Faksimile 0738 | Seite 730
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Heirath
Hēīrath, f.; –en; –s-:
die Verbindung zweier Personen zum ehelichen Stand: Auf die H. [Freite] gehn; Eine H. schließen, vollziehn; Zur H. schreiten; Eine H. [Partie] stiften, machen, die eheliche Verbindung Zweier zu Stande bringen; „Wenn ich Jhrem Sohn meine Tochter gebe, so thut er eine reiche H.“ Und sie eine gute; Er erleichterte das Recht des Ansiedelns, des Meisterwerdens, der H–en. Gutzkow R. 6, 120 etc.
Anm. Zsgstzt. aus heiv (goth. Familie) und rât, also zunächst: „die Ausstattung und der Akt darüber“. Schm. 3, 148; 2, 131; mundartl. noch der Ehevertrag, die Verlobung, s. Verheirathen. Dazu (s. III. Ehe, Anm.) ahd. hiwo, hîwa, Gatt-e, -in; hiwan mit der Nbnf. hiuwan, sich ver- ehelichen etc. und so denn hîrât, mhd. auch hiurât (daher auch nhd. die Nbnf. Heurath, vgl. mhd. hîwische mit der Nbnf. hiuwische, Hausstand, Familie). In der ältern Sprache und mundartl. wie ahd. und mhd. auch (vgl. Rath, Zierat) masc., z. B.: Bis dich Gott mit einem ehelichen Heurat thut berathen. Schaidenreißer 63a; 7a; 11b; 1. Macc. 10, 15 etc., wozu auch die Form des Bstw. Heirathsstimmt. Mundartl. auch: der, die Geliebte. Schm.
Zsstzg. s. die von Ehe, nam. Míß-: eine Heirath zwischen zwei nicht zu einander passenden Personen, nam. die Heirath einer nicht ebenbürtigen Person: Es giebt den Menschen Nichts mehr zu reden, als wenn einmal eine Heirath geschieht, die sie nach ihrer Art eine M. nennen können und doch sind die M–en viel gewöhnlicher als die Heirathen; denn es sieht leider nach einer kurzen Zeit mit den meisten Verbindungen gar mißlich aus. Die Vermischung der Stände durch Heirathen verdienen nur insofern M–en genannt zu werden als der eine Theil an der angebornen, angewohnten und gleichsam nothwendig gewordenen Existenz des andern keinen Theil nehmen kann etc. G. 17, 222; Ehe du jene M. vollzogen | mit dem verhaßten widrigen Geschlechte. FSchlegel Al. 21; Tieck A. 2, 33 etc.
Zwíschen-: wechselseitige Verbindung zweier Familien durch Heirath: Andere Familien, mit denen die Grosvenors durch eine Z. (intermarriage) verbunden sind. Kohl E. 1, 112 etc.