lehn~bar
Lehen~bar
Leh(e)ner
leh(e)nhaft
Leh(e)nschaft
Lēh(e)n~barLēh(e)n~bar, a.:
1) fähig belehnt zu werden: Unmündige sind nicht l. —
2) belehnt, ein Lehn von Einem tragend: Dem Fürsten l. sein. — 3) feudal, die Eigenschaft eines Lehens habend, lehenhaft, lehnisch: All sein Gut war lehenbar, | ward verdient mit Lanz’ und Rosse. 2, 48. — Als Ggstz. in allen Bed.: Un-l., z. B. (3): Un-l. und eigenthümlich. —
~er, m., –s; uv.: Einer, der lehnt (s. lehnen II.); der Etwas zu Lehen trägt, — allgemeiner: Besitzer eines Lehnguts (s. Lehen 3), z. B. auch: Ein Lehner oder Söldner. 2, 459, vgl. 3, 236 — wofür mißdeutend — verführt durch die Schreibw. Söldner st. des richtigen „Seldner“ — „Löhner“ (wie in Tagelöhner) schreiben will, so Ganz-, Halb-, Drittel-, Viertel-L., ferner: After-L., der ein Afterlehen hat etc. —
~haft, a.: s. lehenbar 3. —
~schaft, f.; –en: das Lehensverhältnis; ein Lehn (s. d. u. Zsstzg.); Bis die röm. Bischof alle L. mit Gewalt an sich gezogen. 352a etc., nam. (Bergb.) eine Zeche od. Fundgrube, die Einem zu Lehen gegeben ist; dann auch = Gewerkschaft. — Seltner Zsstzg. mit Vors., z. B.: Zum Zeichen der Mitbelehnschaft [der Mitbelehnung] an den Mantel Dessen, der belehnt wird, greifen. S. v. Angriff etc.
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