Gelt
II. Gélt, m., n., –s; 0:
s. Geld, Anm., in einigen Zsstzg.: Ent-: Das, wodurch Etwas entgolten, vergolten wird, wodurch eine Verpflichtung, Schuld gelöst, gebüßt wird; Ersatz, Lohn: Rücksichtslos, wie es ihn hinterging, wollte er [Friedrich der Große] Sachsen den E. geben [es ihm vergelten]. FB. 2, 44; Der dir deine Freiheit nicht ohne Entgeld [unentgeltlich] ertheilte. 3, 47; [Ein Schatz], der dem siegenden Lothar | ein prächtiges Entgeld [Lohn] für Pisens Hilfe war. 1, 144; Das Zeus Kronion dem Tros einst | gab zum Entgelte des Sohns Ganymedes. Il. 5, 266; Da ein fremdes Gut ohn’ allen E. sie verprassen. Od. 1, 161; 378; 381 etc. — Veralt.: Die (das) Entgeltnis. 102; 1, 285; 8, 458). — Ver-: Ent-G., Lohn, Vergeltung: Welche beherbergt, jeden V. ausschlagend, der Alp-Greis. 1, 235; Ha! und das zum V., weil wir .. Frömmigkeit üben! 247b; Morg. 1, 94; Od. 2, 73; Ov. 1, 218; Dem arglistigen Mann V. zu geben der Schandthat. 358; Des grausen V–s drei Göttinnen [Furien]. 2, 87; Ob du mir gegen ein billiges V. einen Gefallen thun willst. Sag. 1, 71 etc. — Vōr-: Nähergeltung, Näherrecht (s. d.). — Wī(ē)der-: s. Widergeld.
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