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Kauf
Kāūf, m., –(e)s; Käufe; -:
1) die Erwerbung von Etwas um Geld oder einen bedungenen Preis, und das zu einer solchen Erwerbung zwischen Käufer und Verkäufer abgeschloßne Geschäft, vgl. das umfassendere „Handel“ (s. d. 4 und 5), das z. B. auch den Tausch mit einschließt und nicht bloß ein einzelnes abgeschloßnes Geschäft, sondern auch den gesammten Geschäftsverkehr zwischen Käufern und Verkäufern bez. Insofern bei jedem K. 2 Pers., ein Käufer u. ein Verkäufer, betheiligt sind, kann dasselbe Geschäft, nur aus dem Standpunkt Dieses oder Jenes bez., zugleich K. u. Ver-K. heißen, während andrerseits K. und Ver-K. auch als Ggstz. erscheinen, vgl. auch die übrigen Zsstzg. mit Vorsilben: Etwas zum K. (oder Ver-K.) anbieten; Etwas zu K. (oder Ver-K.) haben; Zum feilen K. [zum Ver-K.] brauen. Möser Ph. 1, 180; Das ist nicht zu K. (oder Ver-K.) feil; Der Besitzer des Hauses war zum Ver-K. geneigt, aber ich konnte mich nicht zum K. entschließen; Baares Geld reizt zum Ver-K.; Märkte reizen dich zum K. G. 4, 42; Daß bei ungerechten Händeln, betrügerischen Käufen und Verkäufen viel Geld verloren geht. Gotthelf Sch. 97; Einen K., einen guten, billigen, wohlfeilen, einen schlechten, theuren K. thun, machen: Der thäte wahrlich keinen theuren K., | der eine Nacht in dieses Weibes Arm | mit seinem Leben kaufte. W. 11, 126; Etwas guten, billigen, wohlfeilen K–s geben, erwerben etc. = wohlfeil: Guten K–s macht den Beutel leer [das Wohlfeile verlockt zum Kaufen]. L. 11, 385; Sein Talent wohlfeilen K–es an sich zu bringen. Fichte 8, 156; Daß diese Denkart ohne entschiedene Kraft, der Wahrheit alle Achtung zu versagen, von derselben nur Etwas her- unterzuhandeln und abzumarkten sucht, um wohlfeilern K–es zu einiger Achtung für sich selber zu kommen. 6, 359 etc.; Etwas nähern K–es geben, billiger (eig. u. übertr.); So leichten K–s kommst du nicht fort; So leichten K–es wollte Diese ihn nicht entlassen. Prutz Mus. 2, 264 etc., so leicht, unter so leichten Bedingungen etc. Seltner: Den K. [Kaufpreis] steigern und [ver]ringern. 3. Mos. 25, 16; Wer aber ihres Gutes ohne K. [umsonst] begehrte. Simrock Gudr. 325, vgl.: Daß man sähe, was das Sach gilt und was K. und Lauf ist. Auerbach Gv. 154, vgl. Kours; Silber, das im K–e gäng und gäbe war. 1. Mos. 23, 16 etc. Waare auf den K. machen, im Vorrath zum Ver-K., im Ggstz.: auf Bestellung (s. Abenteuer). Goúihelf G. 275; Thümmel 4, 127; W. 23, 310 etc. Einen K. machen, treffen, schließen, abschließen, rückgängig machen, brechen, nicht halten; Etwas mit in den K. eindingen; Der K. geht zurück, ist ungültig; K. ist K. [Sprchw.], hinterdrein mäkeln zeigt keinen rechtlichen Mann. Grabbe Hann. 112; Einem Etwas auf den K. geben, als Handgeld (s. d.), die Erfüllung des geschloßnen Vertrags zu sichern: 100 Thaler, die ich gestern auf den K. bekommen. L. 1, 524; Gab mir einen Wildemannsthaler in den K. Musäus M. 2, 70; Nur einen Kuß ihm auf den K. zu geben [auf Rechnung der nachfolgenden Trauung]. W. 11, 249 etc. Etwas in den K. Einem geben, nehmen etc., obenein, noch dazu, als in den Handel mit eingeschlossen, auch übertr.: Der anderweitige Duft, welchen er mit in den K. nehmen muß. Burmeister gB. 2, 280; Daß es sich nicht geziemt hätte, diese Heiligthümer in den K. mit einzuschließen oder zu irgend einem Preis anzuschlagen. G. 26, 209; Du willst ein Gebot thun, sie treibt dich hinauf, | giebst Reichthum und Weisheit und Alles in den K. 10, 299; Du kannst mir immer ein paar Pfund schwarze Kreide in den K. geben. Merck 2, 210; Ach, einen Kuß von dir und ging’ auch eine Dachtel | in K. Gotter 1, 187; Wenn Ihr für die Jungfer Köchin zwei große Thaler in den K. geben wolltet .. Der K. war richtig, zwei große Thaler gingen auf die Hand. Hebel 3, 364; Gleichsam in den K. gegeben, wie der schöne Markknochen, den der Fleischer, wenn er mit seinen Kunden zufrieden ist, ihnen unentgeltlich in den Korb schiebt. Heine Rom. 306 etc., vgl. Wein-K. etc.
