gnädig
Gnǟdig, a.:
1) Gnade hegend, beweisend, gnadenreich, huldvoll (von Personen) und — von Gnade zeugend, daraus hervorgegangen, milde (von Sachen): Gott sei dir g.! als Segen.1. 43, 29 u. o.; dann auch als Androhung eines Ubels, zu dessen Abwehr man Gottes Gnade, seines Schutzes bedarf: Gott sei Jhnen g., wenn vor dieser Zeit der zweite Theil nicht fertig ist! 12, 203 u. o.; Sei g. der Missethat dieses Volks. 4. 14, 9; Sei g. über [selten] die Bosheit deines Volks. 2, 32, 12; Der Herr sahe g–lich an Habel und sein Opfer. 1, 4, 4; Der g–e Gott; Ach neige .. dein Antlitz g. meiner Noth. 11, 157; Ein g–er Herr! [vgl. 2] der echte Niederländer! gar so nichts Spanisches! 9, 170 etc. — Ein g–es Jahr des Herrn. 61, 2; Zur g–en Zeit. 49, 8; Mein g–es Wort. 29, 10; Nun aber giebst du, Gott, einen g–en Regen. 68, 10; Ein g–es Urtheil; G–e Strafe [milder als man sie verdient]; Machen Sie es g.; Er ist noch ganz g. davon gekommen etc. — 2) als Titel (s. Gnade 3): G–er Herr, G–e Frau, für Adlige (s. Gnadjunker) und, zumal in Ostreich, für vornehme Leute überhaupt; im Superl.: G–ster, Aller-g–ster Herr für Fürsten: „lusere g–e Komtesse“ .. Lasst mir das „G–e“ weg, es wird sich bald Nichts mehr zu gnädigen haben. 10, 194; „Klären Sie mich auf, meine G–e!“ . . Nichts von g., nennen Sie mich Ihre Freundin. 18, 270; Die g–sten Ausputzer [vom Fürsten] summten ihm schon um den Kopf. 16, 53; Er ist zu sehr ein g–er Herr [adelstolz], als daß er seine Tochter einem Drechsler geben möchte. Stein. 158; Mit wohlwollender G–keit [Herablassung] küßte die Fürstin Selma’s Stirn. Standp. 130 etc.
Anm. Noch zuw.: Genädig. Par. 1, 52; 1. 121 etc., wie früher oft. — Ohne Uml.: Diese gnadige Vertraulichkeit. 4, 363, vgl. Begnadigen, wofür früher oft: Begnädigen, z. B. 2, 55 etc. — Gnä- digkeit gewöhnl. nur für 2, da für 1 „Gnade“ da ist. — Zu dem scherzh. Zeitw. Gnädigen (s. 2) auch: Es hat sich ausgegnädigt etc.
Zsstzg. z. B.: über-: allzu-g., auch iron.: , Da tritt herein die ü–e [2] Dame von S. G. 14, 82. — Un- [1]: Einem, auf Einen un-g. sein; Ein u–er Bescheid; Wenn Sie’s nicht un-g. nehmen wollen. G. 10, 111; 44 etc., vgl.: für ungut nehmen, das aber nicht auf Rangesverschiedenheit deutet.
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