begnadigen
Begnādigen, tr.:
begnaden (s. d.), Einem Gnade, [seltner] Gnaden gewähren: Einen Verurtheilten b.; Der Begnadigte, | Wiederaufgenommne. Morg. 1, 15; 12, 244; Die Begnadigung des Schuldigen; Rechtsbegnadigung. Sh. 2, 186 u. v. — Veralt.: Ein Fürst hatte eine m zum Rad verdammten Übelthäter mit dem Schwert begn ä digt. 2, 55 etc. — Mit einem Adelsbrief muß nie der echte Sohn | Minervens und Apoll’s begnadigt heißen sollen. 80a; Nach ihm ist Niemand wieder auf diesen Grad begnadigt [begabt] gewesen. Zelt. 4, 298; Er war ihm begnadigt, nicht berechtigt erschienen. W. 1, 99; Bei dem kunst begnadigten Hellenenvolke. Par. 1, 262 etc. — S. Gnädig, Anm.
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