Krüger
Krügerei
Krüger, m., –s; uv.: Wirth eines Kruges (ſ.
d. 3): Goltz 3, 8; Karſchin Leb. 21; Rollenhagen Fr. 519 ꝛc.;
Dorf-K.; Heide-K. Gutzkow R. 1, 177 ꝛc.; Erb-K., Beſitzer
eines Erbkrugs; nach Adelung in der Mark auch: ein
Krüger mit Braugerechtigkeit; K–in, die Wirthin. —
~ēī, f.; –en: das Gewerbe eines Krügers, das Aus-
ſchenken von Schnaps und Bier: Daß die Hüttenmeiſter
damit keine K. oder Hökerei zum Verkauf für Andere außer
ihren Hüttenleuten treiben. Erbvergl. § 246.
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