BeFugnis
Be~Fūgnis, f.; –ſe (n., –ſes; –ſe): Das, wo-
durch Jemand zu Etwas befugt iſt, die Berechtigung:
Mein B., mitzureden. G. 30, 357; Wenn die Rechte und
B–ſe meiner gnädigen Herrſchaft beſtritten werden. 10, 183;
26, 62; Nichts iſt zu hoch, wonach der Starke nicht | B. hat
die Leiter anzuſetzen. Sch. 352b; Seine B. überſchreiten ꝛc.
Zſſtzg. z. B.: Ámts-. V. 3, 57. — Un-: Nicht-
B. — ūr-: die Einem von Urbeginn eignet, die an-
geborne Berechtigung, Grundrecht. Seume Sp. 358 ꝛc.
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