herrisch
Hérrisch, a.:
1) s. herrig. — 2) in der Weise von Herren:
a) Daß er sich h. kleidet [nicht nach Bauern-, sondern nach Herrenweise], geht ja Niemand ’was an. D. 4, 184; Einige Häuser erschienen so h., daß man in den Besitzern mit Recht reiche Dorfmagnaten vermuthete. gH. 1, 38; So h–e Knechte seien nicht zu brauchen. Pfl. 1, 110 etc., s. und vgl.: Die Häuser sind nicht herrschelig, aber stattlich. Sch. 2; Halbherrschelige, auch halbleinerne Männer. 3, d. h. halb in Herren-, halb in Bauerntracht. 340 etc. —
b) der in
a) schon hervorschimmernde Begriff der Überhebung tritt noch schärfer hervor, wenn h., wie gewöhnlich, das verletzende Benehmen bezeichnet, womit man Andern gebieterisch entgegentritt (vgl. An-, Zuherrschen): Zum anmaßenden, h–en Wesen. 5, 216; Diese war schon h–er und schulmeisterlicher. 21, 47; Das H–e des Löwen, die Nachgiebigkeit der übrigen untergeordneten Geschöpfe. 31, 182; Kupido . ., bist nun h. und Meister im Hause geworden. 8, 32; Denen Rom im Glück h. begegnet hatte. 1, 210; Von diesen trotzig h–en Gemüthern | sich meistern lassen. 456b; 117a; H–er Trotz. 3, 7; Mit dem h–en Anstand eines gelehrten Diktators. 7, 190 etc., vgl. auch hier (s. a): Es gehörte eben zu der lauten herrscheligen Art und Weise der Menschen. D. 4, 18. — c) (s. b) übertr. auch auf Nichtpersönliches: Ward bald durch einen h–en [gebietrisch zwingenden] Beruf wieder zurückgeführt [zur Poesie]. 33, 66; Mit Thürmen und mit Hallen ragt h. [die Gegend beherrschend] aus der Stadt | das einst so arme Kloster. 79.
Zsstzg. s. Herrig und die von Herrlich, wobei zu bemerken, daß die Endung „isch“ ohne übeln Nebenbegriff steht (vgl. sonst kindisch, weibisch etc. neben: kindlich etc.), wie in: römisch, preußisch etc., z. B. (s. Zsstzg. von Herr): Āūs-: einem fremden Landesherrn unterworfen. — Chōr-. Fischart Garg. 22a. — Dēūtsch- [1]: den deutschen Herren gehörig. G. 26, 65. — Dōm- [1]: Das d–e Rom. V. Ant. 2, 261. — Sélbst- [2]: Den s–en Naturen, die nicht übel Lust haben, der Welt das Beste mit Gewalt aufzuzwingen. Kühne Freim. 73. — Zwing- [2]. Jahn M. 123 u. ä. m.
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