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Lehn Lehen Lehn
Lēh(e)nLēh(e)n, n., –s; uv.; -, –s-. Lēhn, n., –s; –e; -, –s-:
1) (vralt.) etwas Geliehenes, allgm., z. B.: Ihm zu seinem Studio hülflich sein, etwa mit einem Lehen. Luther 6, 2a, heute gw.: Dar-L. (s. d. u. An-L.).
2) (s. 1) Etwas, dessen Besitz und Nutznießung Einem von dem Eigenthümer unter gewissen dagegen zu erfüllenden Bedingungen übertragen wird, nam.: ein von dem obern Eigenthums- (oder Lehens-) Herrn einem Vasallen (Lehens-, Dienstmann, Mann) so verliehenes Besitzthum und (oft in Mz.): die Art und Weise eines solchen Besitzes, wie auch das von dem Vasallen an den Lehnsherrn als Anerkennung von dessen Obereigenthumsrecht zu Entrichtende (Lehenwaare, Laudemium). Über die Entstehung, Fortbildung und Modificierung dieses Verhältn. s. Geschichtswerke: Ein L. oder ein Gut zu L. von Jemand haben, tragen, empfangen; Das L. muthen, sinnen, feierlich um die Belehnung anhalten; Das L. verdienen, die für den Besitz vorgeschriebnen Bedingungen erfüllen; Von Einem zu L. rühren, ihn als Lehnsherrn anerkennen; Das L. verwirken, Etwas begehn, das den Verlust des L–s nach sich zieht; Einem Etwas zu L. geben; Das L. einziehn etc.; Das L. oder die L. empfangen, belehnt werden; Um die L. [Belehnung] ansuchen; Einem die L. reichen, ihn belehnen etc.; Die L. [Lehenwaare] entrichten etc.; Die Waffengefährten des Königs .. erhielten Besitz von Ländereien und leisteten dagegen Kriegsdienst. .. Ein solches Gut hieß beneficium, später feudum [s. Diez 146], deutsch Lehen, im Gegensatz der Allode [s. d.], des eigenthümlichen Besitzes; die das Lehen empfingen Getreue, Mannen, Vasallen. Becker Weltgsch. 4, 39; [Der König] verleihet ihm zum Lohn für die geprüfte Treu | noch neue zu den alten Lehen. Alxinger D. 7; Den allerersten Ursprung der Lehne. L. 11, 34; Daß sein Apostelamt nicht ist zu Lehen gegangen [verliehen worden] von Menschen, noch auch durch Menschen, sondern von Christo und durch Christum selbst. Luther 6, 219a; Baur, Bürger, Adel haben eigene Güter, doch unterworfen mit Lehn. .Wer nun also will die Güter zu sich reißen, daß auch Lehne sollen mit gehen etc. SW. 56, 9; Andere Lehen. 57; Er komm’ als Herzog nur von Lankaster, | zur Muthung seiner Lehn. Schlegel Heinr. 4, 1, 4, 3; Unser Gut aus dem Lehn ins Erbe zu setzen [das Lehnsgut zum Allod zu machen]. Schweinichen 2, 171 etc., s. Leihe. 3) (s. 2) „ein Bauerngut von gewisser Größe“. Schm., vgl. Auerbach D. 4, 22. 4) Bergb.: s. 2 und Bei-L., ferner: ein Flächenmaß, gw. 7 Lachter lang und ebenso breit, also ½ Wehr oder ½ Fundgrube (s. d.). 5) (vralt.): eine Vermiethung oder Verpachtung auf eine best. Anzahl Jahre, z. B. im Elsaß auf 18 und so Halb-L. auf 9 Jahre.
Anm. Ahd. lêhan, mhd. lêhen, s. leihen. Adelung fasst in Verbind. wie: Um die L. [Belehnung] nachsuchen etc.; Die L. [Lehenwaare] entrichten etc. die L. nicht als Mz., sondern als weibl. Ez.
