Faksimile 0888 | Seite 880
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Kauf
Kāūf, m., –(e)s; Käufe; -: 1) die Erwerbung
von Etwas um Geld oder einen bedungenen Preis,
und das zu einer ſolchen Erwerbung zwiſchen Käufer
und Verkäufer abgeſchloßne Geſchäft, vgl. das um-
faſſendere „Handel“ (ſ. d. 4 und 5), das z. B. auch
den Tauſch mit einſchließt und nicht bloß ein einzelnes
abgeſchloßnes Geſchäft, ſondern auch den geſammten
Geſchäftsverkehr zwiſchen Käufern und Verkäufern bez.
Inſofern bei jedem K. 2 Perſ., ein Käufer u. ein Ver-
käufer, betheiligt ſind, kann dasſelbe Geſchäft, nur aus
dem Standpunkt Dieſes oder Jenes bez., zugleich K. u.
Ver-K. heißen, während andrerſeits K. und Ver-K. auch
als Ggſtz. erſcheinen, vgl. auch die übrigen Zſſtzg. mit
Vorſilben: Etwas zum K. (oder Ver-K.) anbieten; Etwas
zu K. (oder Ver-K.) haben; Zum feilen K. [zum Ver-K.]
brauen. Möſer Ph. 1, 180; Das iſt nicht zu K. (oder Ver-K.)
feil; Der Beſitzer des Hauſes war zum Ver-K. geneigt,
aber ich konnte mich nicht zum K. entſchließen; Baares Geld
reizt zum Ver-K.; Märkte reizen dich zum K. G. 4, 42; Daß
bei ungerechten Händeln, betrügeriſchen Käufen und Verkäufen
viel Geld verloren geht. Gotthelf Sch. 97; Einen K., einen
guten, billigen, wohlfeilen, einen ſchlechten, theuren K.
thun, machen: Der thäte wahrlich keinen theuren K., | der
eine Nacht in dieſes Weibes Arm | mit ſeinem Leben kaufte.
W. 11, 126; Etwas guten, billigen, wohlfeilen K–s geben,
erwerben ꝛc. = wohlfeil: Guten K–s macht den Beutel
leer [das Wohlfeile verlockt zum Kaufen]. L. 11, 385;
Sein Talent wohlfeilen K–es an ſich zu bringen. Fichte 8,
156; Daß dieſe Denkart ohne entſchiedene Kraft, der Wahr-
heit alle Achtung zu verſagen, von derſelben nur Etwas her-
unterzuhandeln und abzumarkten ſucht, um wohlfeilern K–es
zu einiger Achtung für ſich ſelber zu kommen. 6, 359 ꝛc.;
Etwas nähern K–es geben, billiger (eig. u. übertr.); So
leichten K–s kommſt du nicht fort; So leichten K–es wollte
Dieſe ihn nicht entlaſſen. Prutz Muſ. 2, 264 ꝛc., ſo leicht,
unter ſo leichten Bedingungen ꝛc. Seltner: Den K.
[Kaufpreis] ſteigern und [ver]ringern. 3. Moſ. 25, 16; Wer
aber ihres Gutes ohne K. [umſonſt] begehrte. Simrock Gudr.
325, vgl.: Daß man ſähe, was das Sach gilt und was K.
und Lauf iſt. Auerbach Gv. 154, vgl. Kours; Silber, das
im K–e gäng und gäbe war. 1. Moſ. 23, 16 ꝛc. Waare
auf den K. machen, im Vorrath zum Ver-K., im Ggſtz.:
auf Beſtellung (ſ. Abenteuer). Goúihelf G. 275; Thümmel
4, 127; W. 23, 310 ꝛc. Einen K. machen, treffen, ſchließen,
abſchließen, rückgängig machen, brechen, nicht halten; Etwas mit
in den K. eindingen; Der K. geht zurück, iſt ungültig; K. iſt K.
