Herrschaft
Hérrschaft, f.; –en; –s-:
1) das Herrsein, Herrschersein, die Macht des Herrn, die Gewalt des Herrschers über Einen oder Etwas, vgl. Regiment, Regierung, Reich etc.: Dein Reich ist ein ewiges Reich und deine H. währet für und für. 145, 13; Unter Jemandes H. stehn, kommen; Die H. über Etwas, über Einen haben, aus- üben; Zur H. über Etwas, über Land und Leute, über seine Leidenschaften gelangen; Ein Land unter seine H. bringen; Sie halten die H. | in ewigen Händen. 13, 71; Die kluge H. über Zung’ und Lippe. 181; Die Gemeinen waren sicher gegen alle H., obwohl nicht gegen ein Reich, welches aus den verlängerten Feldherrschaften hätte entstehen können .. Jetzt unterscheidet man Reich und H., imperium und dominium, so genau nicht mehr. Osn. 1, 154; Besaß die H. des Meers. 904b; Von dem blinden Zwang des Zufalls und der Noth hat er sich unter die sanfte H. der Verträge geflüchtet. 1004a etc. —
2) von Personen, welche Herren- oder Herrschgewalt, H. (1) haben, vgl. Herr und Herrin, die eine solche einzelne Person und zwar zugleich nach ihrem Geschlecht bez., während H. ohne solchen Bezug eine Herr seiende Person oder auch eine als Einheit aufgefaßte Gesammtheit solcher Personen bezeichnet, z. B.: Geschickte Behandlung des wichtigen Verhältnisses zwischen Guts-H. und Unterthanen. 1, 25, wo das Verhältnis allgemein bez. werden soll, ob nun das Gut im Besitz eines Manns oder einer Frau etc. ist. Andrerseits bez. Guts-H. aber auch z. B. den Gutsherrn mit seiner Familie: Die Guts-H. lebt des Winters in der Stadt etc., und so bei andern entsprechenden Zsstzg., vgl. die von Herr. Das einfache H. aber bez. wie Herr (s. d. 3) versch. Verhältnisse, gilt z. B. vom Landes-, vom Gerichts-, vom Dienst- oder Brotherrn, von vornehmen Herren, für einzelne Personen oder für sie mit der Familie etc.: Als unsere höchsten H–en [die Fürstlichen] ihren Oheim besuchten. 15, 96; Den jungen fürstlichen H–en und ihrer Umgebung. 27, 481; Wenn die H. nicht zu Hause ist, halten Hunde und Katzen Hof. R. 1, 137; Der Bediente: Meine H. weiß zu leben .. Ich richte mich so ein, daß ich meistentheils alle sechs Wochen eine neue H. habe. Barnh. 1, 9; Einen Hofmeister für Dero junge gnädige H. 3, 20; Dienerschaft, die über den Artikeln der Ehre noch weit wachsamer zu halten pflegt als ihre H. 738b; Es ist eine fremde H. hier angekommen etc. —
3) das Jemandes H. (1) unterworfne Gebiet, z. B.: Es war Nichts in seiner ganzen H., das ihnen [der König] Hiskia nicht zeigte. 2. 20, 13 etc.; bibl. auch anthropom. übertr.: Den Fürstenthümern und H–en im Himmel. 3, 10 etc. Gewöhnl. jetzt: das Gebiet eines Gerichtsherrn, eines Freiherrn (Frei- oder Standes-H.), ein Rittergut mit Obergerichtsbarkeit, vgl. Herrlichkeit 5. —
4) Er lag vor Lachis und alle seine H. mit ihm. 2. 32, 9, entweder: die gesammte Mannschaft aus der H. (3) oder — nach — kollektiv: die Oberhäupter, etwa der Generalstab.
