Faksimile 0497 | Seite 489
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freien
I. Frēīen, tr.:
frei machen, von etwas Beschwerendem, durch Ertheilung von Freiheiten der Gleichheit mit den Übrigen entheben etc., dafür im Allgm. jetzt gw. be-f. (vgl. befreiheiten): Weil ich, o du blinder Knabe, | ein gefreites [freies] Herze habe. Fleming 183; Kein Mensch ist des Todes gefreiet. Schaidenraißer 11b; Sklave, dich freite nicht | die Römerschlacht. Stolberg Gd. 24; Daß Sankt Gallen Cell durch Kaiser Carolum .. zu einem Fürstenthum gefreiet sei. Stumpf 358a; Haben sich die Landleut zu Uri von dem Abt .. abkauft und also ihren Stand gar gefreiet. 509a; Wo man leibeigne Leut, so die Natur .. frei geboren hat . ., wiederum in die Freiung der Natur stellt. 308b; Schon gefreit | wähnt ihr die Häupter, das Gelübd vollbracht? Uhland 434; Wöllst du, o Herr, erbarmen dich, | von allen Sünden f. mich. Waldis Ps. 25, 5; 122, 4 ff. So auch: Den Sohn des gefreieten [freigelassenen] Vaters. V. Hor. 2, 65; 69, und substant.: Ein Gefreiter. 171 etc.; nam. aber (Milit.): ein vom Schildwachstehn Befreieter, der dagegen die Schildwachen aufführt, patrouilliert etc.: Die jungen Edelleute traten als gefreite Korporals [vgl. Fahnenjunker] in die Regimenter. Droysen Y. 1, 6; Ein Gefreiter mit sieben Mann. Sch. 327a; unkorrekt: Der Gefreiter [-e], der ihn . auf den Posten geführt hatte. Hebel 3, 308. Auch: Dienst-Gefreiete. Schlegel Sh. 6, 139; Eine gefrei(e)te Stätte. Fouqué 8, 124; Rückert Mak. 2, 29 = Freistatt (s. d.). Ferner: Er säet auch Saat zu des Landmanns Freiung. Kl. Od. 2, 141 = Freimachung, gw. Zsstzg.
Anm. S. Schm. 1, 607, wo die Bed.: loskaufen, preisgeben (s. vogelfrei Anm.), freigeben, schenken; privilegieren. Ferner: „Freiheten“, herumziehndes Gesindel, bei Luther, s. Lotterbube und Freihart. Zstzg. (vgl. die von II.) z. B.: Áb-: sich von Etwas frei, loskaufen. Grimm Weisth. 3, 712. Be-: Einen b. in der gehobnen Spr. mit Genit., gw. von Einem, von Etwas, aus Etwas (worin man sich befindet): Einen Gefangnen aus dem Gefängnis b.; Einen von dem Gefängnis, von der Gefängnisstrafe [die ihn treffen soll] b. etc.; Die Mäuse hast vom Bannfluch du befreit. Chamisso 4, 45; Aus beklommner Brust zuerst befreit’ ich | das schnelle Wort. 22; Die Lieder, die mir unter Schmerz und Lust | aus jugendlichem Busen sich befreit. 3, 3; Aller Angst und Furcht befreit. SDach; (WhMüler Bibl. 5, 64); Die Briefe b. sie mit einem Franko [s. d.]. Garzoni 281a; Wo uns Natur befreit, wie Gunst auch binde. G. 6, 54; Vom Eise befreit sind Strom und Bäche. 11, 39; Als 62 Tribut überreicht von zollbefreiten Städten. 25, 130; Daß ich reinere Luft athme, der Sümpfe befreit. Knebel 1, 23; Einangstbefreites Volk. Sch. 550a; Der fluchbefreiten Stadt. 494a; Befreite sie dieser frommen Angst. Thümmel 2, 206; Dich .. zu b. jenes Augenwehs. V. Ar. 3, 304 etc. Ein befreiter Ort [Freistatt]. 2. Macc. 3, 33; Befreieter [erimierter] Gerichtsstand; Der Kaiser . . mag [kann] kein Haus in irgend einem Flecken b. [schatzfrei machen]. Möser Ph. 1, 238; B. = privilegieren (veralt., s. befreiheiten): Da ich den schönen Mund zu küssen | mit gutem Fuge war befreit. Fleming 498; Logau 1, 8, 26 etc. So auch! Befrei-er, -ung. Ent-: Vom Militärdienst .. durch einen körperlichen Fehler entfreit werden. Landwirthsch. Zeitung (55) 544a. Mit Recht unüblich, da die Vorsilbe überflüssig. Ver-: Ein Gut v., das Laudemium, Freigeld dafür zahlen. Schm. 1, 607 etc.