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Erbe
I. Erbe, m., –n; –n:
1) eine Person, insofern sie eine andre beerbt: Einen zum E–n einsetzen; Lachende E–n. Sch. 860a; Der Sohn meines Gesindes soll mein E. sein. 1. Mos. 15, 3 etc. So auch übertr.: Ihr seid sein wahrer E. [habt seine Gesinnung geerbt]. Pfeffel Türkenpfeife; E–n des ewigen Lebens [denen das ewige Leben zu Theil wird]. Tit. 3, 7 u. o. bibl. 2) leibliches Kind als der nächste E. vom Vermögen der Eltern: Doch hatt’ ich einen theuren E–n, | den nahm mir Gott. Sch. 57a; Daß der unglückliche .. Vater .. e–nlos den Besitz des Sohnes ihnen vermachte. Gutzkow R. 9, 157; Des Namens E. Chamiso 3, 53 etc. 3) Besitzer eines Erbes (s. II).
Anm. Zuw. auch von weiblichen Personen: Eine Magd, wenn sie ihrer Frauen E. wird. Spr. 30, 23 etc., gw. Er- bin, f.; –nen: z. B.: Die königliche Diwisade als E. [des Throns]. Platen 4, 289; Die freien E–nen des Lichts. Gottschall G. 12 etc. S. Erben.
Zsstzg. vielfach z. B.: Áfter-: Nach-E., der für den Fall, daß der ersteingesetzte Erbe nicht zur Erbschaft gelangen sollte, eingesetzte Erbe.
Allodiāl-: der ein Allodialgut erbt.
An-: der nächste Erbe, Haupt- erbe, der das väterliche Gut etc. übernimmt und die an-, dern Erben abfindet. Eichhorn DPrivatr. 862; Haltaus 24 Möser Ph. 1, 99 etc. Gán- (veralt. und mundartl.): entfernterer Erbe; Miterbe; auch Solche, die Etwas gemeinsam besitzen (s. Benecke 1, 439b; Frisch 1, 315b; Schmeller 1, 102).
Hálb-:
1) der die Hälfte erbt.
2) [3] Besitzer eines Halberbes: So setzen sie Vollerbe, H. und Kötter von einander. Möser Ph. 1, 155 etc. Hāūpt-: s. An-E. Intestāt-: der auch ohne testamentliche Verfügung Erbe ist, natürlicher Erbe. Krōn- [2]: Kronprinz. Kūr-: kurfürstliche. Kronprinz. Zinkgräf 2, 25 etc. Lêhens-: Erbe eines Lehnguts. Lēībes- [2]: W. 19, 259, zuw. auch: = Allodial-E. Mít-: der mit Andern an einer Erbschaft Theil hat, Erbgenoß: Gottes Erben und M–n Christi. Röm. 8, 17 etc. Nāch-: After-E. V. Hor. 2, 167 etc. Nāmens-: der den Namen von Jemand erbt. Nêben-: im Ggstz. zum Universal-E–n. Nōth-: Jemand, der nothwendig im Testament als Erbe bedacht sein muß, wie z. B. die Kinder des Erblassers. G. 15, 185 u. o. Ungw.: Jede Gegenwart ist eine Notherbin [die nothwendig die Erbschaft antreten muß] der Vergangenheit, sie kann die Erbschaft weder ausschlagen, noch sub beneficio inventarii antreten. Börne 3, 305. Sēīten-: Neben- E. Stámm-: der Erbe eines Geschlechts oder Stammes, der dessen Güter erbt. Musäus M. 1, 17; 2, 142. Testaménts-: s. den Ggstz. Intestat-E. Thrōn-: Thronnachfolger. Universāl-: Haupterbe, der Alles erbt oder doch nur einzelnen Neben- oder Seitenerben Etwas abzugeben hat. Vóll-: s. Halb-E. Vōr-: der vor den übrigen Erben Etwas vorausbekommt u. ä. m.