[Sprchw.], hinterdrein mäkeln zeigt keinen rechtlichen Mann.
Grabbe Hann. 112; Einem Etwas auf den K. geben, als
Handgeld (ſ. d.), die Erfüllung des geſchloßnen Ver-
trags zu ſichern: 100 Thaler, die ich geſtern auf den K.
bekommen. L. 1, 524; Gab mir einen Wildemannsthaler in
den K. Muſäus M. 2, 70; Nur einen Kuß ihm auf den K.
zu geben [auf Rechnung der nachfolgenden Trauung].
W. 11, 249 ꝛc. Etwas in den K. Einem geben, neh-
men ꝛc., obenein, noch dazu, als in den Handel mit ein-
geſchloſſen, auch übertr.: Der anderweitige Duft, welchen
er mit in den K. nehmen muß. Burmeiſter gB. 2, 280; Daß
es ſich nicht geziemt hätte, dieſe Heiligthümer in den K. mit
einzuſchließen oder zu irgend einem Preis anzuſchlagen. G.
26, 209; Du willſt ein Gebot thun, ſie treibt dich hinauf, |
giebſt Reichthum und Weisheit und Alles in den K. 10, 299;
Du kannſt mir immer ein paar Pfund ſchwarze Kreide in den
K. geben. Merck 2, 210; Ach, einen Kuß von dir und ging’
auch eine Dachtel | in K. Gotter 1, 187; Wenn Ihr für die
Jungfer Köchin zwei große Thaler in den K. geben wolltet ..
Der K. war richtig, zwei große Thaler gingen auf die Hand.
Hebel 3, 364; Gleichſam in den K. gegeben, wie der ſchöne
Markknochen, den der Fleiſcher, wenn er mit ſeinen Kunden
zufrieden iſt, ihnen unentgeltlich in den Korb ſchiebt. Heine
Rom. 306 ꝛc., vgl. Wein-K. ꝛc.
Anm. Als Bſtw. zuw.: Kaufsweiſe ꝛc., und ſo Ab-,
Verkaufsſumme, Vorkaufs-Recht ꝛc.
Zſſtzg., vgl. Handel 5 und die Zſſtzg. von kaufen,
z. B.: Ab-: die Abkaufung (ſelten): Um keinen Preis
wollte er ſein Vorrecht „ſich abkaufen laſſen“ .. Auch nahm
er kein an jenen „A.“ erinnerndes Geſchenk an. LDiefenbach
Nov. 1, 101; Verlangt eine Art A. in Form einer von der
Stadt zu emittierenden Schuldverſchreibung im Werthe von
2 Millionen. Gutzkow R. 3, 262. Allēīn-: In Ab-
ſicht des Handelsvertrages kann entweder das Recht, ſeine
Produkte oder Fabrikate an irgend Jemand als an den einzi-
gen Begünſtigten abzuſetzen überhaupt oder nur auf den Fall
veräußert ſein, daß der Begünſtigte ſie ankaufen wolle, ſo daß
er entweder den A., wie mehrere Kantonsſtädte Helvetiens von
ihren Landleuten oder daß er den Vor-K. habe. Fichte 6,
277. An-: die Ankaufung und das Angekaufte:
Fehlte .. alles bunte Seidene, mit deſſen A. man weislich zö-
gerte. G. 18, 245; Eine gelegene Zeit zu ſolchen Ankäufen
abgewartet. 27, 152; Außer jenen großen Ankäufen. 31,
346; Den Guts-A. zu betreiben. Gutzkow Zaubr. 1, 163 ꝛc.
Mundartl. auch = Vor-K. und Angeld. Āūf-:
das Aufkaufen: Der A. des Getreides für die Magazine ꝛc.
