geblich
Geblichkeit
Gêblich, a. (~keit, f.):
unüblich außer in Zsstzg., z. B.: An-:
1) angebbar (s. d.), nam. in der philosoph. Sprache, z. B. 1, 89; 2, 408; 7, 104 etc. —
2) der Angabe nach, deren Richtigkeit dahingestellt bleibt etc., vgl. vor-g.: Er reist a. in Geschäften; Der a–e Chirurg ist eigentlich ein Barbier; Beleuchtung der a–en Vorzüge. 32, 56. — Māß-: maßgebend, als Norm, Richtschnur dienend oder dienen sollend: M–e Meinungen zu haben. 5, 226; Zum Zeugnis .. ihrer m–en [musterhaften etc.] Ursprünglichkeit und Natürlichkeit. gH. 4, 204; Ich wollte m. rathen, piano zu lesen. 13, 208. — Nam. oftim Ggstz.: Das ist meine un-m–e Meinung, Ansicht, wodurch man Nichts bestimmen, Nichts vorschreiben will; So rieth ich un-m–st. 2, 62; Ar. 2, 19; Daß sie das Meiste mit einer einschläfernden Un-m–keit und feigen Unvorgreiflichkeit sagen. 1, 250. — Ver-:
1) vergebbar (s. d.): Sieben Todsünden .. die andern sind v–e Sünden. B. 112a. — Ggstz.: Ein un-v–es Verbrechen. 1, 8; 1, 282; 8, 262a etc. —
2) vergeben (s. d. 2), vergebens: Ich dachte, ich arbeitete v. und brächte meine Kraft umsonst und unnützlich zu. 49, 4; Es ist v., das Netz auswerfen vor den Augen der Vögel. 1, 17; Mit v–en Worten. 5, 6; 13, 338; Die V–keit aller Bestrebungen. 45 etc. — Veralt. Form: Vergebenlich. 3, 11 etc. — Vōr-: dem Vorgeben nach, schärfer als an-g. den Zweifel an der Richtigkeit des Vorgegebnen ausdrückend.
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