geblich
Geblichkeit
Gêblich, a. (~keit, f.): unüblich außer in Zſſtzg.,
z. B.: An-: 1) angebbar (ſ. d.), nam. in der philo-
ſoph. Sprache, z. B. Kant 1, 89; 2, 408; 7, 104 ꝛc.
— 2) der Angabe nach, deren Richtigkeit dahingeſtellt
bleibt ꝛc., vgl. vor-g.: Er reiſt a. in Geſchäften; Der a–e
Chirurg iſt eigentlich ein Barbier; Beleuchtung der a–en Vor-
züge. W. 32, 56. — Māß-: maßgebend, als Norm,
Richtſchnur dienend oder dienen ſollend: M–e Meinun-
gen zu haben. Börne 5, 226; Zum Zeugnis .. ihrer m–en
[muſterhaften ꝛc.] Urſprünglichkeit und Natürlichkeit. Keller
gH. 4, 204; Ich wollte m. rathen, piano zu leſen. W. 13,
208. — Nam. oftim Ggſtz.: Das iſt meine un-m–e Mei-
nung, Anſicht, wodurch man Nichts beſtimmen, Nichts
vorſchreiben will; So rieth ich un-m–ſt. Blumauer 2, 62;
V. Ar. 2, 19; Daß ſie das Meiſte mit einer einſchläfernden
Un-m–keit und feigen Unvorgreiflichkeit ſagen. Lichtenberg 1,
250. — Ver-: 1) vergebbar (ſ. d.): Sieben Todſün-
den .. die andern ſind v–e Sünden. Fiſchart B. 112a. —
Ggſtz.: Ein un-v–es Verbrechen. Gelert 1, 8; L. 1, 282;
Luther 8, 262a ꝛc. — 2) vergeben (ſ. d. 2), vergebens:
Ich dachte, ich arbeitete v. und brächte meine Kraft umſonſt
und unnützlich zu. Jeſ. 49, 4; Es iſt v., das Netz auswerfen
vor den Augen der Vögel. Spr. 1, 17; Mit v–en Worten.
Epheſ. 5, 6; G. 13, 338; Die V–keit aller Beſtrebungen.
HHerz 45 ꝛc. — Veralt. Form: Vergebenlich. Zwingli 3,
11 ꝛc. — Vōr-: dem Vorgeben nach, ſchärfer als
an-g. den Zweifel an der Richtigkeit des Vorgegebnen
ausdrückend.
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