lehnen
II. Lêhnen, tr.:
selten st. des gw. leihen (s. d. 1), z. B.: Die den päpstlichen Rechten alle ihre Macht und Autorität lehnet und verleihet. B. 48a; Bis ihm der Marschall 2000 Louisd’ors gelehnt. 14, 140; Jch habe sie [die Nadel] ihm gelehnt. Mak. 1, 64; Er lehnte sie [die Bücher] dem Schulmeister. 2, 79; Seinen Körper; er betrachtete ihn als ein gelehntes Haus. 4, 129 (vgl. Lehnpferd, Miethpferd 69); Wer gern hat zu schaffen, | Der lehn Herren und Pfaffen. 259; Meinem [Lehns-] Herrn den Mund, sowie den Arm, zu l., | ist meine Pflicht. 20, 125; O lehnte Thomson mir | nur diesesmal den seelenvollen Pinsel! 25, 297 etc. — Dazu: Wer borget ist des „Leheners“ Knecht. 22, 7, vgl. gw.: Dem Leiher wie dem Borger. 24, 2.
Zsstzg. s. die außer bei be-, ent- und (veralt.) vorl. dafür üblicheren von leihen und vgl. die in der Bed. versch. von I, z. B.: Áb-: ableihen, abborgen, entl.: Da er doch Beide sehr stark genützt und ihnen die feinsten Bemerkungen abgelehnt hat. Herder’s Lebensb. 1, 2, 163. —
Be-: mit einem Lehen (s. d.) versehn: (veralt.: Belechnen. Stumpf 314a): Einen mit einem Fürstenthum, Bisthum b.; Ich will dich [als Abt] b. mit Ring und mit Stabe. B. 67b; O Volksgebieter, merke, | du trägst, belehnt in Pflicht, | des Volks Gewalt und Stärke, | zu schützen Recht und Licht. V. 4, 49 etc.; Einen Herzog zu setzen, dessen Belehnung, als Zeichen der obersten Hoheit, Jnnocentius dem Kaiser streitig macht. Sch. 1043a. — Auch (s. Zsstzg. von Lehen): Beafter-l., begnade-l. Schottel 622b und öfter: Ein Afterbelehnter; Kein geborner Erbherr, sondern einGnadenbelehnter. H. etc. —
Ent-:
1) Einem Etwas oder es von ihm e., es von ihm zum Gebrauch entnehmen, so daß er das Eigenthumsrecht daran behält, — eig., wo noch der Begriff hinzutritt, daß man die Verpflichtung der Rückgabe hat, und übertr. ohne diesen Begriff, z. B.: Lasst uns Geld e. auf Zinse [von] dem Könige auf unsere Äcker. 5, 4; Geld 7, 40), ein paar Thaler E. 159) e.; Schon lange mußte ich [Geld] e. 7, 43; Vieh von seinem Nächsten (2. 22, 14), ein Beil (2. 6, 5) e.; Bücher von oder aus der Bibliothek e. etc. Übertr.: Einen Ausdruck, Vers, ein Gleichnis dem oder von — aus dem — Homer e. etc.; Als hätt’ er von dem Nord | das rasche Flügelpaar entlehnet, | stürmt Doolin her. D. 160; Daß meine Dankbarkeit den Flor der Nacht e. muß. 420b etc. Selten: Lies mir jene Worte vor, die du dir [= für dich] entlehnt hast. R. 7, 461, die du dir geliehn hast. — Dazu: Taufnamen, die dem Kalender oder der Modesprache abentlehnt sind. 6, 305; 189 etc.; Die Entlehnung; Auswärtige Entlehner [von Büchern]. Bibl. 203. — Ver-: st. des gw. verleihen (s. d.). B. 16a (Verlehnung. 138b); 3, 11 etc.; Solche Ämter erblich verliehen . .. In den verlechneten Plätzen. 394 etc. — Vōr-: (veralt.) als Darlehn vorschießen. 1, 245; 322 etc.
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