Faksimile 0088 | Seite 86
Faksimile 0088 | Seite 86
lehnen
II. Lêhnen, tr.:
selten st. des gw. leihen (s. d. 1), z. B.: Die den päpstlichen Rechten alle ihre Macht und Autorität lehnet und verleihet. Fischart B. 48a; Bis ihm der Marschall 2000 Louisd’ors gelehnt. JvMüller 14, 140; Jch habe sie [die Nadel] ihm gelehnt. Rückert Mak. 1, 64; Er lehnte sie [die Bücher] dem Schulmeister. Stilling 2, 79; Seinen Körper; er betrachtete ihn als ein gelehntes Haus. 4, 129 (vgl. Lehnpferd, Miethpferd 69); Wer gern hat zu schaffen, | Der lehn Herren und Pfaffen. Weidner 259; Meinem [Lehns-] Herrn den Mund, sowie den Arm, zu l., | ist meine Pflicht. W. 20, 125; O lehnte Thomson mir | nur diesesmal den seelenvollen Pinsel! 25, 297 etc. Dazu: Wer borget ist des „Leheners“ Knecht. Spr. 22, 7, vgl. gw.: Dem Leiher wie dem Borger. Jes. 24, 2.
Zsstzg. s. die außer bei be-, ent- und (veralt.) vorl. dafür üblicheren von leihen und vgl. die in der Bed. versch. von I, z. B.: Áb-: ableihen, abborgen, entl.: Da er doch Beide sehr stark genützt und ihnen die feinsten Bemerkungen abgelehnt hat. Herder’s Lebensb. 1, 2, 163.
Be-: mit einem Lehen (s. d.) versehn: (veralt.: Belechnen. Stumpf 314a): Einen mit einem Fürstenthum, Bisthum b.; Ich will dich [als Abt] b. mit Ring und mit Stabe. B. 67b; O Volksgebieter, merke, | du trägst, belehnt in Pflicht, | des Volks Gewalt und Stärke, | zu schützen Recht und Licht. V. 4, 49 etc.; Einen Herzog zu setzen, dessen Belehnung, als Zeichen der obersten Hoheit, Jnnocentius dem Kaiser streitig macht. Sch. 1043a. Auch (s. Zsstzg. von Lehen): Beafter-l., begnade-l. Schottel 622b und öfter: Ein Afterbelehnter; Kein geborner Erbherr, sondern einGnadenbelehnter. H. etc.
Ent-:
1) Einem Etwas oder es von ihm e., es von ihm zum Gebrauch entnehmen, so daß er das Eigenthumsrecht daran behält, eig., wo noch der Begriff hinzutritt, daß man die Verpflichtung der Rückgabe hat, und übertr. ohne diesen Begriff, z. B.: Lasst uns Geld e. auf Zinse [von] dem Könige auf unsere Äcker. Neh. 5, 4; Geld (Platen 7, 40), ein paar Thaler (Roquette E. 159) e.; Schon lange mußte ich [Geld] e. Platen 7, 43; Vieh von seinem Nächsten (2. Mos. 22, 14), ein Beil (2. Kön. 6, 5) e.; Bücher von oder aus der Bibliothek e. etc. Übertr.: Einen Ausdruck, Vers, ein Gleichnis dem oder von aus dem Homer e. etc.; Als hätt’ er von dem Nord | das rasche Flügelpaar entlehnet, | stürmt Doolin her. Alxinger D. 160; Daß meine Dankbarkeit den Flor der Nacht e. muß. Sch. 420b etc. Selten: Lies mir jene Worte vor, die du dir [= für dich] entlehnt hast. Gutzkow R. 7, 461, die du dir geliehn hast. Dazu: Taufnamen, die dem Kalender oder der Modesprache abentlehnt sind. Frommann 6, 305; Thom. Plater 189 etc.; Die Entlehnung; Auswärtige Entlehner [von Büchern]. Petzholdt Bibl. 203. Ver-: st. des gw. verleihen (s. d.). Fischart B. 16a (Verlehnung. 138b); Weidner 3, 11 etc.; Solche Ämter erblich verliehen . .. In den verlechneten Plätzen. Stumpf 394 etc. Vōr-: (veralt.) als Darlehn vorschießen. Schweinichen 1, 245; 322 etc.