Zsstzg. zu 2 ungemein zahlreich, wofür einige als Bsp. genügen werden (vgl. die von Gut II. und Gerechtigkeit u. s. Schilter 543ff. u. Schm.): Ab- (vralt.): Apanage: Enkel, die ein A. begehrten. VWeber.
Ādel-: Ritter-L.
Áfter-: ein von einem Vasallen weiter verliehnes Lehn, Ggstz. Hand-, Ober-L.
Alt-: das schon lange in einer Familie ist, Stamm-L.
Áltar-: das Recht einen Altaristen zu bestellen und: Einkünfte, die zum Unterhalt eines Altars oder eines Altaristen dienen, ähnl.: Kirch-, Pfarr-L.
Amts-: das Einem von Amts wegen zukommt.
Án-: häufiger: Anleihe (s. d., vgl. Dar-L.).
Ánnehme-: Erb-L.
Aūßen-: das man von einem auswärtigen Herrn zu Lehen trägt, Ggstz. Binnen-L.
Bāūer-: Ggstz. Ritter-L.; nicht wie diese, mit Ritterdiensten, sondern mit Zins und Gülten beschwert, Beutel-, Seckel-L., Zins-L., einem Bauern gegeben, ähnlich Bürger-, Gemein-, Schulzen-, Seß-L. etc.
Bécher-: dessen Investitur durch einen Becher geschieht, ähnlich Schüssel-L.: Wackermann Uhlfinger war Weiber- und B. Musäus M. 2, 129.
Bēī-: (Bergb.) das nach dem Haupt-L. oder der zuerst gemutheten Fundgrube später Hinzugekommene.
Bēūtel-: Bauer-L.
Bínnen-: s. Außen-L.
Bōden-: „körperliches“ oder „wesentliches“ Lehen, in liegenden Gründen bestehend.
Brōt-: die Belehnung mit dem Recht zu backen, die Backgerechtigkeit als Lehn. Schilter, u. v. ä., z. B.: Die unterm 18. Dec. 1688 zu Freihaken-Lehnen ausgegebnen Koncessionen. Wiggers Warn. 13, die Hak- oder Höker- Gerechtigkeit etc.
Búrg-: z. B. eine Burg als Lehen, nam. aber ein Lehen, dessen Besitzer zur Burghut verpflichtet war.
Bürger-:
1) s. Bauer-L.
2) (s. Burg-L.) ein Besitzthum in der Stadt, dessen Besitz dem damit Belehnten die Pflicht gab, die Stadt mit zu bewachen und zu vertheidigen. Dār- [1]: Das, was man Einem darleiht, nam. Geld, seltner die Darleihe, wie umgekehrt häufiger Anleihe als Anlehn, zur Bez. Dessen, was man sich von Jemand leiht, sich mit D. zuw. berührend und vermischend: Er fordert die Darlehne, welche der Vater freiwillig, selbst Wohlhabenden aufdrang und wofür man sich kaum als Schuldner erkennen will, zurück. G. 29, 167; Wer einmal unter fremden Leuten in der Noth und Betrübnis eine Liebe oder Wohlthat erfahren hat, sieht sie als ein empfangenes Darlehn an und zahlt sie, wenn er daheim ist, wieder an einen andern Fremdling heim. Hebel 3, 433; Kein Borger sei und auch Verleiher nicht! | Sich und den Freund verliert das Darlehn oft | und Borgen stumpft der Wirthschaft Spitze ab. Schlegel Haml. 1, 3; Dir deine Darlehne nicht zurückgeben. HSmidt Devr. 247 etc.; Zu einer lumpigen Darleihe von zwei Millionen. König Jer. 3, 30. Ungw.: Eine Gesellung menschlicher Seelen, ein wechselseitiger Darleih erworbener Gedanken und Verstandeskräfte vermehrt die Masse menschlicher Erkenntnisse. H. Ph. 10, 265, vgl.: Von diesem Anleih [fremder Wörter], das unser Stammgut worden ist. 1, 62 (Wurm); Mußtet ihr diesen Krieg aus euren eignen Einkünften oder aus persönlichem Anleih führen. 17; Über den Ausleih auf Zinsen. Ph. 10, 111, und: Von dem Lohn oder Verleihe, damit man den reisenden Mann schindet. Garzoni 826a, Geld, das er Leuten als Lohn verleihn oder geben muß. Dēīch-: ein zu Lehn gegebnes Amt beim Deichwesen. Edel-: Ritter-L. Stolberg 6, 213. Ehren-: Frei-L. Erb-:
1) ein Lehen, für das in Bezug auf die Erbfolge kein Unterschied von einem Allod gilt, von dem also nam. auch die Frauen nicht ausgeschlossen sind, freies Hand-L., Stamm-L., s. Kunkel-L. und als Ggstz. Fall-L.
