Krüger
Krügerei
Krüger, m., –s; uv.:
Wirth eines Kruges (s. d. 3): 3, 8; Leb. 21; Fr. 519 etc.; Dorf-K.; Heide-K. R. 1, 177 etc.; Erb-K., Besitzer eines Erbkrugs; nach in der Mark auch: ein Krüger mit Braugerechtigkeit; K–in, die Wirthin. —
~ēī, f.; –en: das Gewerbe eines Krügers, das Ausschenken von Schnaps und Bier: Daß die Hüttenmeister damit keine K. oder Hökerei zum Verkauf für Andere außer ihren Hüttenleuten treiben. § 246.
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