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Frohn Frohne
Frōhn(eFrōhn(e), f.; –en:
1) das öffentliche Gefängnis, Frohnfeste: Den Ihrer Gerichtsfrohn entkommenen Inquisiten. Musüus Ph. 1, 145; so auch: Fröhnerei. 2) Frohn (II 3), Frohndienst (s. d.), namentl. die der Gutsherrschaft zwangsweise zuleistenden Dienste, übertragen: quälende Knechtschaft etc.: Es gehört zu den wesentlichen [?] Kennzeichen der teutschen Bauern, daß sie wegen des Besitzes ihrer Güter verpflichtet sind, zum Nutzen der Gutsherrschaft Dienste zu leisten, welche man F–en oder Frohndienste nennt. Man vermische diese Bauer-F–n nicht mit andern Diensten, zu welchen die Bauern entweder als Unterthanen oder als Mitglieder einer Dorfgemeinde verbunden sind. Jene werden Land-F–en oder Landfolgen genannt .. Diese hingegen Gemeinde- oder Reihe-Dienste, Kommunal- F–en etc. Glück 2, 164 ff. (s. Zsstzg.); Bei unsrer staatsdienstlichen F. Forster B. 1, 146; Ober in gelehrter F. | Griechisch und Latein dociere. Freiligrath Pol. 1, 16; Der Gutsherr verlangt F–en und andre Dienste. G. 10, 171; Schlecht und wie zur F–e gebaut. 31, 60; L. 1, 111; 12, 8; Die Frohn’ und die Galeere | der Schreibstub. Sch. 322a; Beschließt | Pervonte, der nicht gern ins Faß der Danaiden | vergebens volle Eimer gießt, | mit dieser F–e sich nicht länger zu ermüden. W. 12, 38; Bloß weil die Stunde geschlagen und gleichsam zur F–e Märchen anhören zu müssen. 19, 155; 166 etc.
Zsstzg. vielfach zu 2 (vgl. Dienst), nach Dem, wobei oder der Art, wie sie zu leisten sind, z. B.: Acker-, Bau-, Bauer-(s. o.), Bitt- (s. Bede), Ernte-, Forst-, Fuhr- (die mittels Fuhrwerk geleistet wird, im Ggstz. von Leib-F., wozu Hand-, Fuß-F. etc. gehören); Fuß-, Hand- (s. Fuß-, Hand-Dienst); Herren- (dem Frohnherrn zu leisten), Heu-, Holz-, Jagd-, Kommun(al)- (s. o.), Land- (s. o.), Lauf- (Fuß-F., nam. im Botengehn bestehnd), Nacht- (bei nächtlicher Zeit zu leisten), Pferde- (Spanndienst), Pflug-, Tag(e)- (am Tage s. Nacht-F. oder nach einer bestimmten Zahl von Tagen zu leisten), Wasser-F. (bei Deicharbeiten und Wasserbauten zu leisten) etc.