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klagen
Klāgen, tr., intr. (haben) u. refl., Klage-:
eine Klage (s. d. 1 u. 2) äußern, laut werden lassen, erheben etc.:
1) tr.:
a) Einem Etwas k., seinen Schmerz über Etwas gegen Einen laut werden lassen, ihm seinen Schmerz äußern: Einem sein Leid, sein Unglück k.; Dem Himmel sei’s geklagt! etc.; auch mit abhäng. Satz: Er klagt mir, daß er mit seinem Gehalt nicht auskommen könne (oder kann), so auch oft ohne persönl. Dat. (s. 2a): seinen Schmerz über Etwas äußern: Er klagt, daß ihm Unrecht geschieht, daß er verleumdet werde; Was nützt es, [Leuten] sein Leiden zu k., wenn Keiner helfen will?; Überschwengliches Glück will lieber geklagt als gejauchzt sein. Waldau N. 3, 6 etc. Seltner mit Obj. ohne Bezug auf genannte oder zu verstehnde Personen, denen man Etwas klagt: Wer seinem Kinde zu weich ist, Der klaget seine Striemen. Sir. 30, 7; Hatte Abends zu viel gezecht und klagte am Morgen sein Haupt. Zinkgräf 1, 271, gw. „über“ (s. 2a) etc.; sprchw.: Da k. und jammern (s. d.) sie ihren blutigen Ellenbogen [k. lebhaft, bitterlich]. Höfer Leb. 40; Überall klagt man Gottes Klage [jämmerlich]. 129. Selten mit persönl. Dat. ohne Obj. (s. 2): Wir haben euch gepfiffen und ihr wolltet nicht tanzen; wir haben euch geklagt und ihr wolltet nicht weinen. Matth. 11, 17, wenn hier nicht „euch“ als Obj. zu fassen ist (s. b), vgl.: Von denen Christus (Matth. 11) sagt: Singet man ihnen, so tanzen sie nicht; klaget man sie, so weinen sie nicht. Luther 1, 372b.
b) bibl. und in gehobner Rede: Einen k., theilnehmendes Schmerzgefühl in Bezug auf ihn in Klagen äußern: Einen Todten k. (vgl. 2a u. s. be-k. 1), z. B. 1. Mos. 23, 2; Jer. 25, 33; 1. Kön. 13, 29 ff.; Zachar. 12, 10 u. v.; Hülflos klaget ein Greis Kinder und Enkel umsonst [die vor ihm gestorben]. G. 1, 257; K. muß | ich dich . .! du wirst vielleicht | den großen Friederich nicht sehn. Matthisson A. 7, 31; V. Od. 11, 558; W. 25, 273; Er ist ungeklagt gestorben (vgl. 2a). Selten mit Dat. statt des Obj. (vgl. a): Er ruft seinen Geliebten, er klagt ihm. Geßner 2, 37; Lasst seinen Sarg eröffnet, tretet her, | klagt jede m Bürger, der gelebt wie er. G. 2, 125.
c) mit Angabe des Erfolgs (s. 2a und 3c): Einem die Ohren voll k. etc.
d) mundartl. = ver-k. (s. d.): Fingen auf einmal alle Drei an, vor Gericht zu k., der den Bormann, den Simpel, die Andern den Fritz. vHorn Schmj. 22.
