Kläger
Klägerin
Klǟger, m., –s; uv.; ~in, f.; –nen: eine kla-
gende Perſ., z. B. veralt., mundartl., in dem Sinn
des Jammernden, Wehklagenden, Trauernden, Pred.
12, 5; Schm. 2, 355 (ſ. Anm.); dagegen gw. in dem
Sinn des gerichtlich Klagenden: Wo kein K. iſt, iſt kein
Richter. Sprchw.; Ap. 23, 23; 25, 16; Hört den Be-
klagten [ſ. d.] ſo gut als den K. G. 5, 165; Ich .., der
K. und der Anwalt meiner ſelbſt. Schlegel Sh. 1, 167; Nie
erfuhr der Delinquent ſeinen K. Sch. 791a.
Anm. Im juriſt. Stil: Klägern [K–in] trete vor.
HKleiſt Kr. 48, ſo auch als Mz. von K. (vgl. Bürgermeiſter).
— Ohne Uml., nam. auch in den Ableitungen von den Zſſtzg.
von klagen (in dem Sinne von wehklagen), z. B.: Töne dem
Klager, goldene Leier. Kl. Od. 1, 267 ꝛc.; Des ver-
ſchwundenen Glückes Beklager, Bewehklager (vgl. die
Nachſ. † Er). — Klägerei = Querel; ein unaufhörliches
beſchwerliches Klagen (gerichtl.). Campe, — vgl.: Das Ge-
klage (allgm.), ſ. Geſtöhn, Geſeufz ꝛc.
Zſſtzg. vgl. die von klagen und ſ. Anm., nam. in
dem gerichtl. Sinn, z. B.: An-: Der Staatsanwalt als
der öffentliche A. ꝛc.; ohne Uml.: Unſer Anklager vor Gott.
Luther 6, 482; Als Tadler oder Anklager. Mendelsſohn 5,
396 ꝛc. — Gêgen-. — Hāūpt- ꝛc.: der haupt-
ſächliche Kläger; mundartl. auch der hauptſächlich
Trauernde bei einem Leichenbegängnis. — Mít-. —
Nāch-: Gegen-K. — Ver-: Weib, wo ſind deine V.
[,,An-K.“ Eß.] Joh. 8, 10; Ap. 23, 35; Da die V.
auftraten. 25, 18 [,,Kläger“. Eß.]; Er machte ſich los
und ſeine V. | wurden zu Schanden. G. 5, 190; 177 ꝛc.;
Der V. unſerer Brüder, der ſie verklagte Tag und Nacht. H.
R. 7, 293 (Offenb. 12, 10); So werde ich der nichtswür-
dige V. meiner Geliebten. L. 7, 294; Dein mächtiger V. |
Satan. Schubart 1, 66, — jetzt meiſt „Kläger“ oder
„Ankläger“, vgl. Verklagen 1. — Wīder- u. ä. m.
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