Aūs-: Frei-, Los-K. ꝛc. Bāūſch-: Kauf in
Bauſch und Bogen. Díng(s)-: (veralt.) Geld
für den außerordentlichen Zuſammentritt eines Gerichts
u. das ſo zuſammengetretne ſelbſt, ſ. Haltaus. Eīn-:
1) das Einkaufen u. das Eingekaufte: Zum E. auf den
Markt gehen; Er war ein reiſender Sklavenhändler und trach-
tete danach, ſeinen jungen E. ſobald wie möglich wieder ab-
zuſetzen. Gutzkow 11, 70; Den E. zu Hauſe mit Muße beſe-
hen. L. 1, 358; Schwänzelpfennige, die ſie ſich bei den
Markt-Einkäufen machte. Immermann M. 1, 228; Einen
kleinen Thaler [im] E. koſten. W. 35, 23; Waaren-E. ꝛc.
2) das Sich-Einkaufen in eine Geſellſchaft ꝛc. und
der Preis desſelben (E–s-Geld). Er- (ſelten): Zum
E. einer Kloſterſtelle. L. 13, 459 (Gleim); Der Nicht-Nach-
druck bei dem E. eines Buchdruckers. Morſtädt Komment. üb.
Mitterm. 16; Sie bewahret zum E. | des Himmels ihren
Vorrath auf. Thümmel 2, 96; Rechtsbegnadigung iſt nicht
verwandt mit ſchimpflichem E. V. Sh. 2, 186; Dem bar-
bariſchen Menſchen-E. H. Ph. 10, 339. Erb-:
1) (veralt.) Abzugsgeld für eine nach auswärts gehnde
Erbſchaft. 2) E., Kauf, wodurch das Gekaufte erb-
lich wird; Erb- und Tod-K., auf immer geltend, im
Ggſtz. zum Wieder-K. Erz-: der Kauf von (aus-
zuſchmelzendem) Erz und der Ort, wo derſelbe erfolgt
(veralt.). Fêhl-: ſchlechter Kauf, wobei man ſeine
Rechnung nicht findet, Miß-K. Frēī-: das Frei-
kaufen: 1) F., Los-K. eines Sklaven ꝛc. 2) beſchöni-
gend: Diebſtahl, Weiskäuferei (ſ. d.): Vom F. leben.
Frīēde-: (mundartl.) ein zur Vermeidung eines
Prozeſſes gebrachtes Opfer; Bauſch-K. Géſammt-:
Sammt-, Bauſch-K. Gǖter-: An einen G. denken.
Gutzkow R. 2, 140, vgl.: Wird der Guts-K. abgeſchloſſen.
G. 17, 307, Guts- und Güter-Handel, ebenſo: Haus-
u. Häuſer-K. ꝛc. Hánd-: 1) Handverkauf, Kauf
aus freier Hand, nach ungefährer Schätzung, ohne Maß
und Gewicht. 2) Handverkauf, Verkauf im Kleinen
(en détail). 3) Handgeld, die erſte Löſung an einem
Tage ꝛc. Hóffnungs-: Kauf von Etwas, deſſen
Ertrag noch erſt zu hoffen ſteht, z. B. des Korns auf
dem Halm (d. h. des Getreides vor der Ernte), der
Wolle vor der Schur ꝛc. Hólz-. Lä́nder-: ſ.
Güter-K.: Mit unſrer Armuth ihre Länderkäufe, | mit un-
ſerm Blute ihre Kriege zahlen. Sch. 526a. Lēī-: Wein-
K. (ſ. d., mhd. litkouf, von lit, Moſt, vgl. Geber,
Anm.): Über den Trunk des L–es. Schweinichen 1, 272
U. o.; auch übertr.: Ein L. der ewigen Verdammnis.
SClara (Wackernagel 3, 1, 913), ein die Hölle verbürgen-
des Angeld; Lenau Sav. 96 ꝛc. Lōs-: Frei-K. [1],
die Loskaufung. Heine Verm. 1, 94; V. Sh. 2, 186 ꝛc.
