bejahen
Be~jāhen, tr.:
Ja zu (oder von) Etwas sagen, zumeist: eine Frage mit Ja beantworten, Ggstz. verneinen: B–de Antwort, Sätze; Per Dio! Das bejah’ ich! [Das muß ich sagen] | mein blaues Wunder sah ich! 23a; Alles Bücken, | bejah’ndes Nicken. 12, 28; Waldhörner ließen sich in diesem Augenblick vom Schloß herüber vernehmen, bejahten gleichsam und bekräftigten die guten Gesinnungen und Wünsche der beisammen verweilenden Freunde. 15, 24; Der Zweifelnde überhebt sich des Beweises, wohl aber verlangt er ihn von dem B–den [Behauptenden]. 31, 340; Sein Tadel wird noch itzt von Vielen nachgeschrieben, | die bloß die Kunst des Mit-B–s üben. 1, 164; Ob ich die Urtheilskraft in Thieren | b. oder leugnen soll. 2, 27; Der andre Wolf bejaht’s [erklärt sich mit dem gemachten Vorschlag einverstanden]. 229; Daß du gefällst, muß. wer dich kennt, b. [gestehen, bekennen]. 208; Jedes Weib .., | wenn ihre Schande | ein Ritter mit dem Schwert bejaht [behauptet]. 2, 10; Als, was ihm vor geahnt, die Augen jetzt bejahten [bestätigten]. 12, 238 etc. — Ein Begriff, der lauter Bejahungen enthält. 2, 269; Aus zwei Verneinungen wird eine Wort-Beja- hung. W. 4, 206 etc. — Der Ausdruck des Bejaht- Seins.
Anm. schreibt: Diese Frage zu bejaen. Da aber die Bejaung. 11, 450; 29; 5, 63; 9, 184 etc., s. Orth. 49. — Mhd. lautet das Zeitw. „Ja sagen“ bejâzen, oder ohne Vorsilbe: jâzen, ahd. gijâzan etc., vgl.: Verjachzen in Schw. Chr. 1, 481); Beja chzen, schon als veralt. von bez., der auch: verjahen = b. aufführt (s. z. B.: Nicht eine einzige Proposition, darinnen er’s verjahete oder verneinete. SW. 61, 37) versch. von verjähen („,erzählen, sagen, bekennen, gestehen“), vgl.: Das magst wohl für eine Wahrheit jehen. V. 342; 6, 109; Verjehen, Verjähen. 1, 459b; Lthr. 194b; Pr. 114; 115; VI etc.; Ps. 139, 7; 2, 203; 3, 6; 7; 8 etc. und alterthümelnd: Jch will eure Sünde nimmer verjähen vor der Welt. J. 1, 316, vgl. Beichte; I. Gicht; mund- artl.: jéder, jieder (sagt er). 3, 208. Die Bsp. zeigen, daß das alte bejëhen (Impf. bejâch, Mz. bejâhen) in unser b. hineinspielt. — Ungewöhnl.: „bejähen“ = bereden, im Sinn von: Etwas zum Ggst. tadelnder Besprechung machen, sich darüber aufhalten etc. 678, vgl. 26, 124. — Vralt. auch das von aufgeführte: Miß-b. = leugnen, verneinen, vgl.
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