzlichen Kohlmaßen“. etc. — Das fem. (s. o. und z. B. 1372, dagegen m. 281), nam. noch in Mecklenbg. gew., vergl.: Einen Erb-P. .. Die Lehre von der Erb-P. Ph. 3, 293; Bei der Erb-P. 294 etc., s. Zeit-P. etc.
Zsstzg. nach dem Ggstd. des P–s, nach den Bedingungen des Vertrags, z. B. in Bezug auf die Zeit, den Zins etc., vergl. die v. Miethe etc. u. Pachter, z. B.: Áfter-: wobei der Verpachtende in Bezug auf das Verpachtete erst selbst Pächter eines Andern ist, Unter- P. —
Eīnzel-: s. General-P. —
Erb-: für den Pächter u. dessen Erben geltend, im Ggstz. zu Zeit- u. Jahres-P.: Glück Pand. 8, 553; Bei Verwandlung der bisherigen Erbesbesetzung mit Leibeigenen in eine freie E. Möser Ph. 4, 321 etc.; übrtr.: Auf dieser Welt, wo Keiner | die Verdrießlichkeit in Bann | und die Freud’ in E. nehmen kann. Göckingk 1, 133. —
Fǟhr-: wodurch eine Fähre gepachtet wird. —
Gánz-: wobei der Pächter den ganzen Ertrag hat u. den Zins in Geld errichtet (Geld- P.), Ggstz. Halb-, Quoten-P., wo der Zins in der Hälfte od. in einer festgesetzten Quote des Ertrages in Natura besteht (s. Korn-P.). — Generāl-, Gesámmt-: sich über die Staatsgüter od. Einkünfte einer ganzen Provinz etc. erstreckend, Ggstz.: Special- od. Einzel-P. — Gūts-. —
Hálb-: s. Ganz-P. —
Hólländer-: Pacht einer Holländerei (s. d. 1 u. Holländer), Kuh-, Milch-P.: Es betrug doch einen ganzen H. Sturz 2, 410. —
Jāhr(es)-: auf ein Jahr od. auf eine best. Reihe von Jahren geltend, Zeit-P., s. Ggstz. Erb-P. —
Kalénder-: wodurch das als Regal geltende Recht des Kalenderdrucks gepachtet wird: Der bisherige K. ganz- aufgehoben. Fichte 8, 169, ähnlich: Lotterie-, Spiel-P. etc. —
Kórn-: wobei der Zins in Korn zu zahlen ist, u. dieser Zins, Ggstz.: Geld-P. (s. Ganz-P.): Solchen von jedem Hofe zur Belohnung gewisse Kornpächte anzuweisen. Möser Ph. 1, 329. —
Kūh-: s. Holländer-P. —
Lēīb-: Pacht auf Lebenszeit. — Lotterīē: s. Kalender-P. —
Mílch-: Kuh-P. — Mǖhlen-. —
Quōten-: s. Ganz-P. —
Schēīn-: nur zum Schein abgeschloßner Pachtvertrag etc. —
Schénk-: wodurch man eine Schenke u. die Schenkgerechk. pachtet, s. Wein- P. —
Speciāl-: s. General-P. —
Stēūer-: Zoll- P. —
Unter-: After-P. — Wēīde-. —
Wēīn-: Schenk-P.: Ein elender W., den ihm die Königin nahm. L. 7, 254. —
Wīēder-: Verlängrung der Pacht: Daß eine Relokation, W., sowohl ausdrücklich als stillschweigend geschehn könne. Glück Pand. 17, 275. —
Zēīt-: Jahr-P.: Die Z. wurde ein beliebtes Mittel, die Bodenrente zu steigern. Freytag. V. 2, 193 etc. —
Zóll-: wodurch man einen Zoll od. die einzutreibenden Zölle überh. pachtet, Steuer-P. etc.
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