2) intr.:
a) sein Unbehagen oder sein Schmerzgefühl darüber, daß Etwas nicht so ist, wie es sein sollte, wie man es haben möchte, in Worten etc. äußern: Über Etwas k.; Um einen Todten k. (s. 1b); Über einen Verlust, um das Verlorne k.; Man wird k. um die Äcker. Jes. 32, 12; Über schlechte Zeiten, über schlechte Verdauung, über Kopfweh, über den Kopf (s. 1a) k.; Er klagt über deine Unarten bei deinem Vater; Meine Mutter klagte um [über] diese Einschränkungen niemals. Lewald Leb. 4, 4; Die am schlimmsten über diesen Punkt [wegen dieses Punkts] über ihn klagten. Pestalozzi 4, 248 etc.; versch.: Wenn Freundschaft über [vgl. bei] einer Urne klagt. Gotter 1, 2, vgl.: Ich muß bei den Hürden in der Wüste k., denn sie sind so gar verheret. Jer. 9, 10 etc.; mit abhäng. „daß“ s. 1a. Oft ohne abhäng. Verhältnis: Bitterlich k.; Ich klagte so nöthlich. Gotthelf 5, 41; Heulen und k.; Trauern und k.; K. und weinen etc.; „Jst er schon lange krank?“ Er klagt wenigstensschon lange (s. 3b); Daß die Reisenden auswendig [über unser Wirthshaus] spotten und die Gäste inwendig k. G. 6, 321 etc. So auch im (subst.) Infin.: Weinen, lachen, k., tanzen hat seine Zeit. Pred. 3, 4; Wurden vollendet die Tage des Weinens und K–s über Moses. 5. Mos. 34, 8; Die Sprachverwirrung, über welche seit einigen Jahren so viel Klagens ist. W. 33, 382; ferner: Ungeklagt (s. 1b) auch mit akt. Sinn: „Merkur beklagte sich bitter.“ | Hättest du kein Ohr für seine Klagen, | er wär’ auch ungeklagt zurückgekehrt. G. 7, 233, vgl. ungegessen etc.
b) eine Klage (s. d. 2b) beim Gericht etc. anbringen: Bei oder vor einem Gericht, Richter etc. über eine Rechtsverletzung, wegen einer Beleidigung etc. gegen oder wider Jemand, auf Entschädigung, auf Gefängnis, auf Ehescheidung [den Antrag stellend] k. Auch ohne Präpos.: Wenn du nicht gutwillig bezahlst, so muß ich k.; Schulzens Hadrian ging k. Lichtwer 87; Wo Nichts ist, hat der Kaiser sein Recht verloren; geht nur k. Spindler Stadt 1, 39 etc., auch im substant. Jnfin.: Das K. hilft bei diesem Schuldner zu Nichts. 3) refl.:
a) (mundartl., veralt.) = sich be-k. (s. d.): Wenn er die 3 Neuthaler für sich behalte, so könne der Meister sich wahrhaftig nicht k. Gotthelf U. 1, 181; Die armen Leute klagten sich ab [ob, über] Günthram und seiner unrechtlichen Vertruckung [Unterdrückung]. Stumpf 531b; Klagte sich, daß er kein Geld hätte. Weidner 325 etc., ferner (s. 1b): Also hat der Prophet auch gesagt: Es sollen sich selb uber ihn k. alle Geschlecht der Erden, spricht nicht: sie sollen ihn k., sondern sich selb uber ihn k. etc. Luther 1, 167b.
b) oft = über Unwohlsein klagen (s. 2a): Es zeigt viel Gutes an, wenn sich die jungen Weiber k. Gellert 1, 114; Ich klage mich nicht so leicht. 3, 385; 250; Mein armes Estherchen! sie klagt sich abermal. Gotter Sch. 84; Gotthelf 5, 42; Sich zu k. und lagerhaftig zu werden. Olearius Reis. 250b etc.
c) zuw. mit Angabe des Erfolgs (s. 1c): Sich heiser k.; Ich wollte mich todt an deinem Halse k. und Verzeihung erringen. Klinger Th. 2, 212; Ob wir uns darum zerrissen und krank klagten. Luther 6, 115a. 4) Klagung, f.; –en: ugw. außer Zsstzg. (s. d. und Klage), ebenso: Klager (s. Kläger).
Zsstzg. vgl. die von weinen, z. B.: Áb-:
1) tr.: Einem Etwas a., nam. [2b] durch eine Klage abnehmen (vgl. abrechten). V. Ar. 1, 256.
