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erben
Erben, tr. und intr. (sein) und refl.:
1) Eine Sachee.:
a) (veralt., bibl.) allgem.: sie gewinnen, durch seine Bemühungen als Eigenthum erwerben: In der Ernte, wenn du die Mandeln sollst e. Jes. 17, 11 [vgl.: Heu werben etc.]; Das Reich Gottes e. 1. Kor. 15, 50; Gal. 5, 21; Daß er ihn den Stuhl der Ehren e. lasse. 1. Sam. 2, 8; Die Weisen werden Ehre e. Spr.. 3, 35; 14, 18; Der Herr wird Juda e. für seinen Theil. Zach. 2, 12; Wir wollen nicht mit ihnen e. jenseits des Jordans [Grundbesitz, Wohnsitz erwerben]. 4. Mos. 32, 19; Darum auch der Türke solchen seines Vaterlandes Namen hie e. [führen] muß, nach Gewohnheit der Schrift, da zuweilen wohl eine einzele Person eins ganzen Landes Namen führet etc. Luther 5, 3b etc.
b) jetzt gw. nur: Etwas von (mundartl. an) Einem e., etwas einer Person Gehöriges von dieser überkommen, zumeist von Eigenthum als Hinterlassenschaft nach dem Tode derselben, aber auch von Eigenschaften, die sich in einem Geschlecht fortpflanzen. Dabei kann entweder die Pers. oder die Sache oder Beides fortbleiben und es findet sich auch statt „Etwas e.“ von Etwas e. [nicht das Ganze], wie umgekehrt (s. c) statt: Von einer Person e. sie e. (gw. beerben), z. B.: Er hatte von der männlichen Schönheit und Stärke seines Vaters geerbt. Arndt Erinn. 170; Was ihr euch, Gelehrte, für Geld nicht erwerbt, | Das hab’ ich von meiner Fvau Mutter ge- erbt [Mutterwitz]. B. 67a; Daß sie deine Neigung zu ihrer Mutter geerbt hast [daß du diese auf sie übertragen]. G. 15, 16; Sie hat meine Mutter, Schwester und Geliebte nach und nach geerbt [ist mir an deren Stelle getreten]. Lav. 102; Fluch sei der Aftermutter, | die ruhig das unmenschliche Vergnügen | genießen kann, von ihrem Blut zu e. Gotter 2, 138; Der hatte wohl wie Ihr geerbt [war durch Erbschaft reich geworden]. Hagedorn 2, 120; Du sollst von ihm mein Herz auf ewig e. EKleist 1, 48; Seit mein Sohn Nichts mehr an mir e. kann. Kurz Sonn. 331; Um aus dem Testament ihres Oheims e. zu können. Prutz Mus. 3, 273 etc. So auch: Nach einem geerbten [von Andern überkommenen] Plan ein frisches Gebäude aufzuführen. G. 23, 61; Wir schämen uns der ungeerbten Ketten. L. 3, 345 [der Knechtschaft, die wir von unsern freien Eltern nicht überkommen haben] etc.
c) Eine Person e. [be-e.], s. b: Dein Same wird die Heiden e. Jes. 54, 3; Jch fürchte, dich zu e. G. 8, 314; Stein 3, 54; Ihr alter Vormund, den sie noch erbt. Heinse A. 2, 44; Kurz Weihn. 137; Luther SW. 61, 290; Möser Ph. 4, 330; IP. 1, 22; Rückert Mak. 2, 73; Schwab 476; Die nicht erbet ein Sohn, kein Töchterchen liebet. V. 1, 145; W. 11, 172 etc.
2) Etwas e. (ver- alt.), gw. ver-e.: es hinterlassen, als Erbschaft auf andre Personen bringen: Der Gute wird erben auf Kindeskind. Spr. 13, 22; Haus und Güter e. die Eltern [erbt man von den Eltern]. 19, 14; Er soll sein eigen Gut auf seine Kinder e. Hes. 46, 13 und ähnl. intr.: Sein Theil soll allein auf seine Söhne e. 17 [als Erbschaft auf sie gelangen etc.]; Ihr Name wird gepreiset in ihren Kindern, auf welche er geerbet ist. Sir. 16, 15; Zinkgräf 1, 290; Diebische Art erbet ins Geschlecht [pflanzt sich in den Kindern fort]; Kunst, Herren Gunst erbet nicht, Gottes Wunder e. nicht (Zinkgräf 1, 183) u. ähnl. Sprchw.; Ihr Gut ist nach Abgang Graf Othen .. auf die edlen Grafen von Altorf geerbt. Stumpf 392a etc. Auch refl. (s. fort-e.): Kunst erbet sich nicht (s. 1 wird nicht ererbt) von den Vorfahren, oder (s. 2 wird nicht vererbt) auf die Kinder etc.