2) Erb-Zinslehen. 3) das von dem Erben bei der Annahme des Erbzinslehns zu entrichtende Laudemium. Fāhn(en)-: ein mit hoher Würde verbundnes Lehen, das von Kaiser oder König durch Überreichung einer Fahne verliehen wurde, s. Zepter-L.: Es war ein freies Herzogthum, ein Fahnenlehen. Mügge Silt. 1, 81. Fāhr-: ein Lehen, das dem Fahr- oder Rutscherzins unterworfen ist. Fáll-: das bei jedem Todesfall heimfällt, Schupf-L. Famīli-en-: Stamm-L. Fórst-: ein Forst als Lehn. Fránk-, Frēī-: dessen Besitzer zu keinen Dienstleistungen verbunden ist, Freigut. Frāūen-: Weiber-L. Gemēīn-:
1) im Ggstz. zum Edel-L. ein Bauer- oder Bürger-L.
2) ein Lehn, worauf Frauen und Männer gleiches Erbrecht haben, s. Erb- L. 1. Gesámmt-: Sammt-L. Glócken-: ein Personal-L., das dem Belehnten für vorgeschriebne Dienstleistungen (urspr. für Läuten zu best. Zeiten) gereicht wurde. Gnāden-:
1) ein unter Vorbehalt des Widerrufs ertheiltes Lehen, vgl. Herrengünstler.
2) die Einem aus Gnade ertheilte Anwartschaft auf das erste frei werdende Lehen (Irr-L.). 3) statt Gnadengehalt. Hāken-: s. Brot-L. Hálb- [ö]. Hánd-:
1) Erb-L. 1.
2) das man unmittelbar von dem Oberlehnsherrn empfangen, Ggstz. After-L. Hāūpt-: das hauptsächl. Lehen, z. B.:
1) ein Lehen, von dem andre (Neben-L.) abhängen.
2) s. Bei-L. 3) das beim Todesfall des Oberlehnsherrn zu entrichtende Laudemium. Hāūs-: ein Haus als Lehn, allgemeiner: Wohn-L. Hōf-: ein zu Hofämtern verpflichtendes. Irr-: Gnaden-L. 2. Jāgd-: das Jagdrecht als Lehn. Kámmer-: aus den Kammergütern oder von der Finanzkammer verliehn. Kanzlēī-:
1) schriftsässiges, das vor der Lehnskanzlei beliehen wird. 2) ein Lehen, das Einem zugesichert ist, das man aber noch nicht antreten kann, ehe gewisse Bedingungen erfüllt sind, s. Frisch. Kāūf-: das beim Ankauf eines lehnbaren Bauerguts zu entrichtende Laudemium. Kéller-: vgl. Tisch-L.: 1) Einkünfte aus dem herrschaftlichen Keller als Personal-L.
2) Küch-L. Kemnāten-: Seß-L. Kind-: womit ein Kind, ein noch Unmündiger belehnt wird. Kírch-: s. Altar-L. Kȫnigs-: vom König verliehn (s. Reichs-L.). Müll- ner 1, 46. Krīēgs-: das zu Kriegsdiensten verpflichtete, Ggstz. Amts-L. Krúmmstab-: von Stiftern oder Klöstern verliehn. Küchen-: Tafel- L. Kúnkel-: Weiber-L. Kūrmede-: der Kurmede unterworfen. Mǟdchen-, Māī-: eine in einigen Gegenden übliche Sitte, wonach die Mädchen an die jungen Burschen versteigert werden etc., s. vHorn rhD. 2, 9 ff., vgl. Maigraf. Mánn-:
1) das nur auf Männer erbt, s. Schwert-L.
