Faksimile 0603 | Seite 595
Gleich
III. Glēīch, m., –(e)s; –e:
nur in Zsstzg., z. B.: Āūs-: (selten) Ausgleichung: Umaang will A. Ense Denkw. 1, 195 etc. Ver-:
1) die gütliche Beilegung eines Streits und der Vertrag, den die sich vergleichenden (s. d.) Parteien schließen: Ein magerer V. ist besser als ein fetter Proceß. (Sprchw.); G. 10, 183; Da ist mit V. nun gar Nichts auszurichten. 15, 57: Lässt er noch gütlichen V. dir bieten. Sch. 460a; Einen V. einleiten, treffen, machen, schließen, eingehn, halten, brechen; Einen zum V. bewegen; Die Sache zum V. bringen etc.; Des durchlaychtigsten Fürsten .. mit dero Ritter- und Landschaft getroffener landesgrundgesetzlicher Erb-V. 2) Vergleichung (s. d. und vergleichen, tr.): Zwischen Beiden ist kein V., Jenes ist ohne (über allen) V. schöner; Als er die Gegend von Lisboa und die hiesige außer V. setzte [erklärte, daß sie niclt zu vergleichen wären]. Kürnberger Am. 319; Leute, in deren V. [in V. mit denen] alle Buschklepper und Weglaurer wahrlich nicht die schlimmern Menschen sind. L. 8, 460; Obschon dieser V. wie jeder andere hinkt. Monatblätter 2, 235a etc. Von G. (s. 2, 268) wegen Verwechslung mit 1 gemißbilligt.