lässlich
Lä́sslich, a.:
1) (kirchl.) er-l., was erlassen werden kann, nam.: L–e (oder Laß-) Sünde, die leicht vergeben werden kann im Ggstz. der Todsünde (s. d.) und so = verzeihlich, so daß es ein mildes Urtheil, eine milde Behandlung beanspruchen darf etc.: Lasset auch die Farben | mich nach meiner Art verkünden, | ohne Wunden, ohne Narben, | mit der l–sten der Sünden. 40, 3; Warum will man nicht eine Äußerung l. oder erträglich finden, die man denn doch mehr oder weniger sich von Zeit zu Zeit selbst erlaubt? 18, 212; Väterlicher Milde bleibt Nichts übrig, als die Fehler der Kinder, wenn sie traurige Folgen haben, zu bedauern ..; gehen sie l–er, als zu hoffen war, vorüber, sie zu verzeihen. 263; Eine l–e [kleine] Bosheit. 20, 199; Begehrst du, daß in meinem Alter ich | den l–sten Gewöhnungen entsage? 3, 128; Was Liebe wagt, ist stets ein l–es Verbrechen. 12, 117 etc. — 2) (s. 1) auch aktiv: nicht streng, keine strengen Ansprüche machend, milde in der Beurtheilung oder Behandlung des Vorliegenden, Manches durchgehen lassend, z. B.: So strenge Grundsätze .., während ich doch in allen übrigen Dingen so l. denke. G. 1, 142; Die Pflege des strengen gerichtlichen Rechts, des l–ern, wo Klugheit und Gewandtheit dem Ausübenden zur Hand geht. 18, 101; Mit Bildhauern verfahren wir schon l–er, am l–sten mit Malern, sie dürfen Dies und Jenes versuchen. 307; Die Malerei ist die l–ste und bequemste von allen Künsten; die l–ste, weil man ihr . . Vieles zu Gute hält und sich an ihr erfreut. 3, 157; Wir haben l–e Gesetze, um nach und nach strenger werden zu können. 19, 121; Auch was die Menschen thaten und trieben, sah ich l. an. 20, 194; Obgleich unser Dienst, sehr l. ist. 23, 130; L–e Amtsbeschäftigung. 21, 249; Bis sein Schicksal entschieden wäre, hielt man ihn l. 25, 32; 216; 27, 157; 32, 305; 35, 399; [Dies] macht jeden Ausdruck l., es wird eig. durch das Wort Nichts bestimmt, bepfählt und festgesetzt. 39, 97; 13, 310 etc.; Die reichen Juden .. waren in dieser Hinsicht die l–sten [tolerantesten]. 118; Ein Widerstand, den er um so härter empfand, je l–er die Eltern sich bis dahin gegen ihn bewiesen hatten. Leb. 1, 25 etc. — 3) Dazu: Läßlichkeit:
a) (s. 1) etwas L–es: Aus Ansichten und Redeweisen, Gelüsten und L–keiten. 1, 1, 4); Hüten wir uns dieser Selbstanklage .. einen schwereren Fehl zu Grunde zu legen als den einer L–keit. 34 etc. —
b) (s. 2) ohne Mz.: l–e Beurtheilung, Behandlung etc.: Eine gewisse L–keit .. ließ mich die .. Mängel wohlwollend übersehen. 27, 371; 31, 388 etc.
Anm. Bei und nur in Bed. 1 und auch hier nur als oberd.
Zsstzg., theilweise ohne Uml., vgl. die von lässig, z. B.: Ab-: gw. nur: Un-a.:
1) ohne abzulassen, unablässig: Wollen wir nach deinem Wink | un-a. streben. 1, 103; 6, 390; Mit un-a–em Eifer. Leb. 2, 42 etc. —
2) (vralt.) so daß Nichts abgelassen wird: Zehn Mark .. un-a. zu bezahlen. IV. — Än-: bei einem Anlaß, gelegentlich: Es sei uns vergönnt, hier a. zu bemerken. Th. 522, und mit Genit.: = auf Anlaß von dem Genannten; seltner: A. [als Anlaß] mitwirken. Denkw. 1, 535b. — Eīn-: einlässig (s. d.): E. antworten. U. 1, 165; E–er Bescheid. 2, 206; 265; G. 106; E–ere Berücksichtigung finden. Köhl. XXXV; Lebhaft und e. diskutiert. 114); Un- e. antworten. U. 2, 275; Un-e–e Redensarten. Sch. 356 etc. — Er-: so daß es erlassen werden kann (erlaßbar), z. B.: Es dünkt dein Spruch uns sehr e. [wir erließen ihn dir gern, du könntest ihn sparen]. Jun. 248; So wird das Treffen des Gegenstandes [beim Witz] wieder e. [nicht nothwendig]. Asth. 1, 434 und namentl. [1]: verzeihlich: E. scheint’s, | wenn auf kurze Minuten das schwelgende Herz um euch | selbst Sankt Peter vergisst. 2, 215, besonders im Ggstz.: Jenes un-e. [ganz nothwendig] geforderte Ebenmaß. 3, 154; Zuletzt ist un-e., | daß der Dichter Manches hasse. 4, 7; Seine un-e–en Bedürfnisse. 39, 80; 18, 236; 33, 227; Welche Sünd’ ist un-e–er? [weniger zu erlassen]. Mak. 1, 174; GsN. 1, 23 etc.; Unterricht im Französischen zu nehmen, dessen Un-E–keit sie im Laden der Putzhändlerin wohl gewahr worden. 20, 224; Ein Jnbegriff von hundert großen und kleinen Un- E–keiten [un-e–en Dingen, Nothwendigkeiten]. Chr. 2, 215 etc. Oft ohne Uml.: Deine unerlaßliche Pflicht. 6, 178; 30; Die Unerlaßlichkeit dieses Bestandtheils. 7, 410; R. 1, 279; Zaubr. 1, 345; 3, 142; Die erste und unerlaßliche Bedingung. 3, 324; 1, 1; 10; E. 1, 233; Päd. 3, 1, 107; 3, 2, 226; N. 1, 75; NKr. 3, 30 etc.; Von der Unerlaßbarkeit der Strafen. 3, 68. — Nāch-: wovon Etwas nachgelassen werden kann, nachlassbar, gw. im Ggstz.: Auch das Einzelne un-n. zu überliefern verpflichtet. 32, 101; Doch fordert diesen die Kunst un-n. 1126a; Die Schönheit ihrer Form wird durch den un-n–en physischen Zweck .. bedingt und beschränkt. 1235b; 1241b; Ein un-n–es Erfordernis. 23, 320 etc., auch ohne Uml.: Meine unnachla ßliche Pflicht. 6, 143; Metaph. d. Sitt. 23; Mös. 22 etc. — Unter-: was unterlassen werden kann, unterlassbar. Im Ggstz. ohne Uml.: Ununterlaßlich gestraft. 6, 5a, (so daß Nichts davon herunter- (od. ab-) gelassen wird. — Ver-: zuverlässig. R. 1, 387; Sal. 1, 11; gR. 277; V. 69; Hausbl. (56) 1, 178; Chr. 1, 52; Ad. 170; Ferd. 3, 50; Leb. 2, 3; W. 4, 164; Schl. 74; 709; 2, 47a; Gr. 2, 198; Pilg. 1, 239 etc. (seltner: verlassbar. (56) 1, 190). Ggstz.: Un-v. 1, 786 etc. — Zū-: zulassbar, zulässig, im Ggstz.: Wie un-z. dies Stück [auf der Bühne] sei. 27, 281.
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