knebeln
Knêbeln, tr.:
1) mittels eines Knebels (s. d. 3) zusammenziehn und binden, dann auch allgm: Garben k.; Geknebelt sind sie mit unwürd’gen Stricken. 4, 104; Auf Leiterwagen fest geknebelt und gebunden, | zahlloses Bettelvolk. Mensch 148; Und knöbelten den lieben Mann im Bette. 1, 159 etc., oft auch: Einen k.: ihn durch einen in den Mund gesteckten Knebel am Schreien hindern, oft zugleich ihn bindend (s. o.). Übrtr.: Es knebelten [fesselten, banden] meine Feder brutale physische Hindernisse. Lut. 2, 161 etc., s. Zsstzg. 2) Etwas mit den Knebeln (s. d. 7) oder den Fingern, Händen anfassen und handhaben, auch: knuffen, s. Zsstzg., auch intr.: Hans kn belte mit seinen dicken groben Händen in allen Taschen herum. Sch. 190. — 3) (schwzr.) Einen k., ihn grob behandeln, s. Knebel 6 und bursch.: ihn holzen, mit dem Stock (s. Knebel 2) durchprügeln. Zsstzg, vgl. die von binden, fassen, knuffen etc., z. B.: Ab-:
1) [1]: etwas Angeknebeltes abmachen: Die Garne herunterlassen, zusammenstreichen u. a. 2, 179a. —
2) [2]: Einen a., abknuffen etc. — An-:
1) [1] knebelnd anschnüren, anbinden. — 2) [2] mit den Händen antatschen. — Aūf-:
1) [1]: knebelnd: auf Etwas befestigen, aufladen. G. 342. —
2) knebelnd emporhalten, nam. (Schiff): Die Schooten oder Halsen a. oder knebeln, damit sie nicht ins Wasser hängen mit Knebeln oder auf ähnl. Art emporhalten. —
3) etwas Geknebeltes auflösen, ent-k., Ggstz. zu-k. — Dúrch- [2] (z. B. Bäcker): Den Teig d., ihn mit Fäusten durchkneten; Einen d., durchknuffen. — Eīn-: nam. (Schiff): Borgwanttaue und Taljen an die Hanger der Masten befestigen. — Ent-: ab-, auf-k. Garg. 287a. — Zū- [1]: knebelnd zuschnüren, Ggstz. auf-k. (2) u. ä. m.
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