3) (veralt.) Einen e., ihn mit einem Erbe ausstatten, ihn zum Erben haben: Der Todte erbt den Lebendigen. Rechtsspr.; Die Geerbeten, in einem Deichband, die ein Erbe innerhalb desselben haben. Frisch 1, 229b, s. Benecke 440b.
Anm. Goth. arbja, ahd. ar(i)peo, erpëo, mhd. erbe, altnord. erfi (der Erbe, Sohn); goth. arbi, ahd. arpi, mhd. erbe (das Erbe, im Ggstz. zum Lehen und zum beweglichen Vermögen). Zusammenhang mit Arbeit (s. d.) darf vermuthet werden, sei es nun, daß Dies zunächst vom Acker galt oder, wie Grimm will, daß Erbe (m.) dem böhm. rob, Knecht und Knabe entspricht, wobei die Begriffe der Hörigkeit und Angehörigkeit ineinanderfließen, wie Arbeit dem robota, als der Knecht- und Frohnarbeit.
Zsstzg. z. B.: Áb-: Einem Etwas a., es von ihm als dem Verstorbenen erwerben: Einem Gespenste gleich unter den Lebenden bleiben und mit hohlem Ansehn einen Platz behaupten wollen, den ihm ein Anderer abgeerbt hat und nun besitzt und genießt. G. 9, 189 etc. An-, tr.: Einem Etwas a., als erblich Haftendes, schon durch die Geburt ihm Angehöriges ihm mittheilen u. entsprechend intr.: Es wird ihm das Gute im Mutterleib angeerbt. Döbel 1, 89a; [Ich] liebe dereinst auch Scherze mit Jungfraun, | so wie es mir anerbte Mama und die gnädige Patin. V. 1, 176 etc. Wären diese Geschicklichkeiten auch anerschaffen, so würden sie auch a. Kant 4, 343; Die Musterrolle des a–den Ranges. Buchm. 12; Wir haben’s nicht von heut, wir haben’s von A. Weidner 220 etc. Nam.: Etwas ist Einem angeerbt; Mir war von meinem Vater eine gewisse .. Redseligkeit angeerbt. G. 21, 287; Dein angeerbt Gebiete. Haller 227 u. o. Veralt. auch mit Accus. der Pers.: Dir, welchen nit allein das Gut, sondern auch das Gemüth und die Tugend deines Vaters Ulyssis anerbet. Schaidenraißer 7b, (vgl.: Wenn dir gewiß anerbte der Muth von dem edelen Vater. V. Od. 2, 274); HSachs 2, 4, 1d etc., s. Benecke 1, 440b und Anererben: anerben, ererben: Aus anererbtem Mutterwitz. Keler LvS. 155; Daß mir der Glaube ... nicht anererbt ist. Kerner Bild. 3; Im aner- erbten Bett. Kurz Sonn. 292; Ihre anererbten Vorurtheile. Mendelssohn 4, 1, 443; Herrig 21, 41 etc.
Āūf-: Einem Etwas a., durch Erbschaft auf ihn bringen etc.: Ein lästiges Herkommen, ein aufgeerbtes Inventarienstück. G. Zelt. 1, 69; Solche böse Tück und Stück sind uns von Adam aufgeerbet. Luther 1, 76a; So hat’s ihm [dem Papst] Christus und S. Peter auch nicht aufgeerbet. 298a; 8, 44a etc. Be-, tr.:
1) mit Erben, Stammeserben versehn, gw. im Partic.: Beerbte Frau. Schottel 622b; Sobald der sechste Karl sich wird beerbet sehn. Weichmann 1, 25; Unbeerbt wankt er dem Grabe zu. Sch. 584a etc.
