Kläger
Klägerin
Klǟger, m., –s; uv.; ~in, f.; –nen:
eine klagende Pers., z. B. veralt., mundartl., in dem Sinn des Jammernden, Wehklagenden, Trauernden, 12, 5; 2, 355 (s. Anm.); dagegen gw. in dem Sinn des gerichtlich Klagenden: Wo kein K. ist, ist kein Richter. Sprchw.; 23, 23; 25, 16; Hört den Beklagten [s. d.] so gut als den K. 5, 165; Ich .., der K. und der Anwalt meiner selbst. Sh. 1, 167; Nie erfuhr der Delinquent seinen K. 791a.
Anm. Im jurist. Stil: Klägern [K–in] trete vor. Kr. 48, so auch als Mz. von K. (vgl. Bürgermeister). — Ohne Uml., nam. auch in den Ableitungen von den Zsstzg. von klagen (in dem Sinne von wehklagen), z. B.: Töne dem Klager, goldene Leier. Od. 1, 267 etc.; Des verschwundenen Glückes Beklager, Bewehklager (vgl. die Nachs. † Er). — Klägerei = Querel; ein unaufhörliches beschwerliches Klagen (gerichtl.). — vgl.: Das Ge- klage (allgm.), s. Gestöhn, Geseufz etc.
Zsstzg. vgl. die von klagen und s. Anm., nam. in dem gerichtl. Sinn, z. B.: An-: Der Staatsanwalt als der öffentliche A. etc.; ohne Uml.: Unser Anklager vor Gott. Luther 6, 482; Als Tadler oder Anklager. Mendelssohn 5, 396 etc. — Gêgen-. — Hāūpt- etc.: der hauptsächliche Kläger; mundartl. auch der hauptsächlich Trauernde bei einem Leichenbegängnis. — Mít-. —
Nāch-: Gegen-K. —
Ver-: Weib, wo sind deine V. [,,An-K.“ Eß.] Joh. 8, 10; Ap. 23, 35; Da die V. auftraten. 25, 18 [,,Kläger“. Eß.]; Er machte sich los und seine V. | wurden zu Schanden. G. 5, 190; 177 etc.; Der V. unserer Brüder, der sie verklagte Tag und Nacht. H. R. 7, 293 (Offenb. 12, 10); So werde ich der nichtswürdige V. meiner Geliebten. L. 7, 294; Dein mächtiger V. | Satan. Schubart 1, 66, — jetzt meist „Kläger“ oder „Ankläger“, vgl. Verklagen 1. — Wīder- u. ä. m.
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