Gelt
II. Gélt, m., n., –s; 0: ſ. Geld, Anm., in eini-
gen Zſſtzg.: Ent-: Das, wodurch Etwas entgolten,
vergolten wird, wodurch eine Verpflichtung, Schuld
gelöſt, gebüßt wird; Erſatz, Lohn: Rückſichtslos, wie es
ihn hinterging, wollte er [Friedrich der Große] Sachſen
den E. geben [es ihm vergelten]. Brachvogel FB. 2, 44;
Der dir deine Freiheit nicht ohne Entgeld [unentgeltlich]
ertheilte. L. 3, 47; [Ein Schatz], der dem ſiegenden Lothar |
ein prächtiges Entgeld [Lohn] für Piſens Hilfe war. Nicolai
1, 144; Das Zeus Kronion dem Tros einſt | gab zum Ent-
gelte des Sohns Ganymedes. V. Il. 5, 266; Da ein frem-
des Gut ohn’ allen E. ſie verpraſſen. Od. 1, 161; 378;
381 ꝛc. — Veralt.: Die (das) Entgeltnis. Berlichingen
102; Zinkgräf 1, 285; (H. 8, 458). — Ver-: Ent-G.,
Lohn, Vergeltung: Welche beherbergt, jeden V. ausſchla-
gend, der Alp-Greis. Baggeſen 1, 235; Ha! und das zum V.,
weil wir .. Frömmigkeit üben! B. 247b; Rückert Morg. 1,
94; V. Od. 2, 73; Ov. 1, 218; Dem argliſtigen Mann
V. zu geben der Schandthat. 358; Des grauſen V–s drei
Göttinnen [Furien]. 2, 87; Ob du mir gegen ein billiges
V. einen Gefallen thun willſt. Willkomm Sag. 1, 71 ꝛc. —
Vōr-: Nähergeltung, Näherrecht (ſ. d.). — Wī(ē)-
der-: ſ. Widergeld.
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