Zsstzg. vielfach, s. 2 und vgl. die von Herr, ferner einem Genitiv entsprechend nach den Pers., in deren Händen sich die H. befindet etc., leicht zu mehren und zu verstehn nach den folgenden: Ādels- [1 und 3]: Aristokratie. — All- [1]:
1) Herrschaft über Alle oder Alles: Ihn hatte der Monarch getragen als Zeichen seiner A. 32, 264. —
2) vgl. Ein-, Viel-H. etc. — Allēīn- [1 und 3]: Monarchie, die Herrschaft in den Händen eines Herrschers, Ein-H.: Als mit Alexander’s Tode die kurze A. zerfiel und das Reich zersplitterte. 4, 176; Zu einer Zeit .., wo die Macht der A. noch nicht erschüttert war. 27, 437; Diese A. der .. meißnischen Mund- art. — Brōt- [2]: Dienstboten müssen das Interesse ihrer B. wahren. — Dóppel- [1 und 3]: doppelte: Die spanische D. neiget sich | zu ihrem Ende. 389a. — Drēī- [1]: Triumvirat, — wo die Herrschaft sich in Dreier Hände befindet. — Eīn- [1 u. 3]: Allein-H.: Da aber der Tumult der Anarchie immer heftiger wird, so ist er der Erste, der die E. wieder anräth. 27, 437. — Eīnzel- [1]: Herrschaft Einzelner, vgl. Ein-H.: Sobald ein Staat von zwei Parteien zerrissen wird, die sich gleich stark gegenüberstehn, wird E. unvermeidlich. 5, 270. — Féld- [1]: das Feldherr-Sein: Vieler F. taugt nie, nur Einer sei Feldherr. 197a, s. Viel-H.; Seine F. durch den Krieg zu verlängern. Osn. 1, 152. — Fórst- [2]: Ohne Bewilligung der F. — Frēī- [1 und 3]: Baronie. — Gelēīts- [2]. — Gemēīn-:
1) [1] Herrschaft, die man mit Andern gemeinschaftlich hat und die gemeinsamen Herren selbst, s. Mit-H. — 2) [3] Ort unter solcher Herrschaft. — Gewált- [1]: die auf Gewalt beruht, mit Gewalt geübt wird, zwingende Gewalt hat etc.: Apostel-G. [des Papstes]. 2, 235. — Gewíssens- [1]: über die Gewissen. — Grúnd- [1 und 3]. — Gūts- [2]. — Hándels- [1]: die Herrschaft, das Übergewicht im Handel: Die Engländer behaupten die H. — Lándes- [1 und 3]. — Lêhen(s)- [1 und 3]. — Míß- [1]: unberechtigte, — schlecht geübte Herrschaft etc.: Von der unverantwortlichen M. Nat. Z. 12, 283; Dir gebührt des Weibes Huldigung, | mein Tropf übt M. Sh. 3, 262. — Mít-: Gemein-H.: Die Rücksichtslosigkeit, mit welcher sie ihn von der M. über die Geldtruhe ausschloß. gH. 1, 202; 6. 126, auch eine Person, die mit Andern die Herrschaft über ein Gut hat etc.: Er ist hier zwar nur M., sein Vorwort wird aber immer von großem Gewicht sein. Pr. 1, 61. — Ob-: Ober-H. Ar. 1, 354. — Ober-:
1) [1] die oberste Herrschaft: Daß die Hälfte der Gemeinen unter die unsichtbare Leitung und O. eines Ordens kam, von dessen Existenz sie nicht die geringste Ahnung hatte. 17, 23; O. über Luft und Erde. 23, 132, — auch: Einfluß übender Vorrang (s. Hegemonie etc.), Übergewicht, Vor-H. etc.: Auf der ersten und eine entschiedene O. behauptenden Bühne. 33, 94. —
2) [2]: Bei der O. die Erlaubnis auszuwirken, daß er die Wittib eines Weinschenken heirathen dürfe. Jr. 3, 90. —
3) s. Unter-H. [3]. — Pfáffen- [1u. 3]: verächtl. für Priester-H. oder Hierokratie. — Pȫbel- [1 und 3]: Ochlokratie, s. Volks-H. — Prīēster-: s. Pfaffen-H. — Schlóß- [2]. — Schútz-: das Schutzherr-sein: Beide litten unter der östreichischen Sch. über Jtalien. Nat. Z. 12, 283. — Soldāten- [1]: Herrschaft in den Händen der Soldaten: Das blutige Nachspiel einer glänzend begonnenen S. 2, 211. — Stándes- [1 und 3]: Baronie. — Unter-:
1) [1] Herrschaft eines selbst unter einem Oberherrn Stehenden. —
2) [2] Person mit solcher Herrschaft. —
3) [3] der untre Theil einer Herrschaft im Ggstz. einer höher gelegnen, der Ober-H. — Vīēl- [1]: Ggstz. Ein-h.: Niemals frommt V. im Volk, nur Einer sei Herrscher. Il. 2, 204, s. Feld-H. — Vólks- [1 und 3]: Demokratie, vgl. Pöbel-H. — Vōr- [1]: das Vorherrschen (s. Ober-H.): Da kann auch die V. irgend eines Standes nicht länger mehr bestehen. 2, 302; Gelüste, die alle nach V. streben und sich befeinden. 365; 372; Lit. 5, 255; 257; Lut. 2, 74; 190 etc. — Wélt- [1 und 3]: Herrschaft über die Welt: Die römische W. — Zwíng- [1 u. 3]: Despotie. 2, 252 u. v. ä.
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