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begnadigen
Begnādigen, tr.:
begnaden (s. d.), Einem Gnade, [seltner] Gnaden gewähren: Einen Verurtheilten b.; Der Begnadigte, | Wiederaufgenommne. Rückert Morg. 1, 15; W. 12, 244; Die Begnadigung des Schuldigen; Rechtsbegnadigung. V. Sh. 2, 186 u. v. Veralt.: Ein Fürst hatte eine m zum Rad verdammten Übelthäter mit dem Schwert begn ä digt. Zinkgräf 2, 55 etc. Mit einem Adelsbrief muß nie der echte Sohn | Minervens und Apoll’s begnadigt heißen sollen. B. 80a; Nach ihm ist Niemand wieder auf diesen Grad begnadigt [begabt] gewesen. G. Zelt. 4, 298; Er war ihm begnadigt, nicht berechtigt erschienen. Lewald W. 1, 99; Bei dem kunst begnadigten Hellenenvolke. Stahr Par. 1, 262 etc. S. Gnädig, Anm.