Anm. Als Bstw. zuw.: Kaufsweise etc., und so Ab-, Verkaufssumme, Vorkaufs-Recht etc.
Zsstzg., vgl. Handel 5 und die Zsstzg. von kaufen, z. B.: Ab-: die Abkaufung (selten): Um keinen Preis wollte er sein Vorrecht „sich abkaufen lassen“ .. Auch nahm er kein an jenen „A.“ erinnerndes Geschenk an. LDiefenbach Nov. 1, 101; Verlangt eine Art A. in Form einer von der Stadt zu emittierenden Schuldverschreibung im Werthe von 2 Millionen. Gutzkow R. 3, 262.
Allēīn-: In Absicht des Handelsvertrages kann entweder das Recht, seine Produkte oder Fabrikate an irgend Jemand als an den einzigen Begünstigten abzusetzen überhaupt oder nur auf den Fall veräußert sein, daß der Begünstigte sie ankaufen wolle, so daß er entweder den A., wie mehrere Kantonsstädte Helvetiens von ihren Landleuten oder daß er den Vor-K. habe. Fichte 6, 277.
An-: die Ankaufung und das Angekaufte: Fehlte .. alles bunte Seidene, mit dessen A. man weislich zögerte. G. 18, 245; Eine gelegene Zeit zu solchen Ankäufen abgewartet. 27, 152; Außer jenen großen Ankäufen. 31, 346; Den Guts-A. zu betreiben. Gutzkow Zaubr. 1, 163 etc. Mundartl. auch = Vor-K. und Angeld.
Āūf-: das Aufkaufen: Der A. des Getreides für die Magazine etc.
Aūs-: Frei-, Los-K. etc.
Bāūsch-: Kauf in Bausch und Bogen.
Díng(s)-: (veralt.) Geld für den außerordentlichen Zusammentritt eines Gerichts u. das so zusammengetretne selbst, s. Haltaus.
Eīn-:
1) das Einkaufen u. das Eingekaufte: Zum E. auf den Markt gehen; Er war ein reisender Sklavenhändler und trachtete danach, seinen jungen E. sobald wie möglich wieder abzusetzen. Gutzkow 11, 70; Den E. zu Hause mit Muße besehen. L. 1, 358; Schwänzelpfennige, die sie sich bei den Markt-Einkäufen machte. Immermann M. 1, 228; Einen kleinen Thaler [im] E. kosten. W. 35, 23; Waaren-E. etc.
2) das Sich-Einkaufen in eine Gesellschaft etc. und der Preis desselben (E–s-Geld). Er- (selten): Zum E. einer Klosterstelle. L. 13, 459 (Gleim); Der Nicht-Nachdruck bei dem E. eines Buchdruckers. Morstädt Komment. üb. Mitterm. 16; Sie bewahret zum E. | des Himmels ihren Vorrath auf. Thümmel 2, 96; Rechtsbegnadigung ist nicht verwandt mit schimpflichem E. V. Sh. 2, 186; Dem barbarischen Menschen-E. H. Ph. 10, 339. Erb-:
1) (veralt.) Abzugsgeld für eine nach auswärts gehnde Erbschaft.
2) E., Kauf, wodurch das Gekaufte erblich wird; Erb- und Tod-K., auf immer geltend, im Ggstz. zum Wieder-K. Erz-: der Kauf von (auszuschmelzendem) Erz und der Ort, wo derselbe erfolgt (veralt.). Fêhl-: schlechter Kauf, wobei man seine Rechnung nicht findet, Miß-K. Frēī-: das Freikaufen:
1) F., Los-K. eines Sklaven etc.
