lehrig
Lehrigkeit
Lêhrig, a. (~keit, f.):
1) (veralt.) leicht einzuschulen (zu dressieren); Das, was man sich als zu Könnendes aneignen soll, leicht auffassend und in sich aufnehmend, gw.: Ge-l. (s. d., ahd. lêrîg). — 2) in Zsstzg., denen von Lehre (4) entsprechend, zum Ersatz der fremden Ew., welche bez.: „auf eine Lehre oder Wissenschaft bezüglich“, von vorgeschlagen, aber wenig im Gebrauch, z. B.: größen-, natur-, sprach-l. etc. für: mathematisch, physikalisch, grammatisch etc.
Zsstzg. s. 2, ferner zu 1 z. B.: Ge-: [Die Neger beschränken sich auf die Nachahmung, die Erlernung des Vorgemachten und schließen eigne Invention, zumal auch ein selbständiges Urtheil, ziemlich überall aus; man kann die meisten von ihnen g., aber nur wenige von ihnen gescheit nennen. Burmeister gB. 2, 139; Der verschiedene Grad von G–keit, die man bei abzurichtenden Thieren bald wahrnimmt. 1, 278; Lieblich | gab sie Umarmung und Kuß bald mir g. zurück. G. 1, 226; Horchte er nicht nur als ein g–er, sondern als ein gelehrter Jünger seinen Meistern zu, er horchte ihnen ihre besondern Kenntnisse bald ab. 30, 34; Nicht | g., wie der Falk sich aus den Lüften | zurückschwingt auf des Jägers Hand, gehorcht | der wilde [Kriegs-] Gott dem Ruf der Menschenstimme. Sch. 468b; Hätte nur Mamilia mehr G–keit für ihre Unterweisungen gehabt. W. 16, 150; Mehr G–keit, sich von ihm leiten zu lassen. HB. 1, 11; Jung lernt das Roß die noch g–e, | biegsame Scheitel unter seinen Meister | zu schmiegen. 66. — Ggstz.: Ihre Un-G–keit. Börne 2, 163; Die Un-G–keit und Unbehilflichkeit der niedern Stände. Fichte 7, 431; Ganz un-g. für die Melodie. Uhland 205; Gewohnt, daß Alles vor seiner Macht | sich bückte und un-g., zu eines Mädchens Füßen | zu schmachten. W. 15, 262; 12, 103; Ihren un-g–en Nacken geschmeidiger zu machen. HB. 1, 16 etc. — Veralt.: Daß sie fast gelernig sind, darum man sie zu mancherlei Gaukelspiel gewöhnen mag. Ryff Th. 13; 17; Ungelernig. 3 etc., s. auch: lehrsam 2. —
Hárt-: hart oder schwer lernend, fassend, begreifend: Ich bin zu h., um diese Gesetze zu begreifen. B. 140b etc., ebenso: schwer-l., Ggstz.: leicht-l. u. ä. m., daneben: Du Bäurischer und Hartlerniger. V. A. 1, 247.
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