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Lehrling lehrlingshaft Lehrlingschaft
Lêhrling, m., –(e)s; –e; –s-:
Jemand, der in der Lehre ist (bei Handwerken, Kaufleuten etc.), allgemeiner: Jemand, insofern er Lehre empfängt, von Einem lernt (vgl. Schüler, Jünger), z. B. selbst von einem zum Gesang abzurichtenden Vogel (Winkel 2, 434): Die Stufen von L., Gesell und Meister müssen aufs strengste beobachtet werden. G. 19, 126; Ein verständiger L., als ihm dieser Satz mit seinem Beweise von mir vorgetragen wurde. Kant SW. 1, 199; Unser Weigel schätzte in ihm seinen besten L. und Jedermann hielt ihn fähig, diesen seinen berühmten Lehrer dereinstens zu ersetzen. Kosegarten Rh. 3, 274; Des Lehrers Jubel ward von allen L–en nachgejubelt. V. Ant. 2, 225; 1, 35; Ein Liebhaber der Philosophie, ein L. der Tugend. W. 5, 163 etc. Seltner: Der Mensch war zuerst ein L. der zwei feinsten Sinne. H. Ph. 3, 202 etc. Dazu Zsstzg., z. B. nach dem Gewerbe, das Jemand lernt (s. Bursch, Gesell etc.): Apotheker-, Handels-, Maurer-,Schmiede-, Schneider-, Schuster-, Tischler-, Weber-L. etc., ferner z. B. Mit-L. V. Ar. 1, 207 (vergl. Mitschüler etc.); Das Rundum vom Wortlernen zum Wortlehren für neue Wort-L–e. Gervinus Lit. 5, 58; Probe-L. [auf Probe] u. ä. m.
~shaft, a.:
in der Weise eines Lehrlings.
~schaft, f.; 0:
das Lehrlingsein: Muß ich nicht eine L. | auf fremden Bahnen dienen und am Ende, | bin ich nun frei, mich doch nichts weiter rühmen, | als daß ich ein Gesell des Grames war? Schlegel Rich. II. 1, 3; Sich seiner L. zu schämen. Spate IV; V. Ant. 2, 30 etc.