2) ebenfalls im Part.: mit einem Erbe versehn, Grund- eigenthümer auf einem Erbgut: Der Steuereinnehmer [wurde] von den Beerbten gewählt. Frhr. v. Stein Denkschr.
3) [1b] Einen b., sein Erbe sein: Wie ein Abgeschiedner sind wir schon beerbt. Sch. 339b u. o. Die Beerbung.
4) veralt.: Etwasb., es durch Erbschaft erhalten, erben, ererben. Ruth 4, 4 ff.; 1. Petr. 3, 9 etc.
5) veralt.: Etwas auf Jemand b. = ver-e. 2. Chron. 29, 8; Esra 9, 12 etc. Eīn-, tr. und intr.: vgl. an-e.: Jeder eingeerbte König. Klinger 1, 301, der erblich in die Herrschaft kommt; So sehr .. Heftigkeit den Kindern schadet und ein- erbt. JP. 37, 43, sich vererbend auf sie einpflanzt, übergeht. Ent-, tr.: Einen e., ihn von einer Erbschaft, worauf er durch seine Geburt Anrechte hat, ausschließen; Enterbung; übertr.: Enterbt von Amt und Ehre. L. 3, 334, zuw. auch mit Gen. Bergm.: Ein Stollen wird enterbt, der Besitzer verliert die Einkünfte desselben. Er-, tr.:
1) Etwas als sein Erbe (n.) bekommen: Das ewige Leben, die Seligkeit etc. e. Matth. 19, 29; 1. Kor. 6, 9 ff.; Hebr. 1, 14; 11, 7 ff.; Was du ererbt von deinen Vätern hast, | erwirb es, um es zu besitzen. G. 11, 30; Er- erbte Kraft. 13, 263; 232 u. o. Verstärkt in Doppelzsstzg., z. B.:
a) An-e., vgl. anerben, gw. im Part.
b) Aus uralter her-ererbter Sag. Stumpf 508b etc.
2) ver- alt. = ver-e.: Nach ihrem Abgang ward es an die von Laubenberg ererbt. 394a; 395a etc. Fórt-, tr., intr. und refl.: Etwas (sich) durch Erbschaft fortpflanzen: Was der Mensch .. sich erworben und von Geschlecht zu Geschlecht fortgeerbt hat. Burmeister Gsch. 89 etc.; Sorgenstuhl, der vom Vater auf Kinder an die 100 Jahre fortgeerbt war. Lewald W. 4, 119; Solange sein Geist auf seine Nachfolger fort- erbte. W. 8, 236 etc.; Es erben sich Gesetz’ und Rechte | wie eine ew’ge Krankheit fort. G. 11, 80 etc. Heráb-: Von Geschlecht zu Geschlecht herabgeerbt. Börne 1, 98; Auf uns hat sich die Pflicht herabgeerbt. 2, 178; 1, 24 etc. Mít-, tr.:
1) Etwas m., mit Andern gemeinsam erben.
2) Etwas mit der Erbschaft überkommen: Er sei der mitgeerbte Kastellan. G. 18, 169. Nāch-, tr.: Etwas nachträglich oder auch als Nacherbe erben. Ver-:
1) tr.:
a) Einem oder auf Einen Etwas ver-e., es ihm erblich hinterlassen: Der Thron [ward] nicht vererbt, sondern einem Fremden abgetreten. G. 39, 291 u. V.
b) Einem Etwas ver-e., als Eigenthum nam. gegen Erbzins übertragen. Adelung.
c) ohne Obj.: Daß der Eber sehr gut vererbt [ähnliche Junge erzeugt]. Landwirthsch. Ztg. (55) 579a.
2) intr.: durch Erbschaft auf Einen gelangen oder übergehen: Hierauf vererbte | der Krug auf Fürchtegott. HKleist Krug 56; Bloß die oberste Heerführerstelle vererbte so leicht nicht [wurde nicht erblich]. Möser Ph. 4, 272 etc.; Quarze [Krystalle] einer Art ver-e. von einem Bestand in den andern. Volger EE. 481. Vōr-: Etwas vor den andern Erben voraus erhalten. Wēīter-: fort-e. u. ä. m.