2) das Lehn eines Vasallen oder Mannen: Wir begehen täglich dieselbe Verwechselung, wenn wir Mannlehn für solche Lehne halten, welche bloß auf die Söhne vererben, da doch ein Frauenzimmer gar wohl ein Mann sein oder welches einerlei ist, ein Lehn als Mann oder Dienstmann .. empfangen kann. Möser Ph. 1, 325. Mēīer-: Meiergut. Öber-: Hand-L. 2. Öffnungs-: wozu der Lehensherr das Offnungsrecht, d. h. freien Zutritt hat. Pácht-: verpachtetes Lehen. Personāl-: das einer Person auf Lebenszeit, aber nicht den Erben verliehn ist. Pfánd-: verpfändetes Lehn. Pfárr-: s. Altar-L. Rēīchs-: von Kaiser und Reich verliehn. Rēīt-: dessen Besitzer dem Lehensherrn zu Pferde zu dienen verpflichtet war. Rítter-: eigentliches oder wahres Lehen, das den Besitzer zu Ritterdiensten verpflichtet, ihn aber von allen andern Beschwerden befreit, Adel-, Edel-, Schild-L., Ggstz. Bauer-L. etc. Sámmt-: das Mehrere gemeinsam besitzen, Gesammt-L., Ggstz. Sonder-L. Sáttel-: das statt der Dienste ein Pferd ohne Mann leisten muß. Schíld-: Ritter-L. Schínder-: Amts-L. des Schinders. Möser Ph. 1, 257. Schírm-: Vogt-L. Schlēīer-: Weiber-L. Schlícht-: wovon keine Lehenwaare zu geben ist, s. Frisch. Schúlzen-: die Belehnung mit dem Schulzengericht, s. Lehnschulze und Bauern-L. Schúpf-: Fall-L. Schüssel-: s. Becher-L. Schwêrt-: Mann-L. (1), s. Schwertmage. Séckel-: Beutel-L. Séss-, Sétz-, Sítz-: im Ggstz. zum Reit-L., ein Lehen, dessen Besitzer daheim still sitzen konnte, weil er nicht mit in den Krieg zu reiten brauchte, z. B. Bauer-L. etc. Sónder-: s. den Ggstz. Sammt-L. Sónnen-: ein zu Eigengut gewordnes Lehn, s. Schilter. Stámm-: s. Erb-L. 1. Stérb(e)-: Laudemium, das beim Tode des Besitzers zu entrichten ist und ein damit beschwertes Erbzinsgut. Stēūer-: steuerbares Lehen. Tāfel-: ein Lehen, als Tafelgut, Tisch-, Küchen-L. Tāg-: auf bestimmte Zeit verliehn. Tísch-:
1) Tafel-L.
2) vgl. Keller- L. 1 (Frisch). Tóchter-: Weiber-L. Vōgt-: Schirm-L.: 1) ein Gut, womit ein Schirmherr für den Schutz von einem geistlichen Stift belehnt ward und die Schirmgerechtigkeit. 2) ein von einem Schirmherrn verliehnes Lehn. Vōrmundschafts-: Amts-L. wegen einer Vormundschaft. Wáppen-: die Belehnung mit einem Wappen. Wēīber-: Lehen, das auch auf Weiber erbt, Frauen, Töchter-, Kunkel-, Schleier-L., vgl. Erb-L., Reisegut. Scherzh.: W. haben, unterm Frauenregiment, unterm Pantoffel stehn. Wī(ē)derkaufs-: bei dessen Veräußerung der Widerkauf vorbehalten ist. Wōhn-: s. Haus- L. Zépter-: ein mittels des Zepters vom Kaiser verliehenes Reichs-L., d. h. ein geistliches, wie Fahnen-L. ein weltliches. Zíns-: dessen Besitzer Grundzins zahlt, s. Bauer-L. u. ä. m.