mächtigen
Mä́chtigen, tr., refl.:
s. 1292 ff., nur noch in Zsstzg.: Be-:
1) tr.: Einen b., ihm eine Macht od. Befugnis ertheilen, gew.: ihn er-m.: Wodurch die Friedensrichter bemächtigt werden, Jeden verhaften zu lassen. 1, 73. —
2) refl.: Sich eines Gegenstandes b., sich dessen mächtig, sich zum Herrn desselben machen, vgl. er-m. 3 und bemeistern etc.: Sich einer Festung, einer Stadt, eines Landes, des Engpasses, des Eingangs mit Gewalt, durch List, durch Verrath b.; Sich Jemandes b., ihn in seine Gewalt bekommen, gefangen nehmen; Bemächtige dich der Schlüssel! 11, 197; Weil wir .. wieder der .. Flut uns b. [weil wir aufs Meer fahren]. 3, 19; Es ist der Fluch der Hohen, daß die Niedern | sich ihres offnen Ohrs b. 493b etc. Auch: Sie bemächtigte sich Alles (s. d. †), was sie .. von schwatzem Taffet kriegen konnte. 8, 171, aber auch, weil der Genit. hier formell vom Accus. nicht geschieden ist: So hatte sich die Zauberin | bemächtiget von Allem, was ich bin. 11, 35. Ferner mit nicht persönl. (aber einigermaßen personif.) Subj.: Ein Argwohn, ein Verdacht, eine Leidenschaft, Eifersucht, Sehnsucht, tiefer Schmerz, bange Furcht, Schreck, Angst etc. bemächtigte sich meiner, meines Herzens etc. Ohne „sich“ (s. d. †) in den (adjekt.) Partic. und im (substant.) Infin.: Dadurch wurde die griechische Poesie so b–d fürs Herz. 1132b; Das B. des Schlosses, vgl.: Durch Be- mächtigung eines Stromes. A. 1, 371 etc. — Er-:
1) tr.: Einen zu Etwas e., ihm dazu Macht und Fug geben, s. be-m. 1 und bevollmächtigen: Ich bin zu der Erklärung ermächtigt, daß etc.; So sprach er aus dem Tone, wozu ihn sein Zauberstab | ermächtigt. 15, 94. —
2) refl.: (schwzr.): sich zu Etwas bereit erklären, dazu bereit sein (vgl. 1, vrsch. 3 u. 4): Morgens nach der Gefangennehmung ermächtigten sich diese .., den Zürichern für ihre Kosten 8000 Fl. anzubieten: 24, 321;: Hätte Einer auch unser Einen Klage oder Groll, sage es; wir e. uns des Friedens. 313 etc. —
3) refl.: Sich eines Gegenstandes e. (vgl. 5), bem. (s. d. 2): Daß sie schon die große Stadt Paris | innhätten und des Reiches sich ermächtigt. 458b; Wenn die Andern glücklich sich des Thors | ermächtiget. 531a. —
4) refl.: (s. 3) sich Etwas herausnehmen, sich erkühnen: Man ermächtigte sich bald, Dasjenige einem geringen Landeigenthümer zu verbieten, was etc. Osn. 1, 258; Ph. 4, 129; Das geringe Häuflein, das sich ermächtigte, gegen ein Heer zu streiten. M. 4, 93 etc. —
5) tr. (s. 3): Etwas e., sich in den Besitz desselben setzen: Er hat ihm 2 Pferde pfänden und solche verkaufen lassen, um den Überschuß zu e. Ph. 3, 267; Wenn die Steuer von dem alten [Grundstück] nicht zu e. ist. 2, 195. —
6) dazu (nam. 1): Ermächtigung, z. B.: Daß ich mein gutes protestantisches Recht in seiner weitesten Ermächtigung [so weit ich dazu ermächtigt bin] ausübe. Reis. 3, 395 etc. — Vóll-: Einen v., ihm Vollmacht (s. d.) ertheilen, z. B. im Partic.: Handeln die Eltern mit den Freiwerbern als Gevollmächtigten um die Mitgabe. Reis. 318a und (vralt.) ohne ,,ge“: Als vollmächtigte Befehlhaber etc. 77. Häufiger Doppelzsstzg.: Be-v.: Ich ermächtige Einen, Etwas zu thun, ich gebe ihm die Erlaubnis; ich bevollmächtige ihn dazu, ich trage es ihm auf und erkläre, daß ich das von ihm Gethane so bindend ansehen will, als ob ich es selbst gethan.
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