Márkt-: 1) Kauf auf dem Markt. 2) Markt-
preis. Míß-: Fehl-K. Míttel-: mittelmäßi-
ger, zu einem Mittelpreiſe ꝛc. Nǟher-: Näherrecht
(ſ. d. und Vor-K.). Rāth-: günſtiger Kauf, bei
beſondrer Gelegenheit (wobei man wohl berathen
iſt ꝛc.): Honetten Perſonen zu einem R. behülflich zu ſein.
Gotter Sch. 202; Da können Sie, wenn Sie wollen, einen
R. thun. Muſäus Ph. 1, 59; Hausfrau, welche öfters am
Ende und daher manchen R. thut. Riemer G. 1, 380 ꝛc.
Rénte-: der Kauf einer Rente (ſ. d.): Alſo ſollte
man den R. vor dem Zinskontrakt wieder einführen. Möſer
Ph. 2, 96 ff., ſ. Zins-K. Rēū-: Reugeld; Geld,
das Jemand zahlt, um von einem ihm leid gewordnen
(bereuten) Handel los zu kommen: Den R., d. h. die Lei-
ſtung, zu der er ſich, falls er binnen 4 Wochen zurückträte,
verſtehen wolle. HKleiſt E. 1, 39 ꝛc. Sámmt-: Ge-
ſammt-K. Tōd-: ſ. Erb-K. Unter-: (mund-
artl.) Mäklergeld, Kourtage. Schm. Ūr-: Verlag
(ſ. d.). ebd. Ver-: ſ. Kauf u. die Zſſtzg. mit Hw.
u. Ew., z. B.: Guts-, Güter-, Haus-, Häuſer-,
Holz-, Länder-, Tuch-, Waaren-V.; Wenn er einen
jener eleganten Diebe beim Hand-V. [Detail-, Ein-
zel-V.] entdeckte. Gutzkow Zaubr. 1, 44 ꝛc.; Allein-V.,
Monopol ꝛc. Auch z. B.: Aus-V., der Einzel-V.
eines Waarenlagers, das man vollſtändig räumen will;
Wieder-V.: V. des Gekauften; Vor-V. .., wenn Einer
unterwegens, ehe er auf den Markt kommt oder außerhalb
dem Markt verkauft. Möſer Ph. 3, 167. Vōr-: 1) das
Vorrecht Jemandes, an die Stelle des Käufers in dem
zwiſchen dem Verkäufer und einem andern Käufer ge-
ſchloßnen Vertrage einzutreten, der Näher-K., ſ. Allein-
K.: Wenn es dir .. feil werden ſollte, ſo bitte ich mir den
V. aus. W. 23, 161. 2) das Kaufen der zu Markt
kommenden Waaren vor Beginn des Markts zum Wie-
derverkauf. Wēīn-: 1) Kauf des Weins. 2) ſ.
Lei-K.: a) Geld, das beim Abſchluß eines Geſchäfts
gezahlt wird, urſpr. und noch großentheils zum Ver-
trinken (vgl. Trinkgeld), die Zeche und der Schmaus
nach Abſchluß des Kaufs: Daß man erſt nach dem Handel
den W. trinkt. Auerbach D. 1, 61; Bin beim W. geweſen,
geht luſtig her. 4, 271; Möſer Ph. 2, 149 ꝛc. b) nam.
auch = Laudemium, Lehenwaare. 112; 3, 278; Eich-
horn Priv. 651 ꝛc. Wīēder-: das Recht, etwas
Verkauftes wieder an ſich zurückzukaufen. Wínn-:
Wein-K. (vgl. Gewinngeld): Manchen Fußtritt.. empfing
er ganz franko und als W. in dem unangenehmen Handel.
vHorn Schmj. 132. Zíns-: ein Kauf oder Handel,
durch den man Zinſen erlangt. Luther 1, 194a ff.; 314b
u. o. (veralt.). Zuſámmen-: Widerſetzte ſich dem
Z. der kleinen Grundſtücke. JvMüller 24, 399 ꝛc. U. ä. m.