frohnen
Fröhnen
Frōhnen, Frȫhnen, intr. (haben):
Frohndienste, auch übertr.: dienen, sich von Etwas beherrschen lassen etc.: 2. 5, 18; Mit Zepter, Kron und Gold | frohnt er [dient der Kaiser] selbst um Minnesold. 17a; Verruchter Lust zu frohnen. 71b; Der Mensch scheint, nur sich zu gehorchen .., seinem Triebe zu fröhnen. 3, 344; Freilich fröhnt es [dies Geschlecht] nur dem heut’gen Tage. 10, 314; Der Nutzen ist das große Jdol der Zeit, dem alle Kräfte frohnen sollen. 1151b; Daß ich als Magd und Sklavin frohnen soll. Sh. 3, 363; Entmannte Harfen | fröhnten dem Wahn und dem goldnen Laster. Gd. 3, 9 etc. — Zuw. mit einem Obj.: Einem Dienste fröhnen. Jl. 19, 133; Od. 20, 78.
Anm. Ohne Uml. z. B. 2, 212; Soll 2, 388; 2, 156; 1, 38; 2, 235; 3, 563; 3, 124; Rel. 7, 81; 1, 6; 4, 2, 451; Mak. 2, 102; 513; Kr. 1, 99 etc. — mit Uml. D. 261; 3, 117; 352; 4, 22; 60; 135; 165; 6, 280; 298; 3, 57; 4, 285; 3, 83; 90; Od. 11, 622; Ov. 1, 139; Th. 17, 92; Kr. 1, 7; 172; 20,, 265 etc. — Mundartl., veralt. tr.: a) Erz frohnen: den Zehent davon nehmen. s. Frohn II 2. — b) Etwas in Beschlag nehmen. 1, 614. — Dazu: Öffentliche Fröhnung, Konkurs; Die Fröhnde, Exekution; Fröhner, Gläubiger, der die Exekution erwirkt hat, Vor-, Nach-Fröhner, Bez. der Reihenfolge der Gläubiger.
Zsstzg. z. B.: Be-: tr.: mit Frohnen, auch [s. Anm.] mit Beschlag belegen. — Er-: tr.: durch Fröhnen, Dienen erwerben: Sich den Himmel erfröhnen. G. 35, 412 etc.
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