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BeFugnis
Be~Fūgnis, f.; –se (n., –ses; –se):
Das, wodurch Jemand zu Etwas befugt ist, die Berechtigung: Mein B., mitzureden. G. 30, 357; Wenn die Rechte und B–se meiner gnädigen Herrschaft bestritten werden. 10, 183; 26, 62; Nichts ist zu hoch, wonach der Starke nicht | B. hat die Leiter anzusetzen. Sch. 352b; Seine B. überschreiten etc.
Zsstzg. z. B.: Ámts-. V. 3, 57.
Un-: Nicht- B.
ūr-: die Einem von Urbeginn eignet, die angeborne Berechtigung, Grundrecht. Seume Sp. 358 etc.