2) beschönigend: Diebstahl, Weiskäuferei (s. d.): Vom F. leben. Frīēde-: (mundartl.) ein zur Vermeidung eines Prozesses gebrachtes Opfer; Bausch-K. Gésammt-: Sammt-, Bausch-K. Gǖter-: An einen G. denken. Gutzkow R. 2, 140, vgl.: Wird der Guts-K. abgeschlossen. G. 17, 307, Guts- und Güter-Handel, ebenso: Haus- u. Häuser-K. etc. Hánd-:
1) Handverkauf, Kauf aus freier Hand, nach ungefährer Schätzung, ohne Maß und Gewicht. 2) Handverkauf, Verkauf im Kleinen (en détail). 3) Handgeld, die erste Lösung an einem Tage etc. Hóffnungs-: Kauf von Etwas, dessen Ertrag noch erst zu hoffen steht, z. B. des Korns auf dem Halm (d. h. des Getreides vor der Ernte), der Wolle vor der Schur etc. Hólz-. Lä́nder-: s. Güter-K.: Mit unsrer Armuth ihre Länderkäufe, | mit unserm Blute ihre Kriege zahlen. Sch. 526a. Lēī-: Wein- K. (s. d., mhd. litkouf, von lit, Most, vgl. Geber, Anm.): Über den Trunk des L–es. Schweinichen 1, 272 U. o.; auch übertr.: Ein L. der ewigen Verdammnis. SClara (Wackernagel 3, 1, 913), ein die Hölle verbürgendes Angeld; Lenau Sav. 96 etc. Lōs-: Frei-K. [1], die Loskaufung. Heine Verm. 1, 94; V. Sh. 2, 186 etc. Márkt-:
1) Kauf auf dem Markt.
2) Marktpreis. Míß-: Fehl-K. Míttel-: mittelmäßiger, zu einem Mittelpreise etc. Nǟher-: Näherrecht (s. d. und Vor-K.). Rāth-: günstiger Kauf, bei besondrer Gelegenheit (wobei man wohl berathen ist etc.): Honetten Personen zu einem R. behülflich zu sein. Gotter Sch. 202; Da können Sie, wenn Sie wollen, einen R. thun. Musäus Ph. 1, 59; Hausfrau, welche öfters am Ende und daher manchen R. thut. Riemer G. 1, 380 etc. Rénte-: der Kauf einer Rente (s. d.): Also sollte man den R. vor dem Zinskontrakt wieder einführen. Möser Ph. 2, 96 ff., s. Zins-K. Rēū-: Reugeld; Geld, das Jemand zahlt, um von einem ihm leid gewordnen (bereuten) Handel los zu kommen: Den R., d. h. die Leistung, zu der er sich, falls er binnen 4 Wochen zurückträte, verstehen wolle. HKleist E. 1, 39 etc. Sámmt-: Gesammt-K. Tōd-: s. Erb-K. Unter-: (mund- artl.) Mäklergeld, Kourtage. Schm. Ūr-: Verlag (s. d.). ebd. Ver-: s. Kauf u. die Zsstzg. mit Hw. u. Ew., z. B.: Guts-, Güter-, Haus-, Häuser-, Holz-, Länder-, Tuch-, Waaren-V.; Wenn er einen jener eleganten Diebe beim Hand-V. [Detail-, Einzel-V.] entdeckte. Gutzkow Zaubr. 1, 44 etc.; Allein-V., Monopol etc. Auch z. B.: Aus-V., der Einzel-V. eines Waarenlagers, das man vollständig räumen will; Wieder-V.: V. des Gekauften; Vor-V. .., wenn Einer unterwegens, ehe er auf den Markt kommt oder außerhalb dem Markt verkauft. Möser Ph. 3, 167. Vōr-:
1) das Vorrecht Jemandes, an die Stelle des Käufers in dem zwischen dem Verkäufer und einem andern Käufer geschloßnen Vertrage einzutreten, der Näher-K., s. Allein- K.: Wenn es dir .. feil werden sollte, so bitte ich mir den V. aus. W. 23, 161.
2) das Kaufen der zu Markt kommenden Waaren vor Beginn des Markts zum Wiederverkauf. Wēīn-:
1) Kauf des Weins. 2) s. Lei-K.:
a) Geld, das beim Abschluß eines Geschäfts gezahlt wird, urspr. und noch großentheils zum Vertrinken (vgl. Trinkgeld), die Zeche und der Schmaus nach Abschluß des Kaufs: Daß man erst nach dem Handel den W. trinkt. Auerbach D. 1, 61; Bin beim W. gewesen, geht lustig her. 4, 271; Möser Ph. 2, 149 etc.
b) nam. auch = Laudemium, Lehenwaare. 112; 3, 278; Eichhorn Priv. 651 etc. das Recht, etwas Verkauftes wieder an sich zurückzukaufen. Wein-K. (vgl. Gewinngeld): Manchen Fußtritt.. empfing er ganz franko und als W. in dem unangenehmen Handel. vHorn Schmj. 132. ein Kauf oder Handel, durch den man Zinsen erlangt. Luther 1, 194a ff.; 314b u. o. (veralt.). Widersetzte sich dem Z. der kleinen Grundstücke. JvMüller 24, 399 etc. U. ä. m.
Wīēder-: Wínn-: Zíns-: Zusámmen-: