Gleich
III. Glēīch, m., –(e)s; –e: nur in Zſſtzg., z. B.:
Āūs-: (ſelten) Ausgleichung: Umaang will A. Enſe
Denkw. 1, 195 ꝛc. — Ver-: 1) die gütliche Beilegung
eines Streits und der Vertrag, den die ſich vergleichen-
den (ſ. d.) Parteien ſchließen: Ein magerer V. iſt beſſer
als ein fetter Proceß. (Sprchw.); G. 10, 183; Da iſt mit
V. nun gar Nichts auszurichten. 15, 57: Läſſt er noch güt-
lichen V. dir bieten. Sch. 460a; Einen V. einleiten, treffen,
machen, ſchließen, eingehn, halten, brechen; Einen zum V. be-
wegen; Die Sache zum V. bringen ꝛc.; Des durchlaychtigſten
Fürſten .. mit dero Ritter- und Landſchaft getroffener landes-
grundgeſetzlicher Erb-V. — 2) Vergleichung (ſ. d. und
vergleichen, tr.): Zwiſchen Beiden iſt kein V., Jenes iſt ohne
(über allen) V. ſchöner; Als er die Gegend von Lisboa und
die hieſige außer V. ſetzte [erklärte, daß ſie niclt zu ver-
gleichen wären]. Kürnberger Am. 319; Leute, in deren V.
[in V. mit denen] alle Buſchklepper und Weglaurer wahr-
lich nicht die ſchlimmern Menſchen ſind. L. 8, 460; Obſchon
dieſer V. wie jeder andere hinkt. Monatblätter 2, 235a ꝛc.
Von G. (ſ. 2, 268) wegen Verwechslung mit 1 ge-
mißbilligt.
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