händigen
Hä́ndigen, tr.:
in Zsstzg., s. Hand 6, z. B.: Áb-: entfernen, fortbringen, — aber auch: Einem Etwas in die Hände abliefern, so z. B. 1, 197, s. das folg. — Aūs-: aus seiner Hand fort in die eines Andern liefern; es Diesem ausantworten etc.: Sie hatten schweigend sich verständigt | und Treuschwur ein- und ausgehändigt. Morg. 1, 208. — Be-: in Jemandes Hände geben, übergeben: Daß sie ihren Streit .. zur Entscheidung dem Wali [Oberamtmann] des Orts behändigten. Mak. 1, 74 etc., namentl. auch im Lehnswesen von der Ubergabe eines Guts auf ein oder zwei Hände, d. h. Lebenszeiten, z. B. Ph. 4, 335, auch mit der Nbnf.: Behanden. 332 ff. (früher auch: Handen), dazu: Behandung, –s-Gut, –s-Recht etc. ebd. ff. und allgm.: Uns durch eine zufällige Botschaft behändet [ein Brief], s. 1, 136a; Der achtbar Doktor Eck hat Ew. kurf. Gn. seine Handschrift . . . behänden lassen. 148b, welche Stellen freilich nicht von selbst sind, der in der Vorrede zum ersten Theil des A. T. 1524 sich über die Neubildungen „behändigen“ und „beherzigen“ aufhält SW. 63, 25); vgl.: Hatte das Glück, meines hochgeehrtesten Herrn Werthestes vom 15. December zu behandigen [empfangen]. 2, 81. — Eīn-: in die Hände geben, überliefern, s. Aus-h.: Die miir der Knabe .. gegen bare Bezahlung einhändigte. 4, 312; 240; Mak. 1, 56 etc. — Ent-: aus den Händen wegnehmen, Ggstz.: be-h., Nbnf.: enthanden: Da enthandet mir sind | die im thauigen Gras so süß spielenden | See-Aale. A. 1, 89.
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