2) refl. [3c], durch Klagen sowohl sich abmatten, als auch: sich erleichtern. 3) (vralt.) Einem a., absagen, ihm den Absagebrief oder die Abklage zusenden. An-: tr.:
1) [2b] Einen (oder Etwas) anschuldigend ver-k. (s. d.), bes. ihn so bei Jemand, nam. bei einem Gericht, ver-k.: Einen, sich selbst eines Verbrechens, einer Schuld a.; Einen einer Sache wegen, um derselben willen, um dieselbe a., welche Sache der Beweggrund der Anklage ist und also nicht immer was der Genit. bez. die zur Last gelegte Verschuldung: Er wurde der edelsten Handlungen wegen von seinen Neidern eines Verbrechens angeklagt; Sie klagten um Antheil an seinen einzuziehenden Gütern ihn der Majestätsbeleidigung an; Er klagte sich um seiner Gewissensbisse willen selbst des Mordes, sich als Mörder an; ungenau: Sie klagte sich [um] ihrer Liebe [willen] an. Lewald W. 2, 439; vralt.: Ich werde angeklagt über [s. d. mit Dat. statt Accus.] der Hoffnung etc. Ap. 26, 6 = um der Hoffnung und Auferstehung willen der Todten. 23, 6 etc.; Einen auf Tod (oder Leib) und Leben a.; Klagte sie an, daß sie ihre Brüder ums Geld verkauft und die Feinde hätten davon kommen lassen. 2. Macc. 10, 21; Man hat mich manches Lasters angeklagt. Chamisso 3, 227; Um Mord ihn anzuklagen. 213; Die irdischen Dinge der Eitelkeit anzuklagen. G. 22, 161; Goethe . . ., nie maßvoller als im Klagen und A., hat doch .. die ganze Schmerzempfindung über Schiller’s Geschick zusammengedrängt in jene a–d mahnenden Worte. Stahr Weim. 99; Sich eines thörichten Stolzes anzuklagen. W. 19, 345; Der Angeklagte vertheidigte sich, wurde freigesprochen, verurtheilt etc. Anklagung, gw.: Anklage (s. d.).
2) (vralt.) Etwas a., als Kläger Anspruch darauf erheben, vgl. ein-k. etc.
3) Einem Etwas a. (vgl.: es ihm anwünschen, anzaubern etc.), nam.: eine Krankheit. Āūf- [2a]: Zum Himmel a., empor-k. Āūs-:
1) intr. [2a], zu Ende klagen: „Wehe! wehe!“ Sie hatte nicht ausgeklagt, als etc. G. 19, 402; Kl. M. 13, 674 etc.
2) tr. [2b]: Einen a., ihn durch eine Klage oder einen Prozeß aus seinem Besitz treiben: Der erste Pachter war auszuklagen, ein neuer einzusetzen. G. 27, 80; L. 1, 400 etc. Ferner: Ausgeklagte Wechsel, Schulden etc. (s. Ein-k.); Der im Amtsgericht eine Schuld auszuklagen hat. Musäus Ph. 3, 146; Fordern ihr ausgeklagtes Kapital. W. Att. M. 2, 2, 71 etc.
3) ref. [3c], sich durch Klagen erleichtern: Von hundert Sorgen sich auszuklagen und auszuweinen. Gutzkow Zaub. 3, 280, ähnl.: Sein Herz a. etc. Be-:
1) tr. [1b u. 2a], sein Schmerzgefühl über oder in Bezug auf einen Ggstd. in Klagen aussprechen, vgl. bejammern, beweinen, bedauern etc.: Einen Verstorbnen b., seinen Tod b., die Hinterbliebenen wegen ihres Verlustes b.; Sterben und weder beklagt noch begraben werden .. Sterben und nicht begraben noch geklagt werden. Jer. 16, 4 u. 6; Reincke lag für todt . . . Ich schrie und beklagt ihn. G. 5, 209; 133; Indem ich . . Winckelmanns Abscheiden grenzenlos beklagte. 21, 140; [Sie] b. mit mir unser gemein[sam]es Geschick. 1, 259; Schnelle Räder tragen | dich von dem unbeklagten [ohne Klage verlaßnen] Ort. 6, 55; Die Seel’ Elpenoris, welches Leib noch unbeklagt und unvergraben lag. Schai- denreißer 46a; Du sagst, man beneide mich . . B. soll man mich vielmehr. Sch. 188a; Einen solchen Mann soll man nicht klagen . ..; beklagt den, der etc. Zinkgräf 1, 275 u. ä. m. Dazu: Beklagung, f.; –en: Aber es scholl weithin die Todtenbeklagung der Weiber etc.
2) tr. [2a] (vralt.), eine Klage gegen, über Jemand erheben, jetzt gw. ver-k.: Dem kein Schwein stirbt, was darf der Sankt Töngis b.? Fischart B. 189a; Will .. dein Gewissen dich für [vor] dir selbst b. Logau 2387; Dein eigen Gebet . . ist wider dich, bezeugt dich, beklagt dich. Luther 1, 72b; Man beklagte sie wegen der Hurerei. Opitz Arg. 2, 147; Er ward ..etlicher Mißthaten beklagt. Stumpf 172a etc. Üblich nur noch in dem substant. Partic.: Der Beklagte, vgl. Antworter, oft ohne Artikel: Der Kläger sagt: „Auf meinem Felde | hat er dem Wilde nachgehetzt.“ | Beklagter: „Nein“ etc. Hagedorn 2, 255 u. a., auch: Ob des Klägers Hammelbraten | feister als Beklagtens ist. Langbein 1, 246; Der Gegen- oder Wider-Beklagte, s. Gegenklage, mit den Fortbild.: Die Beklagtin. Hippel Leb. 3, 90 (vgl. Bedienter etc.) und in jurist. Aufsätzen etc.: Beklagtischer Anwalt etc.
3) refl., z. B. (s. 1): Ich bcklage mich und ihn wegen unsres Verlustes etc., nam. (vgl. 2): Beschwerde, Klage führen über Etwas: Sich über (ob) Etwas oder Einen, wegen Desselben bei oder gegen Jemand b., z. B. Offenb. 18, 9; Bei Allem, was mir täglich Übles begegnet, beklage ich mich gegen ihn. G. 29, 9; Ich hätte bessern Grund, | mich über euch recht bitter zu b. W. 11, 230; Wie hier .. sich alle Redliche b. | ob dieses Landvogts Geiz und Wütherei. Sch. 519b und dafür veralt.: Es beklagt sich auch Julianus bei dem Kaiser . . ab der Trägheit seiner Hauptleuten. Stumpf 185a etc. und veraltend oder in der gehobnen Rede mit bloßem Genit.: Haben sich die Laien der Sakramentsstümmelung nicht zu b. Fischart B. 100a; B. sich auch ihres Leibs als übel geschlagen. Garzoni 518b etc.; Deß beklag ich mich vor euch. V. Ar. 1, 238; Sollt’ ich mich Dessen b.? Zschokke 1, 75 etc., s. Er-k. Eīn- [2b], tr.: durch eine Klage eintreiben: Eingeklagte Wechsel, Schulden etc. in Bezug auf den Gläubiger, wie „ausgeklagte“ auf den Schuldner. Er-, refl.: mundartl. = be-k. 3: Deß erklagten sie sich gegen K. Rudolfen. Stumpf 369b; 427b; 544a u. o. Em- pōr-: auf-k. Entgêgen-: Einem e. Fêhl- [2b]: erfolglos klagen. Fórt- [2a u. b]: fortfahren zu klagen, weiter klagen. Gêgen-: eine Gegenklage (s. d.) anstellen. Hin-:
1) refl. [3c], so lange klagen, bis man hin schwindet etc.
2) intr. (sein), s. vorüber-k. 3) Hin- und her-k., s. Hin- und Herklage, vgl.: Klagt nur Etwas her [bringt nur irgend eine Klage vor]. Weise Abs. 355. Mít- [2a u. b]: gemeinsam mit Andern klagen: Die Cypresse, die mit- 115* klagt. Kl. Od. 2, 244. Nāch-:
1) [2a] nach dem Vorgange und Beispiel eines Andern (des Vorklagenden) klagen: Also sprach sie mit Thränen, es klagt’ unzählbares Volk nach. Jlias 24, 776, s. nachseufzen etc.
2) [2a] Einem n., hinter ihm, der nicht mehr da ist, her klagen, ihm klagend nachrufen, z. B.: Ganz Jsrael klagt ihm [Salomo bei dem Sohn und Nachfolger Rehabeam] nach: „Dein Vater hat unser Joch hart gemacht“ etc. H. R. 7, 102, vgl. 1. Kön. 12, 4, nam. aber von sehnsüchtiger Klage um den Dahingeschwundnen und Zurückgewünschten: Dem Verstorbnen klagte das Vaterland nach. G. 22, 83; Klinger Giaf. 379, auch von Sachen: Wie schwand so schnell das schönste Glück! | Ich seufz’ und klag’ ihm nach etc.
