Geißel
I. Gēīßel (Geiſel), m., –s; uv.; f.; –n: eine
Perſon, die mit ihrem Leben Einem, in deſſen Gewalt,
meiſt auch Gewahrſam ſie iſt, für Etwas haftet, Leib-
bürge: Dem Feind G–(n) für die Treue ꝛc. geben, ſtellen,
ſenden; G–(n) wegführen; Einen als G. behalten ꝛc.
Anm. Das masc.: Bis dahin werde ich ſie als einen
G. betrachten. L. 2, 111; Simrock Nib. 237; das fem. Heine
Rom. 93. — Mz. uv. G. 26, 41; Sch. 357a; Simrock N.
235; Zinkgräf 1, 286; 288. — Mz. G–n. Fallmerayer
Mor. 1, 43; Sch. 1082a ꝛc. — Ahd. gisal, mhd. gisel,
(vgl. ll) und danach nicht ſelten die der heutigen gw. Ausſpr.
widerſtrebende Schreibw.: Giebt ihn uns zum Geiſel und
Pfande. Mattheſius Prof. 190 u. o.
Zſſtzg. z. B.: Frīēdens-: der für Aufrechthal-
tung des Friedens bürgende Geißel. Laube Kön. 1, 62;
Rückert Morg. 1, 268 u. ä. m.
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