Faksimile 0378 | Seite 370
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Erb Erbe
II. Erb(e), n., –s; uv.; Erblein, chen; Erb(s)-:
1) Einem als Eigenthum gehörender Grundbeſitz, zu-
mal wie er als Stammgut vom Vater aufs Kind über-
geht: Ich will euch ein Land zum E. geben, darinne Milch
und Honig fleußt. 3. Moſ. 20, 24 u. o. in der Bibel, wo
es z. B. auch heißt: Ich [Gott] .. will ſie machen zum E.
der Jgeln und zum Waſſerſee. Jeſ. 14, 23 [zu einem Platz,
der nicht mehr den Menſchen, ſondern den Jgeln ge-
hören ſoll] und wo ſehr oft das Volk Jſrael als „das
E. [oder Beſitzthum] Gottes“ bez. wird ꝛc.; Das iſt mein
Erb und Eigen (ſ. d.); Es iſt E. und nicht Lehen; Bieder-
manns Erb liegt in allen Landen (Sprchw.). L. 11, 682;
So wären wir bald vom Erb. Immermann M. 1, 274; Die
Marken des E–s. 295; Wo iſt das Baumanns-E.? Zer-
ſplittert und zerſpellt wurde es in den unruhigen Zeitläuften.
384; Wie ein Gutsherr .. einen freien Mann auf ſein E.
nimmt ꝛc. Möſer Ph. 3, 182; Der Inhaber eines E–s,
Halb-E–s oder Kottens, der ſich frei gekauft hat, verſchuldet
ſein E. nach Gefallen. 1, 333; Daß die unter ihm ſtehende[n]
E. mit keinen Schulden .. beſchweret werden ſollen. 331;
Man theilet ſie [die Höfe] in ganze, halbe und viertel oder
nach unſrer ArtzuredeninVoll-E., Halb-E. undErb-Kotten
ein, aber dieſe ſind oft größer als jene und zwiſchen E. und
E., beſonders auf der Heide, iſt der größte Unterſchied. Osn.
1, 4; Weil ſie .. nicht wie wir frei ſitzen auf dem E. Sch.
528a; Hütet unſres E–s. Simrock Gudr. 279; Nahe der
fruchtbaren Flur .., dem geengeten E. der Angeln. V. 3, 13
¹ 2) Alles an beweglichen wie an unbeweglichen
Gütern, was Einem von Verſtorbnen als Eigenthum
zufällt, die Erbſchaft, das Ererbte oder das zu Er-
erbende. 1. Moſ. 31, 14; 4, 27, 8; 36, 7 ſſ. u. o.;
Redete verblümt von einem Erblein, welches ihn in den Stand
geſetzt, die Pacht zu zahlen. Gotthelf U. 2, 68; Das väter-
liche E. wirklich anzutreten. Gutzkow R. 5, 110; Ihr habt
ein reiches E. von Vätertugend | und habt es ſelber reich ver-
mehrt. Sch. 524a ꝛc. S. Erben.
Zſſtzg. z. B.: Bác-, Brāū-E. ꝛc. [1]: ein
Grundſtück, Haus, woran die Back-, Brau-Gerechtig-
keit ꝛc. haftet. Göld-E. [2]: Erbſchaft an Gold.
H. 9 368. Hálb-, Völl-E. [1I.
. ..— Vor-E.:
Erbtheil des Vorerben ꝛc., auch: Ge-: z. B.: Ge-
werbe iſt beſſer als G. Jahn M. 296 [Selbſterworbner
Beſitz verdient den Vorzug vor ererbtem ꝛc.].