3) [2b] eine Nach- oder Gegenklage anstellen. Über-, tr. [2a]: lauter klagen als Jemand, ihn klagend übertönen. Um- [2a], tr.: mit Klagen umgeben etc.: Des Edeln viel umklagtes Grab. Ver-:
1) [2b] über Jemand Klage führen, gegen ihn klagbar werden, vgl. an-k., das, dem darin liegenden Begriff der Anschuldigung gemäß, den Bezug auf eine strafbare Handlung hervorhebt, um derentwillen die Anklage erfolgt und auf deren Bestrafung der Anklagende, der nicht immer der durch die strafbare Handlung Verletzte zu sein braucht, anträgt. Demgemäß bezieht sich in der Rechtsspr. an-k. auf das peinliche, ver-k. auf das bürgerliche Rechtsverfahren: Der Staatsanwalt klagt Einen des Mordes, des Diebstahls, des Hochverraths an etc., der Gläubiger dagegen verklagt den Schuldner, um zu seinem Gelde zu gelangen; Der Angeklagte wird freigesprochen, der Verklagte gewinnt den Prozeß etc. Und dieser Unterschied wird auch sonst gw. beobachtet, doch findet sich ver-k. als der allgemeinere Ausdruck zuw. für an-k.: Einen bei Jemand ver-k.; In der [Ge]fahr, daß wir um diese heutige(n) Empörung verklaget möchten werden. Ap. 19, 20; Daß ich Euch vor dem Vater ver-k. werde. Joh. 5, 44; Die Gedanken, die sich unter einander ver-k. oder entschuldigen. Röm. 2, 15; Daß man auf Leib und Leben ihn verklage. Sch. 447a; Du bist des Hochverraths verklagt. 366a; Der Verklagte, gw. Beklagte, s. be-k. [2], wofür es mhd. gw. (s. Benecke 1, 834). Ugw. mit Dat. statt des persönl. Obj.: Man darf nicht frei davon reden, sie könnte Einem sonst ver-k. Auerbach Leb. 1, 130. Zu meiner Verklagung. L. 1, 432; Heulende Selbstverklagung. Sch. 113a, s. Selbstanklage.
2) mit Klagen verbringen, z. B.:
a) [2a] Die Tage verseufzen und ver-k.
b) [2b] Sein Geld verprozessen und ver-k. 3) im Partic.: durch Klagen sich entstellen, abhärmen: Das verklagte und verweinte Gesicht, mhd. so auch refl.
Vōr-:
1) Ggstz. von nach-k. (s. d. 1 und 3).
2) [2a] Einem Etwas vor-k., in seiner Gegenwart klagen, so daß und damit er es höre: Nie klag’ ich eurem Ohr | die Seufzer meines Herren wieder vor. Schlegel Sh. 2, 241. Vorǖber- [2a], intr. (sein): klagend vor- überziehn: Am Eurotas, der in rettungsloser Schmach an Lacedämons Schutt vorüberklagt. Hölderlin H. 2, 49 und ähnlich mit andern eine Ortsverändrung bezeichnenden Vorsilben. Wēh- [2a]:
1) intr., eine Wehklage erheben, laut jammernd klagen: Sophie hätte vor mir gewehklagt. Iffland 9, 1, 150; Fledermäuse, die Tag und Nacht girrten und wehklagten. Musäus M. 1, 23; [Die Vögel| alle, auf grünende Stauden | gegen einandergesetzt, wehklagten. V. Mosch. 1, 49; Deß wehklagst du laut. Ar. 3, 304, so auch als sächl. Hw.: Ihr W. über Die, so sie zwungen. Richt. 2, 18 etc.
2) tr. = über Etwas oder Einen w., mit lautem Jammer be-k.: Seufzend liegt er darauf und umhäuft sich die Seele mit Jammer, | dein Geschick w–d. V. Od. 11, 196; Ihn wehklageten Faune. Ders. 3) in Doppelzsstzg., z. B.:
a) (zu 1) Unmuthsvoll wehklagt’ ich empor zu den ewigen Göttern. V. Od. 12, 370.
b) (zu 2) Voraus das Ende vernehmen, sei mir fern! | Voraus be-w. ist’s. WHumboldt 3, 41. eine Widerklage erheben oder anstellen: Der Beklagte hat widergeklagt. aufs Neue klagen. Zer-, refl. [3c]: s. sich zerhärmen u. ä. m.
Wīder-: Wīēder-: