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klagen
Klāgen, tr., intr. (haben) u. refl., Klage-: eine
Klage (ſ. d. 1 u. 2) äußern, laut werden laſſen, erhe-
ben ꝛc.: 1) tr.: a) Einem Etwas k., ſeinen Schmerz über
Etwas gegen Einen laut werden laſſen, ihm ſeinen
Schmerz äußern: Einem ſein Leid, ſein Unglück k.; Dem
Himmel ſei’s geklagt! ꝛc.; auch mit abhäng. Satz: Er
klagt mir, daß er mit ſeinem Gehalt nicht auskommen könne
(oder kann), ſo auch oft ohne perſönl. Dat. (ſ. 2a):
ſeinen Schmerz über Etwas äußern: Er klagt, daß ihm
Unrecht geſchieht, daß er verleumdet werde; Was nützt es,
[Leuten] ſein Leiden zu k., wenn Keiner helfen will?; Über-
ſchwengliches Glück will lieber geklagt als gejauchzt ſein.
Waldau N. 3, 6 ꝛc. Seltner mit Obj. ohne Bezug auf
genannte oder zu verſtehnde Perſonen, denen
man Etwas klagt: Wer ſeinem Kinde zu weich iſt, Der
klaget ſeine Striemen. Sir. 30, 7; Hatte Abends zu viel ge-
zecht und klagte am Morgen ſein Haupt. Zinkgräf 1, 271,
gw. „über“ (ſ. 2a) ꝛc.; ſprchw.: Da k. und jammern
(ſ. d.) ſie ihren blutigen Ellenbogen [k. lebhaft, bitter-
lich]. Höfer Leb. 40; Überall klagt man Gottes Klage [jäm-
merlich]. 129. Selten mit perſönl. Dat. ohne Obj.
(ſ. 2): Wir haben euch gepfiffen und ihr wolltet nicht
tanzen; wir haben euch geklagt und ihr wolltet nicht wei-
nen. Matth. 11, 17, wenn hier nicht „euch“ als Obj.
zu faſſen iſt (ſ. b), vgl.: Von denen Chriſtus (Matth. 11)
ſagt: Singet man ihnen, ſo tanzen ſie nicht; klaget man ſie,
ſo weinen ſie nicht. Luther 1, 372b. b) bibl. und in
gehobner Rede: Einen k., theilnehmendes Schmerzgefühl
in Bezug auf ihn in Klagen äußern: Einen Todten k.
(vgl. 2a u. ſ. be-k. 1), z. B. 1. Moſ. 23, 2; Jer. 25,
33; 1. Kön. 13, 29 ff.; Zachar. 12, 10 u. v.; Hülflos
klaget ein Greis Kinder und Enkel umſonſt [die vor ihm ge-
ſtorben]. G. 1, 257; K. muß | ich dich . .! du wirſt viel-
leicht | den großen Friederich nicht ſehn. Matthiſſon A. 7, 31;
V. Od. 11, 558; W. 25, 273; Er iſt ungeklagt geſtor-
ben (vgl. 2a). Selten mit Dat. ſtatt des Obj. (vgl.
a): Er ruft ſeinen Geliebten, er klagt ihm. Geßner 2, 37;
Laſſt ſeinen Sarg eröffnet, tretet her, | klagt jede m Bürger,
der gelebt wie er. G. 2, 125. c) mit Angabe des Er-
folgs (ſ. 2a und 3c): Einem die Ohren voll k. ꝛc.
d) mundartl. = ver-k. (ſ. d.): Fingen auf einmal alle
Drei an, vor Gericht zu k., der den Bormann, den Simpel,
die Andern den Fritz. vHorn Schmj. 22. 2) intr.:
a) ſein Unbehagen oder ſein Schmerzgefühl darüber,
daß Etwas nicht ſo iſt, wie es ſein ſollte, wie man es
haben möchte, in Worten ꝛc. äußern: Über Etwas k.;
Um einen Todten k. (ſ. 1b); Über einen Verluſt, um das
Verlorne k.; Man wird k. um die Äcker. Jeſ. 32, 12; Über
ſchlechte Zeiten, über ſchlechte Verdauung, über Kopfweh, über
den Kopf (ſ. 1a) k.; Er klagt über deine Unarten bei deinem
Vater; Meine Mutter klagte um [über] dieſe Einſchränkun-
gen niemals. Lewald Leb. 4, 4; Die am ſchlimmſten über
dieſen Punkt [wegen dieſes Punkts] über ihn klagten.
Peſtalozzi 4, 248 ꝛc.; verſch.: Wenn Freundſchaft über
[vgl. bei] einer Urne klagt. Gotter 1, 2, vgl.: Ich muß bei
den Hürden in der Wüſte k., denn ſie ſind ſo gar verheret.
Jer. 9, 10 ꝛc.; mit abhäng. „daß“ ſ. 1a. Oft ohne
abhäng. Verhältnis: Bitterlich k.; Ich klagte ſo nöthlich.
Gotthelf 5, 41; Heulen und k.; Trauern und k.; K. und wei-
nen ꝛc.; „Jſt er ſchon lange krank?“ Er klagt wenigſtensſchon
lange (ſ. 3b); Daß die Reiſenden auswendig [über unſer
Wirthshaus] ſpotten und die Gäſte inwendig k. G. 6, 321
ꝛc. So auch im (ſubſt.) Infin.: Weinen, lachen, k., tan-
zen hat ſeine Zeit. Pred. 3, 4; Wurden vollendet die Tage
des Weinens und K–s über Moſes. 5. Moſ. 34, 8; Die
Sprachverwirrung, über welche ſeit einigen Jahren ſo viel
Klagens iſt. W. 33, 382; ferner: Ungeklagt (ſ. 1b)
auch mit akt. Sinn: „Merkur beklagte ſich bitter.“ | Hät-
teſt du kein Ohr für ſeine Klagen, | er wär’ auch ungeklagt
zurückgekehrt. G. 7, 233, vgl. ungegeſſen ꝛc. b) eine
Klage (ſ. d. 2b) beim Gericht ꝛc. anbringen: Bei oder
vor einem Gericht, Richter ꝛc. über eine Rechtsverletzung, we-
gen einer Beleidigung ꝛc. gegen oder wider Jemand, auf Ent-
ſchädigung, auf Gefängnis, auf Eheſcheidung [den Antrag
ſtellend] k. Auch ohne Präpoſ.: Wenn du nicht gutwillig
bezahlſt, ſo muß ich k.; Schulzens Hadrian ging k. Lichtwer 87;
Wo Nichts iſt, hat der Kaiſer ſein Recht verloren; geht nur
k. Spindler Stadt 1, 39 ꝛc., auch im ſubſtant. Jnfin.:
Das K. hilft bei dieſem Schuldner zu Nichts. 3) refl.:
a) (mundartl., veralt.) = ſich be-k. (ſ. d.): Wenn er
die 3 Neuthaler für ſich behalte, ſo könne der Meiſter ſich
wahrhaftig nicht k. Gotthelf U. 1, 181; Die armen Leute
klagten ſich ab [ob, über] Günthram und ſeiner unrechtlichen
Vertruckung [Unterdrückung]. Stumpf 531b; Klagte ſich,
daß er kein Geld hätte. Weidner 325 ꝛc., ferner (ſ. 1b):
Alſo hat der Prophet auch geſagt: Es ſollen ſich ſelb uber
ihn k. alle Geſchlecht der Erden, ſpricht nicht: ſie ſollen ihn
k., ſondern ſich ſelb uber ihn k. ꝛc. Luther 1, 167b. b) oft
= über Unwohlſein klagen (ſ. 2a): Es zeigt viel Gutes
an, wenn ſich die jungen Weiber k. Gellert 1, 114; Ich klage
mich nicht ſo leicht. 3, 385; 250; Mein armes Eſtherchen!
ſie klagt ſich abermal. Gotter Sch. 84; Gotthelf 5, 42; Sich
zu k. und lagerhaftig zu werden. Olearius Reiſ. 250b ꝛc.
c) zuw. mit Angabe des Erfolgs (ſ. 1c): Sich heiſer
k.; Ich wollte mich todt an deinem Halſe k. und Verzeihung
erringen. Klinger Th. 2, 212; Ob wir uns darum zerriſſen
und krank klagten. Luther 6, 115a. 4) Klagung, f.;
–en: ugw. außer Zſſtzg. (ſ. d. und Klage), ebenſo:
Klager (ſ. Kläger).
Zſſtzg. vgl. die von weinen, z. B.: Áb-: 1) tr.:
Einem Etwas a., nam. [2b] durch eine Klage abneh-
men (vgl. abrechten). V. Ar. 1, 256. 2) refl. [3c],
durch Klagen ſowohl ſich abmatten, als auch:
ſich erleichtern. 3) (vralt.) Einem a., abſagen, ihm
den Abſagebrief oder die Abklage zuſenden. An-:
tr.: 1) [2b] Einen (oder Etwas) anſchuldigend ver-k.
(ſ. d.), beſ. ihn ſo bei Jemand, nam. bei einem Ge-
richt, ver-k.: Einen, ſich ſelbſt eines Verbrechens, einer
Schuld a.; Einen einer Sache wegen, um derſelben willen,
um dieſelbe a., welche Sache der Beweggrund der An-
klage iſt und alſo nicht immer was der Genit. bez.
die zur Laſt gelegte Verſchuldung: Er wurde der edel-
ſten Handlungen wegen von ſeinen Neidern eines Verbrechens
angeklagt; Sie klagten um Antheil an ſeinen einzuziehenden
Gütern ihn der Majeſtätsbeleidigung an; Er klagte ſich um
ſeiner Gewiſſensbiſſe willen ſelbſt des Mordes, ſich als Mör-
der an; ungenau: Sie klagte ſich [um] ihrer Liebe [willen]
an. Lewald W. 2, 439; vralt.: Ich werde angeklagt über
[ſ. d. mit Dat. ſtatt Accuſ.] der Hoffnung ꝛc. Ap. 26,
6 = um der Hoffnung und Auferſtehung willen der Todten.
23, 6 ꝛc.; Einen auf Tod (oder Leib) und Leben a.; Klagte
ſie an, daß ſie ihre Brüder ums Geld verkauft und die Feinde
hätten davon kommen laſſen. 2. Macc. 10, 21; Man hat
mich manches Laſters angeklagt. Chamiſſo 3, 227; Um Mord
ihn anzuklagen. 213; Die irdiſchen Dinge der Eitelkeit an-
zuklagen. G. 22, 161; Goethe . . ., nie maßvoller als im
Klagen und A., hat doch .. die ganze Schmerzempfindung über
Schiller’s Geſchick zuſammengedrängt in jene a–d mahnenden
Worte. Stahr Weim. 99; Sich eines thörichten Stolzes an-
zuklagen. W. 19, 345; Der Angeklagte vertheidigte ſich,
wurde freigeſprochen, verurtheilt ꝛc. Anklagung, gw.:
Anklage (ſ. d.). 2) (vralt.) Etwas a., als Kläger
Anſpruch darauf erheben, vgl. ein-k. ꝛc. 3) Einem
Etwas a. (vgl.: es ihm anwünſchen, anzaubern ꝛc.),
nam.: eine Krankheit. Āūf- [2a]: Zum Himmel a.,
empor-k. Āūs-: 1) intr. [2a], zu Ende klagen:
„Wehe! wehe!“ Sie hatte nicht ausgeklagt, als ꝛc. G. 19,
402; Kl. M. 13, 674 ꝛc. 2) tr. [2b]: Einen a., ihn
durch eine Klage oder einen Prozeß aus ſeinem Beſitz
treiben: Der erſte Pachter war auszuklagen, ein neuer ein-
zuſetzen. G. 27, 80; L. 1, 400 ꝛc. Ferner: Ausgeklagte
Wechſel, Schulden ꝛc. (ſ. Ein-k.); Der im Amtsgericht
eine Schuld auszuklagen hat. Muſäus Ph. 3, 146; Fordern
ihr ausgeklagtes Kapital. W. Att. M. 2, 2, 71 ꝛc. 3)
ref. [3c], ſich durch Klagen erleichtern: Von hun-
dert Sorgen ſich auszuklagen und auszuweinen. Gutzkow Zaub.
3, 280, ähnl.: Sein Herz a. ꝛc. Be-: 1) tr. [1b u.
2a], ſein Schmerzgefühl über oder in Bezug auf einen
Ggſtd. in Klagen ausſprechen, vgl. bejammern, bewei-
nen, bedauern ꝛc.: Einen Verſtorbnen b., ſeinen Tod b.,
die Hinterbliebenen wegen ihres Verluſtes b.; Sterben und
weder beklagt noch begraben werden .. Sterben und nicht be-
graben noch geklagt werden. Jer. 16, 4 u. 6; Reincke lag
für todt . . . Ich ſchrie und beklagt ihn. G. 5, 209; 133;
Indem ich . . Winckelmanns Abſcheiden grenzenlos beklagte.
21, 140; [Sie] b. mit mir unſer gemein[ſam]es Geſchick. 1,
259; Schnelle Räder tragen | dich von dem unbeklagten
[ohne Klage verlaßnen] Ort. 6, 55; Die Seel’ Elpenoris,
welches Leib noch unbeklagt und unvergraben lag. Schai-
denreißer 46a; Du ſagſt, man beneide mich . . B. ſoll man
mich vielmehr. Sch. 188a; Einen ſolchen Mann ſoll man
nicht klagen . ..; beklagt den, der ꝛc. Zinkgräf 1, 275
u. ä. m. Dazu: Beklagung, f.; –en: Aber es ſcholl
weithin die Todtenbeklagung der Weiber ꝛc. 2) tr. [2a]
(vralt.), eine Klage gegen, über Jemand erheben, jetzt
gw. ver-k.: Dem kein Schwein ſtirbt, was darf der Sankt
Töngis b.? Fiſchart B. 189a; Will .. dein Gewiſſen dich
für [vor] dir ſelbſt b. Logau 2387; Dein eigen Gebet . . iſt
wider dich, bezeugt dich, beklagt dich. Luther 1, 72b; Man
beklagte ſie wegen der Hurerei. Opitz Arg. 2, 147; Er ward
..etlicher Mißthaten beklagt. Stumpf 172a ꝛc. Üblich nur
noch in dem ſubſtant. Partic.: Der Beklagte, vgl.
Antworter, oft ohne Artikel: Der Kläger ſagt: „Auf mei-
nem Felde | hat er dem Wilde nachgehetzt.“ | Beklagter:
„Nein“ ꝛc. Hagedorn 2, 255 u. a., auch: Ob des Klägers
Hammelbraten | feiſter als Beklagtens iſt. Langbein 1, 246;
Der Gegen- oder Wider-Beklagte, ſ. Gegenklage, mit
den Fortbild.: Die Beklagtin. Hippel Leb. 3, 90 (vgl.
Bedienter ꝛc.) und in juriſt. Aufſätzen ꝛc.: Beklagti-
ſcher Anwalt ꝛc. 3) refl., z. B. (ſ. 1): Ich bcklage
mich und ihn wegen unſres Verluſtes ꝛc., nam. (vgl. 2):
Beſchwerde, Klage führen über Etwas: Sich über (ob)
Etwas oder Einen, wegen Desſelben bei oder gegen Jemand
b., z. B. Offenb. 18, 9; Bei Allem, was mir täglich Übles
begegnet, beklage ich mich gegen ihn. G. 29, 9; Ich hätte
beſſern Grund, | mich über euch recht bitter zu b. W. 11,
230; Wie hier .. ſich alle Redliche b. | ob dieſes Landvogts
Geiz und Wütherei. Sch. 519b und dafür veralt.: Es be-
klagt ſich auch Julianus bei dem Kaiſer . . ab der Trägheit
ſeiner Hauptleuten. Stumpf 185a ꝛc. und veraltend oder in
der gehobnen Rede mit bloßem Genit.: Haben ſich die
Laien der Sakramentsſtümmelung nicht zu b. Fiſchart B.
100a; B. ſich auch ihres Leibs als übel geſchlagen. Garzoni
518b ꝛc.; Deß beklag ich mich vor euch. V. Ar. 1, 238;
Sollt’ ich mich Deſſen b.? Zſchokke 1, 75 ꝛc., ſ. Er-k.
Eīn- [2b], tr.: durch eine Klage eintreiben: Einge-
klagte Wechſel, Schulden ꝛc. in Bezug auf den Gläubi-
ger, wie „ausgeklagte“ auf den Schuldner. Er-,
refl.: mundartl. = be-k. 3: Deß erklagten ſie ſich gegen
K. Rudolfen. Stumpf 369b; 427b; 544a u. o. Em-
pōr-: auf-k. Entgêgen-: Einem e. Fêhl-
[2b]: erfolglos klagen. Fórt- [2a u. b]: fortfah-
ren zu klagen, weiter klagen. Gêgen-: eine Ge-
genklage (ſ. d.) anſtellen. Hin-: 1) refl. [3c], ſo
lange klagen, bis man hin ſchwindet ꝛc. 2) intr.
(ſein), ſ. vorüber-k. 3) Hin- und her-k., ſ. Hin- und
Herklage, vgl.: Klagt nur Etwas her [bringt nur irgend
eine Klage vor]. Weiſe Abſ. 355. Mít- [2a u. b]:
gemeinſam mit Andern klagen: Die Cypreſſe, die mit-
115*
klagt. Kl. Od. 2, 244. Nāch-: 1) [2a] nach dem
Vorgange und Beiſpiel eines Andern (des Vorklagen-
den) klagen: Alſo ſprach ſie mit Thränen, es klagt’ unzähl-
bares Volk nach. Jlias 24, 776, ſ. nachſeufzen ꝛc.
2) [2a] Einem n., hinter ihm, der nicht mehr da iſt, her
klagen, ihm klagend nachrufen, z. B.: Ganz Jſrael klagt
ihm [Salomo bei dem Sohn und Nachfolger Rehabeam]
nach: „Dein Vater hat unſer Joch hart gemacht“ ꝛc. H. R.
7, 102, vgl. 1. Kön. 12, 4, nam. aber von ſehnſüchti-
ger Klage um den Dahingeſchwundnen und Zurückge-
wünſchten: Dem Verſtorbnen klagte das Vaterland nach.
G. 22, 83; Klinger Giaf. 379, auch von Sachen: Wie
ſchwand ſo ſchnell das ſchönſte Glück! | Ich ſeufz’ und klag’
ihm nach ꝛc. 3) [2b] eine Nach- oder Gegenklage an-
ſtellen. Über-, tr. [2a]: lauter klagen als Je-
mand, ihn klagend übertönen. Um- [2a], tr.: mit
Klagen umgeben ꝛc.: Des Edeln viel umklagtes Grab.
Ver-: 1) [2b] über Jemand Klage führen, gegen ihn
klagbar werden, vgl. an-k., das, dem darin liegenden
Begriff der Anſchuldigung gemäß, den Bezug auf eine
ſtrafbare Handlung hervorhebt, um derentwillen die
Anklage erfolgt und auf deren Beſtrafung der Ankla-
gende, der nicht immer der durch die ſtrafbare Hand-
lung Verletzte zu ſein braucht, anträgt. Demgemäß
bezieht ſich in der Rechtsſpr. an-k. auf das peinliche,
ver-k. auf das bürgerliche Rechtsverfahren: Der
Staatsanwalt klagt Einen des Mordes, des Diebſtahls, des
Hochverraths an ꝛc., der Gläubiger dagegen verklagt den
Schuldner, um zu ſeinem Gelde zu gelangen; Der Angeklagte
wird freigeſprochen, der Verklagte gewinnt den Prozeß ꝛc.
Und dieſer Unterſchied wird auch ſonſt gw. beobachtet,
doch findet ſich ver-k. als der allgemeinere Ausdruck
zuw. für an-k.: Einen bei Jemand ver-k.; In der [Ge]fahr,
daß wir um dieſe heutige(n) Empörung verklaget möchten wer-
den. Ap. 19, 20; Daß ich Euch vor dem Vater ver-k. werde.
Joh. 5, 44; Die Gedanken, die ſich unter einander ver-k. oder
entſchuldigen. Röm. 2, 15; Daß man auf Leib und Leben
ihn verklage. Sch. 447a; Du biſt des Hochverraths verklagt.
366a; Der Verklagte, gw. Beklagte, ſ. be-k. [2], wofür
es mhd. gw. (ſ. Benecke 1, 834). Ugw. mit Dat.
ſtatt des perſönl. Obj.: Man darf nicht frei davon reden,
ſie könnte Einem ſonſt ver-k. Auerbach Leb. 1, 130. Zu
meiner Verklagung. L. 1, 432; Heulende Selbſtver-
klagung. Sch. 113a, ſ. Selbſtanklage. 2) mit Kla-
gen verbringen, z. B.: a) [2a] Die Tage verſeufzen und
ver-k. b) [2b] Sein Geld verprozeſſen und ver-k.
3) im Partic.: durch Klagen ſich entſtellen, abhärmen:
Das verklagte und verweinte Geſicht, mhd. ſo auch refl.
Vōr-: 1) Ggſtz. von nach-k. (ſ. d. 1 und 3).
2) [2a] Einem Etwas vor-k., in ſeiner Gegenwart kla-
gen, ſo daß und damit er es höre: Nie klag’ ich eurem
Ohr | die Seufzer meines Herren wieder vor. Schlegel Sh. 2,
241. Vorǖber- [2a], intr. (ſein): klagend vor-
überziehn: Am Eurotas, der in rettungsloſer Schmach an
Lacedämons Schutt vorüberklagt. Hölderlin H. 2, 49 und
ähnlich mit andern eine Ortsverändrung bezeichnenden
Vorſilben. Wēh- [2a]: 1) intr., eine Wehklage
erheben, laut jammernd klagen: Sophie hätte vor mir
gewehklagt. Iffland 9, 1, 150; Fledermäuſe, die Tag und
Nacht girrten und wehklagten. Muſäus M. 1, 23; [Die Vö-
gel| alle, auf grünende Stauden | gegen einandergeſetzt, weh-
klagten. V. Moſch. 1, 49; Deß wehklagſt du laut. Ar. 3,
304, ſo auch als ſächl. Hw.: Ihr W. über Die, ſo ſie
zwungen. Richt. 2, 18 ꝛc. 2) tr. = über Etwas oder
Einen w., mit lautem Jammer be-k.: Seufzend liegt er
darauf und umhäuft ſich die Seele mit Jammer, | dein Ge-
ſchick w–d. V. Od. 11, 196; Ihn wehklageten Faune. Derſ.
3) in Doppelzſſtzg., z. B.: a) (zu 1) Unmuthsvoll weh-
klagt’ ich empor zu den ewigen Göttern. V. Od. 12, 370.
b) (zu 2) Voraus das Ende vernehmen, ſei mir fern! |
Voraus be-w. iſt’s. WHumboldt 3, 41. Wīder-: eine
Widerklage erheben oder anſtellen: Der Beklagte hat
widergeklagt. Wīēder-: aufs Neue klagen.
Zer-, refl. [3c]: ſ. ſich zerhärmen u. ä. m.